…. Tablet.
Mit Urteil vom 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER – hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass
- während einer coronabedingten Schulschließung,
Schüler,
- die Arbeitslosengeld II beziehen,
einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät haben,
- wenn ihr Bedarf für die Zeit des Distanzlernens nicht durch ein von der Schule zur Verfügung gestelltes Leihgerät gedeckt wird,
dass ein solcher Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät für jedes in einem Haushalt lebende Kind besteht,
- sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist
und dass die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, nicht ausreichend ist (zur Ausstattungspflicht von Schülern mit einem internetfähigen Endgerät vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER –).
Das bedeutet:
Jedes Schulkind einer Bedarfsgemeinschaft muss während der Zeiten des Homeschoolings ein eigenes (Leih)Gerät nutzen können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig).