…. wenn es an einem messbaren Diebstahlschaden fehlt.
Mit Beschluss vom 29.03.2017 – 843 Cs 238 Js 238969/16 – hat das Amtsgericht (AG) München den Antrag der Staatsanwaltschaft,
- gegen einen Mann, der mithilfe eines Greifarmes aus einem Altglascontainer 18 Flaschen geangelt hatte, um anschließend das Pfand hierfür einzulösen,
einen Strafbefehl wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu erlassen,
- mangels hinreichenden Tatverdachts, nach § 408 Abs. 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) abgelehnt.
Begründet hat das AG das Fehlen eines hinreichenden Diebstahlverdachts damit, dass kein messbarer Diebstahlschaden entstanden sei.
Mit dem Einwurf der Glasflaschen in den Container
- seien die Flaschen zwar in das Eigentum des Betreibers der Altglascontainer übergegangen,
- die Flaschen aber gleichzeitig auch dem Pfandkreislauf entzogen worden, da sie nicht aus dem Altglas aussortiert, sondern mit den anderen Flaschen eingeschmolzen werden und
der Wert, der den 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukomme, sei so minimal, dass er habe nicht geklärt werden können.
Die gegen diese Entscheidung des AG von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG verworfen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 24.05.2017 – 40/17 –).