Kraft Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Personen versichert,
- die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
- Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Da unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung somit nur eine Hilfeleistung steht, erhalten Personen,
- die bei Vorfällen wie den obigen nur anwesend sind, ohne aktive Handlungen zugunsten anderer Personen zu entfalten,
auch dann keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge der Beobachtung des Vorfalls einen Gesundheitsschaden erleiden.
Darauf hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart mit Urteil vom 26.10.2016 – L 3 U 2102/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Kläger,
- ohne selbst aktiv zugunsten anderer Personen tätig zu werden,
lediglich Zeuge war,
- wie ein mit einem Messer bewaffneter Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Café angegriffen hatte, beim Versuch der Festnahme von der Polizei erschossen worden und
- bei dem es aufgrund der Beobachtung dieses dramatischen Vorfalls zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen war,
entschieden,