VG Berlin entscheidet: Hartnäckigen Falschparkern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16 – entschieden,

  • dass einem Fahrerlaubnisinhaber – ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl –
  • auch bei einer Vielzahl von ihm zuzurechnenden Parkverstößen entzogen werden kann.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil

  • mit dem auf den Betroffenen zugelassenen PKW insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden waren und
  • der Betroffene das von ihm deswegen von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Das VG erachtete den Entzug der Fahrerlaubnis als zu Recht erfolgt und begründete dies damit, dass

  • einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden kann, wenn er sich aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,
  • für die Beurteilung der Fahreignung auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs relevant sind und
  • charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
    • wer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet,
    • aber auch, wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, so dass es, da sich ein Betroffener solche Verstöße zurechnen lassen müsse, letztlich unerheblich ist, ob die Verstöße von ihm selbst oder mit seinem Fahrzeug beispielsweise von einem Familienangehörigen begangen worden sind (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.12.2016 – Nr. 46/2016 –).