Tag Gesundheitsschaden

Wichtig zu wissen, wenn wegen erlittener Körperverletzung(en), etwa bei einem Verkehrsunfall, Schadensersatz- bzw.

…. Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 7 Abs. 1, 18 Abs, 1 Satz 1, 11 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend gemacht werden.

Unstreitig sein oder 

  • nach dem strengen Beweismaß des § 286 Zivilprozessordnung (ZPO) 

bewiesen werden muss zunächst, dass eine 

  • Köperverletzung

vorliegt, wobei der Begriff der Körperverletzung

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OLG Celle entscheidet: Haben Mütter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine (Alarm)Klingel in Reichweite

…. liegt ein grob fehlerhaftes Handeln des Krankenhauses und ggf. auch der Hebamme vor. 

Mit Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem, nach einer 

  • im Wesentlichen komplikationsfreien 

Geburt,

  • um der Mutter im Kreissaal zum „Bonden“ mit ihrem Baby Gelegenheit zu geben,

die Hebamme beide allein gelassen hatte und die Mutter,

  • als sich ihr Baby kurze Zeit später nicht mehr regte,

Hilfe herbeirufen wollte, aber nicht gleich konnte, weil 

  • sich an ihrem Bett keine Klingel befand und 
  • sie infolge der Geburt zunächst nicht aufstehen konnte, 

so dass erst nach 

  • rund 15 Minuten 

das Kind untersucht und festgestellt wurde, dass es unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) litt, die, 

  • trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation nach Feststellung der Atemdepression,  

zu einer schweren Hirnschädigung bei dem Kind führte, entschieden, dass das Kind 

  • wegen der erlittenen und verbleibenden Gesundheitsschäden, 

gegen die Hebamme und das Krankenhaus Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld sowie 
  • Ersatz der materiellen Schäden 

hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Mütter in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys,

  • weil sie da noch nicht stets in der Lage sind, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen,

die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme 

  • beispielsweise mit einer in ihrer Reichweite befindlicher Klingel 

zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen und dass,

  • wenn eine solche Alarmierungsmöglichkeit, wie hier, fehlt, 

dies ein grober (Behandlungs)Fehler ist, der einem Arzt bzw. einer Hebamme 

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Ersatzansprüche muss nun das Landgericht (LG) Hannover entscheiden.

Was gesetzlich Unfallversicherte wissen sollten, wenn streitig ist, ob ein erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle 

  • zeitlich begrenzte, 
  • von außen auf den Körper eines Versicherten einwirkende, 
  • zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führende (Unfall)Ereignisse (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII)

die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen erleiden 

  • infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit),

wobei zu den versicherten Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das 

  • Zurücklegen

des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit 

  • zusammenhängenden
  • unmittelbaren

Weges nach sowie von dem Ort der Tätigkeit gehört.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist somit, ein 

  • zeitlich begrenztes, 
  • von außen auf den Körper einwirkendes, 
  • zu einem Gesundheitserstschaden oder den Tod führendes 

Ereignis (= Unfall), das 

  • objektiv und
  • rechtlich

zuzurechnen sein muss

  • der zum Unfallzeitpunkt nachgegangenen versicherten Tätigkeit

bzw. verursacht worden sein muss  

beim Wegeunfall mit der der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich (Weg von dem Ort der Tätigkeit) zu begeben, 

Übrigens:
Bei einem Unfallereignis 

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder 
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit 

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.    

Nicht mehr den 

  • unmittelbaren Weg 

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg 

legt ein Versicherter zurück, wenn 

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.   

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg, 

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder 
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, 

endet der Versicherungsschutz 

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges 

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

Gesetzlich Unfallversicherte sollten wissen, wann ein Unfall als ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

…. stehender Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Regelfall der Nachweis erforderlich,

  • dass bei einem, zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten,
    • ein zeitlich begrenztes, von außen seinen Körper einwirkendes Ereignis (= Unfallereignis)
    • einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität),
  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses
    • der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
      • der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist,
      • wozu gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der Vorgang des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zählt, der erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen
    • und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität).

Bei einem Unfallereignis

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.

Nicht mehr den

  • unmittelbaren Weg

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg

legt ein Versicherter zurück, wenn

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,

endet der Versicherungsschutz

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

Sportlehrer sind, wenn Schüler während des Sportunterrichts Erste-Hilfe-Maßnahmen benötigen, verpflichtet, die

…. erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.

Darauf und dass, falls es in einem Notfall, beispielsweise bei einem Zusammenbruch eines Schülers im Sportunterricht,

  • aufgrund unterlassener oder unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei dem Schüler zu einem Gesundheitsschaden kommen sollte,

der dadurch geschädigte Schüler Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann,

  • gegen den Sportlehrer wegen Pflichtverletzung bzw.
  • wenn es sich bei diesem um einen Beamten handelt, gegen den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der Lehrer steht, wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)),

hat der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 35/18 – hingewiesen.

