Tag Hitze

Hundehalter, die ihr Tier bei großer Hitze allein in ihrem Kraftfahrzeug zurücklassen, sollten wissen, dass

…. die Feuerwehr unter Umständen das Fahrzeug aufbrechen darf.

Mit Urteil vom 15.07.2019 – 4 U 1604/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein Tierhalter seinen Hund bei sehr großer Hitze alleine in seinem in der prallen Sonne stehenden Kraftfahrzeug zurückgelassen und die

  • daraufhin von einem Passanten verständigten

Rettungskräfte,

  • weil nicht absehbar war, wann der Tierhalter zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde und
  • sie, um das hechelnde sowie winselnde und aus ihrer Sicht gefährdete Tier zu retten,

das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hatten, darauf hingewiesen, dass

  • der Tierhalter keinen Anspruch auf Ersatz der Schäden hat, die durch die gewaltsame Öffnung des Fahrzeugs entstanden waren.

Begründet hat das OLG dies damit, dass der Tierhalter

  • durch das Zurücklassen des Hundes in dem Fahrzeug bei sehr großer Hitze

aus Sicht der Rettungskräfte zumindest eine Anscheinsgefahr im Hinblick auf das Wohl des Hundes geschaffen und die Maßnahme der Rettungskräfte deswegen,

  • unabhängig davon, ob eine tatsächliche Gefährdung des Tieres bestanden habe,

rechtmäßig gewesen sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg).

Ohne ausreichende Versorgung dürfen Hunde bei Hitze nicht im Auto zurückgelassen werden

Denn bei höheren Temperaturen im Auto und der fehlenden Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen kann ein Austrocknen des Körpers des Hundes die Folge sein, dadurch Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden und das Tier sogar verenden.

  • Hechelt ein im Auto zurückgelassener Hund stark und hat er Schaum vor dem Mund lässt dies auf eine bereits eingetretene erhöhte Thermoregulationsaktivität aufgrund eines Hitzestaus im Auto und damit auch darauf schließen, dass der Hund erheblich leidet.

Verhindern Hundebesitzer

  • beispielsweise durch das Öffnen der Fenster und das Bereitstellen einer Schale mit Wasser

nicht, dass ihr im Auto zurückgelassener Hundes derart leiden muss, können sie

  • wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz

zu einer Geldbuße verurteilt werden.

Nach § 18 Abs. 1 Tierschutzgesetz handelt nämlich ordnungswidrig,

  • wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt und
  • eine solche Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.01.2018).