…. und das Handy nicht am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben sondern über das Wochenende einbehalten wird.
Verletzt das den Schüler in seinen und/oder die Eltern des Schülers in ihren Grundrechten?
Mit Urteil vom 04.04.2017 – VG 3 K 797.15 – hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in einem Fall,
- in dem ein Lehrer das Handy eines Schülers wegen Störung des Unterrichts an sich genommen,
- der stellvertretende Schulleiter eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst zunächst abgelehnt sowie das Gerät über das Wochenende einbehalten hatte und
- die Mutter des Schülers das Handy am darauffolgenden Montag im Sekretariat wieder abholen konnte,
entschieden, dass in dem Einbehalt des Handys lediglich über das Wochenende kein schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt, weil
- weder die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende in das elterliche Erziehungsrecht eingreife,
- noch die „plötzliche Unerreichbarkeit“ des Schülers eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte darstelle.
Eine solche Maßnahme kann, nach Rückgabe des Handys, deshalb auf eine Klage des Schülers und/oder dessen Eltern hin, nicht ohne weiteres gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (Quelle: Pressemitteilung dex VG Berlin vom 17.05.2017 – Nr. 16/2017 –).