In einem solchen Fall ist beweispflichtig

  • für die (Amts)Pflichtverletzung des Sportlehrers und
  • deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

der geschädigte Schüler,

  • wobei sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Gesundheitsschaden auch bei einer grober Verletzung der Amtspflichten nicht umkehrt.

Eine Haftung besteht

  • schon bei leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und
  • nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier nicht ein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2019).

Erleidet ein Friedhofsmitarbeiter beim Anheben eines Leichnams ein Verhebetrauma handelt es sich um einen Arbeitsunfall

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.07.2018 – L 6 U 1695/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein u. a. für die Abholung von Verstorbenen zuständiger Friedhofsmitarbeiter (Bestattungshelfer),

  • als er gemeinsam mit einem Kollegen einen Leichnam vom Bett auf die am Boden stehende Trage wollte und
  • sich dazu etwas seitlich verrenken musste,

beim Anheben der Leiche ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens verspürt hatte,

  • der mit einem deutlichen Kraftverlust im Bereich der Bizepsmuskulatur, Druckschmerz sowie einem Muskelbauch am rechten distalen Oberarm verbunden war und
  • ein nochmaliges Anheben der Leiche unmöglich machte,

das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) festgestellt.

Denn, so das LSG, das Verhebetrauma, das der Friedhofsmitarbeiter während der beruflichen Tätigkeit, nämlich bei dem Versuch die Leiche anzuheben, erlitten habe, erfülle,

  • da wesentliche Ursache hierfür die dabei stattgefundene, zu den äußeren Ursachen zählende (mechanische) Krafteinwirkung bei dem Anhebeversuch gewesen sei,

die gesetzliche Anforderung an Arbeitsunfälle „von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden führt“.

Für Versicherte,

  • die auf ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung ihres Arbeitgebers zur Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit derartige Kraftanstrengungen unternehmen,

bedeutet die Entscheidung, dass sie,

  • wenn sie dabei einen Gesundheitsschaden erleiden,

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart vom 24.07.2018).

Wer eine Unfallversicherung abgeschlossen hat oder noch abschließen möchte, sollte wissen, wann ein Unfall (Versicherungsfall) vorliegt, der

…. Ansprüche auf vereinbarte Leistungen aus der Unfallversicherung bei einem Gesundheitsschaden begründen kann.

Ein Unfall im Sinne des § 178 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) liegt vor, wenn die versicherte Person

  • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
  • unfreiwillig

eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Dabei kommt es für die Frage,

  • ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt ist,

nur auf das Ereignis an, das

  • die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat,
  • nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann,

so dass,

  • wenn sich beispielsweise Jemand bei einem Sturz dadurch verletzt, dass er auf dem Boden prallt,
  • in dem Zusammenprall des Körpers mit dem Boden das „von außen“ wirkende Ereignis liegt,

weil

  • in diesem Fall der Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung war,
  • für die Frage, ob eine Einwirkung „von außen“ erfolgt ist, allein dieser Aufprall mit dem Körper auf den Boden in den Blick zu nehmen ist, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeigeführt hat und
  • demgegenüber nicht entscheidend die Ursachen sind, auf denen der Sturz beruhte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 29/09 –).

Ob auch eine Eigenbewegung des Verletzten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein „von außen“ auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist nur zu prüfen, wenn

  • schon diese Eigenbewegung – und nicht erst der Aufprall des Körpers auf den Boden – zur Gesundheitsbeschädigung geführt hat,
  • wie beispielsweise, wenn sich Jemand nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter einer von ihm mitgeführten schweren Last eine Verletzung zugezogen hat.

Dass die, durch das plötzlich „von außen“ auf den Körper wirkende Ereignis, erlittene Gesundheitsschädigung unfreiwillig war, wird nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG (solange) vermutet,

  • solange von dem Versicherer nicht das Gegenteil bewiesen wird (also beispielsweise dass eine suizidale Absicht vorlag),
  • wobei im Streitfall hierfür auch ein Indizienbeweis in Betracht kommen kann, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangt, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt.

Schließen die Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz aus,

  • für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, soweit durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,

trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne dieses Ausschlusstatbestands,

  • die nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt,
  • sondern für die solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen,

die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.

  • Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist, d.h. einen Grad erreicht hat, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/99 –).

Ob eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet.

Übrigens:
Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG

  • nach der der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat und
  • bei Unterbleiben dieses Hinweises sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen kann,

besteht

  • nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und
  • bei einer Versicherung für fremde Rechnung nicht auch gegenüber der versicherten Person,

so dass, bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen berufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.2.2018 – 12 U 111/17 – hingewiesen.

