Tag Hausratversicherung

Wer eine Hausratversicherung, die Schutz bei Einbruchdiebstahl bietet, abgeschlossen hat, sollte wissen, was es für Folgen haben kann, wenn

…. nicht gut genug auf die Wohnungsschlüssel aufgepasst wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22 – in einem Fall, in dem die 

  • Versicherungsbedingungen

einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen 

  • u.a. auch Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl bietenden  

Hausratversicherung bei

Read More

Was Besitzer eines mittels Funksignals zu öffnenden Autos über die (Nicht)Einstandspflicht der Hausratsversicherung wissen sollten,

…. wenn aus dem verschlossen abgestellten Fahrzeug Sachen entwendet wurden. 

Mit Urteil vom 12.03.2020 – 274 C 7752/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn ein mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelnder PKW unbefugt von einem Dritten 

  • durch eine sog. „Relay Attack“, 
  • d.h. das Auto mit dem vom Autoschlüssel abgefangenen Funksignal wieder,  

geöffnet wird, kein 

  • „Aufbrechen“

vorliegt und deswegen auch, wenn 

  • nach Öffnung eines verschlossen abgestellten PKWs auf diese Weise, aus dem PKW Sachen entwendet werden,   

eine Hausratversicherung, in deren Vertragsbedingungen geregelt ist, dass 

  • „ …. Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden. ….“ 

nicht einstandspflichtig ist,

  • d.h. nicht zahlen muss.

Dass ein unbefugtes Öffnen eines PKWs per Funksignal nicht unter den Begriff des „Aufbrechens“ im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt, hat das AG u.a. damit begründet, dass

  • nach allgemeinem Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) für ein Aufbrechen die Anwendung von Gewalt erforderlich ist, 
    • wenn auch nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache 

und 

  • durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden können, die sich hier daraus ergeben würden, dass 
    • in den Fällen der elektronischen Überwindung per Funksignal, im Gegensatz zu einem gewaltsamen Aufbrechen, nie für ein unbefugtes Öffnen des Fahrzeugs sprechende Spuren hinterlassen werden sowie 
    • die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur mehr deutlich unsicherer und für den Versicherer kaum mehr nachprüfbar anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen könnte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Bei einem mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelndem PKW kann auch schon 

  • das Verschließen der Fahrzeugtüren 

mittels „Jamming verhindert werden. 

Dabei wird mit einem Störsender das Schließsignal, 

  • das der Autobesitzer mit dem Schlüssel an die Fernverriegelung sendet, 

unterdrückt, mit der Folge, dass 

Also beim Fernverriegeln stets darauf achten, dass das Auto durch Blinksignale das Abschließen auch anzeigt.

Wichtig zu wissen für alle, die mehrere Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen haben

…. beispielsweise zwei Hausratversicherungen bei verschiedenen Versicherungen.

Mit Beschluss vom 21.08.2017 – 5 U 18/17 – hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Jemand zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“),

  • er beim Eintritt eines Versicherungsfalles immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, also nicht zweimal kassieren kann und

beide Verträge dann nichtig sind und der Versicherte gar kein Geld erhält (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz – VVG), wenn sie

  • in betrügerischer Absicht, um mehrfach abzurechnen zu können, abgeschlossen worden sind.

Übrigens:
In den Verdacht geraten, sich in betrügerischer Absicht mehrfach bei verschiedenen Versicherungen versichert zu haben, kann ein Versicherungsnehmer u.a. dann,

  • wenn von ihm beispielsweise bei Abschluss einer zweiten Hausratversicherung die Frage, ob er bereits eine andere Hausratversicherung hat, (bewusst wahrheitswidrig) verneint wird oder

wenn nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Schaden mehreren Versicherungen gemeldet und in den Schadensmeldungen jeweils angegeben wird, nicht anderweitig versichert zu sein (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 21.11.2017 – Nr. 57/2017 –).

Wer eine Hausratversicherung abschließt sollte beachten, dass die Entschädigungspflicht eingeschränkt sein kann

…. beispielsweise wenn Wertsachen bei einem Einbruch aus der Wohnung entwendet werden.

