Tag Hausnotrufsystem

Senioren sowie deren Angehörige und Betreuer sollten wissen, dass 20% der Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich

…. als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar sein können.

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 2 K 323/20 – hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (FG) in einem Fall, in dem eine allein im eigenen Haushalt lebende Seniorin ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch genommen,

  • d.h. vom Anbieter des Systems ein Gerät erhalten

hatte, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte, entschieden, dass 

  • 20% der Kosten des Hausnotrufsystems 

als haushaltsnahe Dienstleistung 

  • steuermindernd

anzuerkennen sind und zwar auch dann, wenn 

  • die Senioren allein leben und
  • sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet.

Begründet hat das FG dies damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die 

  • gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden, 

dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten, 

  • im Regelfall durch die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörige sichergestellt werden 

und diese Bereitschaft durch das 

  • in Anspruch genommene Notrufsystem 

ersetzt werde (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).

Was Senioren, die ein Hausnotrufsystem schon haben bzw. sich anschaffen wollen, wissen sollten

Ein Hausnotrufsystem ist für Senioren ein Hilfsmittel, das

  • einer selbstständigen Lebensführung und
  • der Pflegeerleichterung dient.

Eine private Pflegeversicherung ist deshalb in der Regel verpflichtet sich entsprechend der vertraglichen Bestimmungen an den Kosten hierfür zu beteiligen.

Das gilt auch,

  • wenn es sich bei den Versicherten um an Demenz erkrankte Senioren handelt,
  • die in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt sind, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht mehr möglich ist.

Das hat die 18. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold mit Urteil vom 15.09.2016 – S 18 P 123/13 – im Fall einer privat pflegeversicherten Seniorin entschieden,

  • die trotz ihrer Demenz und trotz der mangelhaften Orientierung hierdurch,
  • noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben.

Danach darf,

  • solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann,

seine Versorgung mit dem Hilfsmittel von der Versicherung nicht mit der Begründung verweigert werden,