…. ärztlich attestiert nicht möglich ist?
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat mit Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20 – in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber im Betriebsgebäude das Tragen einer
- Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte
angeordnet und ein Arbeitnehmer,
- unter Vorlage von zwei ärztlichen Attesten, die ihm eine Unfähigkeit zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und von Gesichtsvisieren jeglicher Art bescheinigte,
verlangt hatte,
- ohne Gesichtsbedeckung,
- alternativ im Homeoffice
beschäftigt zu werden, entschieden, dass eine Pflicht zum
- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
aufgrund einer
aber auch aufgrund einer
- von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckten Anordnung
bestehen kann,
- da der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher eines Betriebes das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung überwiegt
und dass ein Arbeitnehmer, wenn er,
- bei einer bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,
zum Tragen einer Maske
unfähig ist und nicht im Homeoffice beschäftigt werden kann,
- weil er zumindest Teile seiner Aufgaben im Betrieb erledigen muss,
arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf
- Beschäftigung und
- Annahmeverzugslohn oder
- Schadensersatz
hat (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg).