Tag Grenzwand

Was Eigentümer von aneinander grenzenden Doppelhaushälften wissen sollten, wenn ihre Doppelhaushälften

…. nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände getrennt sind, sondern nur durch eine gemeinsame (Giebel)Wand.

Mit Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn

  • Grundstücke mit aneinander grenzenden, durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennte, Doppelhaushälften bebaut sind und

einer der Eigentümer

  • seine Doppelhaushälfte von einem Bauunternehmer abreißen sowie neu errichten lässt und
  • durch die im Zuge der Baumaßnahme zwischenzeitlich freigelegte und zeitweise der Witterung ungeschützt ausgesetzte Grenzwand Feuchtigkeit in das Haus des Nachbarn eindringt,

er den dadurch seinem Nachbarn entstanden Schaden ersetzen muss.

In einem solchen Fall muss nämlich, so der Senat, die Grenzwand geschützt werden und sich der Grundstückseigentümer, wenn der von ihm beauftragte Bauunternehmer dies versäumt,

  • also die Vornahme geeigneter Abdichtungs- oder sonstiger Schutzmaßnahmen pflichtwidrig unterlässt,

sich dieses schuldhafte Verhalten des Bauunternehmers nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass

  • er nicht darauf verwiesen werden kann den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen und
  • er demzufolge auch nicht das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.10.2017).

Was Grundstückseigentümer wissen sollten wenn Rank-Pflanzen sich an einer Grenzwand des Nachbargebäudes empor ranken

Auf einem Grundstück wachsende Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. p.p.) die sich an der Grenzwand eines Nachbargebäudes empor ranken und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festsetzen,

  • stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und
  • können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB),

wenn dadurch der Außenputz an den grenzständigen Baulichkeiten des Nachbarn erheblich in der Substanz beschädigt wird.

Dem Nachbar steht in solchen Fällen

  • ein Anspruch auf Entfernung/Beseitigung der Rank-Pflanzen und
  • wenn ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich seiner Baulichkeiten entstanden und dieser Schaden kausal durch die Rank-Pflanzen verursacht worden ist, auch ein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten für die Substanz-Schädigung zu (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14 – hingewiesen.