Tag Homeoffice

BSG entscheidet, wann im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert sind (hier: Unfallversicherungsschutz bei  

…. Heizkesselexplosion).

Mit Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein selbstständiger Busunternehmer, der 

  • bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert war und
  • das Wohnzimmer seines Hauses als häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) für Büroarbeiten nutzte, 

sich, nachdem er,

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Corona-Pandemie: Was ist, wenn einem Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

…. ärztlich attestiert nicht möglich ist? 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat mit Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20 – in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber im Betriebsgebäude das Tragen einer 

  • Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte 

angeordnet und ein Arbeitnehmer, 

  • unter Vorlage von zwei ärztlichen Attesten, die ihm eine Unfähigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und von Gesichtsvisieren jeglicher Art bescheinigte,

verlangt hatte,

  • ohne Gesichtsbedeckung,
  • alternativ im Homeoffice 

beschäftigt zu werden, entschieden, dass eine Pflicht zum 

  • Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 

aufgrund einer 

  • Rechtsvorschrift,

aber auch aufgrund einer 

  • von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckten Anordnung

bestehen kann,

  • da der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher eines Betriebes das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung überwiegt

und dass ein Arbeitnehmer, wenn er, 

  • bei einer bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, 

zum Tragen einer Maske 

  • ärztlich attestiert 

unfähig ist und nicht im Homeoffice beschäftigt werden kann, 

  • weil er zumindest Teile seiner Aufgaben im Betrieb erledigen muss, 

arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf 

  • Beschäftigung und 
  • Annahmeverzugslohn oder 
  • Schadensersatz

hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).

Arbeitgeber dürfen unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort von Arbeitnehmern durch Weisung neu bestimmen und

…. demzufolge grundsätzlich auch die Rückkehr aus Homeoffice anordnen.

Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München mit Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Arbeitgeber seinem 

  • sonst im Büro arbeitenden 

Mitarbeiter gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen und später von dem Arbeitgeber gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet worden war, dass dieser seine Tätigkeit als Grafiker 

  • wieder unter Anwesenheit im Büro 

zu erbringen habe. 

Arbeitgeber können danach gemäß § 106 Satz 1 GewO durch Weisung die Rückkehr aus Homeoffice dann anordnen, wenn

  • der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Arbeitsnehmers festgelegt wurde,
  • ein Recht des Arbeitnehmers die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen aufgrund einer (Corona-)Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) nicht (mehr) besteht und
  • betriebliche Gründe einer (weiteren) Erledigung von Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen (Quelle: Pressemitteilung des LAG München).