Mit Urteil vom 26.07.2017 – 7 U 119/16 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass Versicherungsbedingungen in einer Hausratversicherung, die vorsehen,

  • eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen je Versicherungsfall,
  • dass Wertsachen insbesondere „Schmucksachen“ sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“ sind und
  • sich die Entschädigungssumme auf insgesamt 20.000,00 € je Versicherungsfall beschränkt, wenn diese Gegenstände sich zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befunden haben,

nicht so ungewöhnlich sind, dass Versicherungsnehmer mit ihnen nicht zu rechnen brauchen, demzufolge wirksam sind und danach auch aus Gold hergestellte (Armband)Uhren

  • unabhängig davon, ob sie als Zeitmesser und damit als Gebrauchsgegenstände verwendet werden,

Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung sind.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall musste deshalb eine Hausratversicherung ihrem Versicherungsnehmer, dem aus seinem Haus unter anderem

  • eine nicht in einem Tresor befindliche Rolex-Herrenuhr Yacht-Master II aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie
  • eine ebenfalls außerhalb eines Tresors befindliche mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold

im Wert von rund 80.000,00 € entwendet worden waren,

Wer eine Hausratversicherung hat sollte wissen, dass er den Versicherungsschutz verlieren kann, wenn er

…. nicht genügend auf seine Wohnungsschlüssel aufpasst und mit deren Hilfe bei ihm ein Einbruchsdiebstahl begangen wird.

Darauf hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 15.02.2017 – 20 U 174/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem die Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vorsahen, dass

  • ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hat, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat

und der Versicherungsnehmerin ihre Handtasche mit den Hausschlüsseln,

  • als sie diese für wenige Minuten unbeaufsichtigt im Einkaufskorb ihres Fahrrades gelassen hatte,

von einem Unbekannten gestohlen worden, dieser mit Hilfe des entwendeten Orginalschlüssels in ihre Wohnung gelangt war und daraus u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops mitgenommen hatte, entschieden, dass

  • dies nach den Versicherungsbedingungen kein versichertes Ereignis dargestellt und
  • die Versicherungsnehmerin deshalb auch keinen Anspruch auf Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung hat.

Denn, so der Senat, dadurch, dass die Versicherungsnehmerin die Tasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt in ihrem Fahrradkorb gelassen habe, habe sie sich,

  • da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei und
  • somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche bestanden habe,

sorgfaltswidrig verhalten.

Darauf, dass die Tasche nicht entwendet werden würde, so der Senat weiter, habe die Versicherungsnehmerin nicht darauf vertrauen können. Vielmehr sei die Gefahr des Diebstahls für sie nicht nur erkennbar, sondern auch objektiv vermeidbar gewesen, weil sie die Tasche ohne weitere s hätte am Körper bei sich führen können.

Bei Hausratversicherung kann Versicherungsschutz für Stellplatz in Sammelgarage ausgeschlossen sein

Entsprechende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Hausratversicherers ist zulässig.

Sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung vor, dass

  • „Versicherungsort die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers ist,
  • zur Wohnung auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück gehören und
  • Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes besteht, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“,

ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst der Hausrat,

  • der in einer Sammelgarage, wie bei Mehrfamilienhäusern üblich, gelagert wird und

zwar auch dann nicht, wenn

  • der in einer Sammeltiefgarage mit mehreren Plätzen von dem Versicherungsnehmer angemietete Stellplatz zusammen mit dem Nachbar-Stellplatz als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 20.12.2016 – 275 C 17874/16 – hingewiesen.

Denn, so das AG, dadurch,

  • dass in diesen Fällen, auch im Fall des Doppel-Stellplatzes durch den zweiten Mieter, weitere dem Versicherungsnehmer nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz haben,

unterlägen die vom Versicherungsnehmer eingebrachten Dinge nicht mehr allein seinem Zugriff und seinem Verantwortungsbereich (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.07.2017 – 51/17 –).

Was Einbruchsopfer, die eine Hausratversicherung haben, wissen sollten

…. und warum man Versicherungsbedingungen lesen sollte.

Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung eines Versicherungsnehmers nämlich beispielsweise bestimmt, dass Bargeld,

  • wenn es nicht in einem Tresor aufbewahrt wird,
  • nur bis zu einem Betrag von 1.100,- Euro ersetzt wird,

hat der Versicherte,

  • wenn ihm aus seiner Wohnung ein höherer, dort außerhalb eines Tresors aufbewahrter Bargeldbetrag bei einem Einbruchsdiebstahl entwendet worden ist,

keinen Anspruch darauf, dass die Hausratversicherung ihm den vollen gestohlenen Bargeldbetrag erstattet.

Darauf hat der 5. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 13.01.2017 – 5 U162/16 – hingewiesen.

Eine Versicherungsbestimmung, die die Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge begrenze, sei, so der Senat, wirksam, da sie

  • den Versicherungsnehmer weder in unangemessener Weise benachteilige,
  • noch überraschend sei.

Denn mit einer derartigen Klausel müsse, wer eine Hausratversicherung abschließt, rechnen (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 21.02.2017 – Nr. 11/2017 –).