…. wegen einer hypoxischen Hirnschädigung, die wahrscheinlich Folge von groben ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Geburt war.
Mit Urteil vom 04.04.2017 – 26 U 88/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem
- es bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter eines Kindes, während ihres mehrstündigen Aufenthalts im Kreißsaal, von zwei Ärzten behandlungsfehlerhaft unterlassen worden war,
- das Geburtsgeschehen mittels eines Dauer-CTG zu überwachen sowie
- rechtzeitig eine Sektio durchzuführen
und
- sich nach der Geburt bei dem Kind u.a. eine dauerhafte allgemeine Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung, expressive Spracheentwicklungsstörung sowie motorische Koordinationsstörungen zeigten,
dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zuerkannt.
Die den Ärzten bei der geburtshilflichen Betreuung unterlaufenen Behandlungsfehler wertete der Senat als grob, was,
- da nach Einschätzung eines Sachverständigen eine dadurch unter der Geburt erworbene hypoxische Hirnschädigung nicht unwahrscheilich war,
zur Folge hatte, dass dem Kind insoweit eine Beweislastumkehr zugute kam.