Tag Hundehalter

Hundehalter, die Dritten erlauben mit ihrem Hund Ball zu spielen bzw. dies dulden, sollten wissen, dass, wenn

…. sich ihr Hund dabei verletzt, die Dritten nicht haften.

Mit Beschluss vom 25.03.2019 – 6 U 166/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall,

  • in dem ein Hundehalter einen Dritten erlaubt hatte, mit seinem ein Jahre alten Retriever mit einem fußballgroßen Ball zu spielen und
  • der Hund beim Zurückholen des geworfenes Balles so in die Luft gesprungen war, dass er sich beim Aufkommen auf den Boden am linken Hinterbein verletzt hatte,

entschieden, dass der Hundehalter von dem Dritten

  • keinen Ersatz des ihm durch die Verletzung des Hundes entstandenen Schadens (tierärztliche Behandlungskosten usw.) verlangen kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass die Verletzung des Hundes nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen sei, weil

  • es zum natürlichen Verhalten von (insbesondere jungen) Hunden gehöre, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben, hierbei auch springen und
  • es gänzlich unwahrscheinlich sei, dass Hunde sich bei derartigen tiertypischen Handlungen verletzen.

Abgesehen davon, so das OLG weiter, sei,

  • durch die Entscheidung des Hundehalters den Hund mit einem Dritten spielen zu lassen,

der Eintritt der Verletzung bei dem Hund dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre des Hundehalters zuzuordnen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 03.04.2019).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unangeleint laufen lassen und für Personen, in deren Nähe

…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,

  • der unangeleint ist und
  • den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,

sich einer Person,

  • beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),

nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,

  • beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten

und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,

  • sie kein Mitverschulden trifft,
  • sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,

  • wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,

unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,

  • zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
  • damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.

Für Hundehalter bedeutet dies, dass,

  • wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,

sie sich nicht darauf berufen können, dass

  • ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
  • sondern nur habe spielen wollen und

Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).

Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

…. der Hund Jemanden beißt, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, weil sich in einem solchen Fall mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 08.11.2017 – 9 U 48/17 – hingewiesen.

Ein Mitverschulden muss sich der Gebissene in einem solchen Fall nicht zurechnen lassen.

Denn, so der Senat, damit, dass man schon bei einem bloßen Herunterbeugen zu einem auf einer Feier frei herumlaufenden Haustier gebissen wird,

  • also bereits durch eine bloße Zuwendung das Tier zu einem Angriff gereizt bzw.
  • ein Beissreflex ausgelöst werde,

müsse niemand rechnen und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Hundehalter ausdrücklich darum gebeten und davor gewarnt hat, den Hund zu füttern oder zu streicheln.

Bei einer bloßen Zuwendung zu einem Tier, so der Senat weiter,

  • handle es sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier und

liege kein Fall vor, in dem sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe und ein Hundehalter deswegen nicht haften müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2018).