Erleidet ein Badegast bei einem Badeunfall in einem Frei- oder Hallenbad einen Gesundheitsschaden

…. haftet der Badbetreiber, wenn

  • die mit der Aufsicht im Bad betrauten Personen schuldhaft ihre Überwachungs- und Rettungspflichten verletzt haben und
  • diese Pflichtverletzung ursächlich für die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden war.

Eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht liegt vor, wenn

  • der Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser nicht fortlaufend beobachtet sowie mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin überwacht worden ist, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten,
  • der Beobachtungsort von den mit der Aufsicht betrauten Personen dazu nicht so gewählt worden ist, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht werden kann bzw. die hierzu erforderlichen Standortwechsel nicht vorgenommen worden sind oder
  • in Notfällen nicht für rasche und wirksame Hilfeleistung gesorgt worden ist.

Ob bei Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung

  • diese auch ursächlich für den Gesundheitsschaden eines Badegastes war,

hängt davon ab,

  • wie lange es bei pflichtgemäßem Verhalten der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen gedauert hätte,
    • die Notlage des Badegastes zu erkennen sowie
    • diesen zu retten und
  • ob, wenn die Rettung des Badegastes in dieser Zeit erfolgt wäre,
    • die bei dem Badegast eingetretenen Gesundheitsschäden vermieden worden wären.

Dass eine Verletzung der Badeaufsichtspflicht vorgelegen hat und diese ursächlich für die bei ihm eingetretene Gesundheitsschäden war, muss grundsätzlich der Badegast beweisen.

  • Ist der Pflichtenverstoß der mit der Badeaufsicht beauftragten Personen allerdings als grob fahrlässig zu bewerten, geht es zu Lasten des Badbetreibers, wenn sich die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Gesundheitsschäden nicht beweisen lässt (Beweislastumkehr).

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.11.2017 – III ZR 60/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28.11.2017 – Nr. 189/2017 –).

Arbeitsunfall kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer infolge ungerechtfertigter polizeilicher Maßnahme

…. beispielsweise einer Leibesvisitation, einen Gesundheitsschaden erleidet.

Darauf hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine für die Deutsche Bahn am Service-Point eines Fernbahnhofs arbeitende Frau eine psychische Erkrankung erlitten hatte, weil sie,

  • nachdem sie ungerechtfertigterweise in Verdacht geraten war, aus einer, ihr während ihrer Tätigkeit von der Bahnsteigaufsicht übergebenen Fundsache etwas entwendet zu haben,

sich auf einem Polizeirevier hatte komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen müssen, entschieden, dass,

  • wenn, wie hier, ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist und
  • hierdurch einen Gesundheitsschaden erleidet,

ein Arbeitsunfall vorliegt.

Dass die Unfallversicherung zur Anerkennung als Arbeitsunfall verpflichtet ist, hat das LSG damit begründet, dass

  • die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt habe,
    • so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege,
  • ursächlich für dieses von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – nämlich die polizeilichen Maßnahmen – allein die berufliche, ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübte Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen sei und
  • keine privat veranlassten Handlungen der Frau.

Dagegen bestehe, weil es sich um eine private Verrichtung handle, dann kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, so das LSG weiter, wenn beispielsweise

  • ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder
  • ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und

es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 02.11.2017 – Nr. 15/2017 –).

Patienten und Ärzte sollten wissen, dass und wann es wegen eines nach einer unterlassenen Befunderhebung

…. aufgetretenen Gesundheitsschadens im Arzthaftungsprozess zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten kommen kann.

Stellt die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung, beispielsweise das Unterlassen einer postoperativen Röntgenkontrolle,

  • einen groben Behandlungsfehler dar,

führt dies zu einer Beweislastumkehr

  • hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden

zugunsten des Patienten,

  • wenn die grob fehlerhafte unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, den eingetretenen Schaden zu verursachen;
  • wahrscheinlich muss der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht sein.

Nur dann, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen.

  • Für die Feststellung der Geeignetheit der grob fehlerhaften unterlassenen Befunderhebung für den Schaden reicht es allerdings nicht aus, dass ein bloß theoretisch denkbarer Zusammenhang, der ohnehin fast nie ausgeschlossen werden kann, im Raum steht.

War die Unterlassung einer gebotenen Befunderhebung dagegen

  • nicht grob fehlerhaft,
  • sondern ist die Unterlassung lediglich als einfache Sorgfaltspflichtverstoß zu bewerten,

führt dies nach § 630h Abs. 5 S. 2 BGB dann zu einer Umkehr der Beweislast

  • hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – die bei mehr als 50 % angenommen werden kann –

  • ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und
  • sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 U 401/17 – hingewiesen.