Tag Haushaltsführung

Gesetzlich Versicherte, sollten wissen, unter welchen Voraussetzungen während einer stationären Rehabilitation

…. ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht.

Ist einem Versicherten, der 

  • bisher den Haushalt geführt bzw. 
  • sich mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung untereinander geteilt hat, 

wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die 

  • Weiterführung des Haushalts 

nicht möglich ist, wird 

  • nach § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 

Haushaltshilfe geleistet, soweit eine 

  • andere im Haushalt lebende Person 

den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, 

  • das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 

Darauf hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 – hingewiesen und in einem Fall eines versicherten Familienvaters, der 

  • bei der Rentenversicherung 

die Gewährung einer Haushaltshilfe 

  • für die Zeit der ihm gewährten fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme 

mit der Begründung beantragt hatte, dass

  • seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite, die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue und 
  • er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige,

entschieden, dass 

  • der Familienvater Anspruch auf Haushaltshilfe hat und 
  • die Kosten hierfür von der Rentenversicherung übernommen werden müssen.

Wie der Senat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt hat, könne von dem Familienvater der Haushalt mit zwei kleinen Kindern, den er zuvor, 

  • da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe,

selbst geführt habe, 

  • während seiner stationären Reha,  

nicht weitergeführt werden und seiner teilzeitbeschäftigten, schwangeren Ehefrau sei, nachdem

  • sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe und 
  • lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten könne,

die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während der Reha ihres Ehemannes nicht zuzumuten.

Übrigens:
Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt, so das LSG, eine Sachleistung dar. 
Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

Wem steht wann Ersatz eines sog. Haushaltsführungsschadens zu und was ist bei der Geltendmachung zu beachten?

Wer infolge einer, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, 

erlittenen Körper- oder Gesundheitsverletzung 

  • Haushaltsführungstätigkeiten,

die 

  • der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Familienangehörigen

dienten und

  • bisher auch tatsächlich geleistet 

wurden, nicht mehr erbringen kann, kann gegen den 

  • für die (Verkehrsunfall)Verletzungsfolgen einstandspflichtigen 

Schädiger auch

  • nach den §§ 842, 843 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

einen sog. Haushaltsführungsschaden geltend machen, 

  • d.h. Schadensersatz von dem einstandspflichtigen Schädiger verlangen in der Regel durch Entrichtung einer (monatlichen) Geldrente bis die Verrichtung der Tätigkeit im Haushalt weitgehend wieder möglich ist.

Für die Schadensbestimmung in einem solchen Fall ist dabei allein entscheidend, 

  • in welchem Umfang

d. Verletzte durch die Verletzung bei der Ausübung der 

  • bisher tatsächlich übernommenen 

Haushaltstätigkeiten,

  • soweit sie Unterhaltsleistungen an Familienangehörige betrifft, 

künftig gehindert ist,

  • also inwieweit seine diesbezügliche Fähigkeit aufgehoben oder gemindert ist.

Damit im Streitfall das Gericht (nach der Differenz- oder der Quotenmetode) den 

  • Arbeitszeitbedarf (in Wochenarbeitsstunden) 

bestimmen kann, der

  • objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung durch eine durchschnittliche Ersatzkraft im bisherigen Umfang 

erforderlich ist, muss der Verletzte hinreichend substantiiert vortragen, 

  • welche Größe (nach Anzahl, Alter und Anwesenheit der zum Haushalt gehörenden Personen sowie Wohn- und ggf. Gartenfläche) sowie 
  • welche (technische) Ausstattung der Haushalt hat, 
  • welche konkreten Arbeitsleistungen in dem Haushalt vor der Verletzung 
    • tatsächlich erbracht worden sind, 
    • einschließlich der hierfür verwendeten Zeit, 

und 

  • welche Arbeitsleistungen aufgrund der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen in der Zeit danach, trotz innerhalb der Versorgunggemeinschaft durchgeführten Umorganisationsmaßnahmen oder Einsatz technischer Hilfsmittel 
    • nicht mehr oder nicht mehr vollständig verrichtet werden können sowie 
    • welche zeitliche Differenz für die Arbeitsleistung nach dem Schadensereignis anfällt.

Für den der Schadensberechnung zugrunde zu legenden

  • Nettolohn (also ohne Steuern sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sozialversicherungsabgaben) 

einer fiktiven Ersatzkraft können als Anhaltspunkt herangezogen werden,

  • der Nettolohn nach dem Bundesangestelltentarif oder 
  • auch der Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. 
  • Tarifverträge für hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Übrigens:
Beachtet werden muss, dass Verletzte eine Schadensminderungspflicht haben, aufgrund der sie gehalten sind, den Ausfall ihrer Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch

  • Umorganisation oder 
  • den Einsatz technischer Hilfsmittel 

zu kompensieren, jedoch nicht dadurch, 

  • dass ein anderes Haushaltsmitglied verletzungsbedingt in einem größeren Maße als bisher im Haushalt mitarbeiten muss, 

sondern, soweit möglich, durch 

  • eine Umverteilung der Arbeitsleistungen in dem vor der Verletzung praktizierten Umfang, 

wobei ein Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, 

  • dass eine Beeinträchtigung der Haushaltführung von 10% und weniger zumindest regelmäßig vollständig schadensvermeidend kompensiert werden kann

und in Teilen der Rechtsprechung 

  • eine konkrete Behinderung bis 20% unberücksichtigt bleibt (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 13.10.2016 – 12 U 180/15 –).

Angesichts dessen, 

  • dass die Arbeitskraft älter werdender Menschen, ab einem gewissen Lebensalter naturgemäß nachlässt, 
    • insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt, 

wird von Gerichten ggf. auch die monatliche Rente für einen dauerhaften Haushaltsführungsschaden bis längstens zu einem bestimmten, 

  • beispielsweise dem 75.,

Lebensjahr begrenzt (OLG München, Urteil vom 10.03.2021 – 10 U 176/20 –).