…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.
Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,
- der unangeleint ist und
- den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,
sich einer Person,
- beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),
nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,
- beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten
und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,
- sie kein Mitverschulden trifft,
- sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.
Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,
- wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,
unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,
- zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
- damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.
Für Hundehalter bedeutet dies, dass,
- wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,
sie sich nicht darauf berufen können, dass
- ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
- sondern nur habe spielen wollen und
Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).