Für Schäden, die sie anderen zufügen sind
- nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
nicht verantwortlich,
- Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn
- die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
- die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist
ferner
- Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
- sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.
Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die
nicht verantwortlich sind,
- in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen,
für von ihnen verursachte Schäden,
- sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,
nach § 829 BGB
- verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen
ersatzpflichtig sein, sofern
- die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten,
eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,
Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften
- – beispielsweise nach § 823 BGB –
können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder
- ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn
- die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
- die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist
sowie ansonsten bereits
- ab ihrem siebten Geburtstag,
sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung
- die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
- wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.
Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl.
- Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 19.02.2020 – 14 U 69/19 –,
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 – I-1 U 160/15 –,
- OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2017 – 13 U 143/16 –,
- OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2013 – 10 U 22/12 –,
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2012 – 13 U 42/12 –,
- Landgericht (LG) Erfurt, Beschluss vom 25.05.2012 – 2 S 262/11 –,
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012 – 4 U 131/11 –,
- OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011 – 14 W 13/11 –,
- OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08 –,
- OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2005 – 13 U 901/05 – sowie
- BGH, Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 31/02 –.