Eine Kündigung, die der Schriftform bedarf und mit dem Kürzel i.A. unterschrieben ist, kann unwirksam sein

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal mit Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21 – hingewiesen.

Danach kann sich zwar, wie die Kammer ausgeführt hat, ein Kündigender, 

  • der eine Kündigung schriftlich erklären muss, 

bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen.

Allerdings ist, 

  • sofern für den Kündigenden ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Kündigung – mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben – erklärt, 

zur Formwirksamkeit die 

  • Offenlegung der Stellvertretung 

in der Kündigung erforderlich.

Denn bei einer mit dem Zusatz i.A. versehenen Unterschrift des Unterzeichners, kann,

  • weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Erklärungsempfänger gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt,

grundsätzlich nicht von einer 

  • Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift

ausgegangen werden.

D.h., bei einer Kündigung, 

  • die der Schriftform bedarf und 

bei der die 

  • Unterschrift des Unterzeichners mit dem Zusatz i.A. versehen ist, 

muss sich aus dem Schreiben, jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,

  • wofür jedoch die Verwendung eines Briefbogens des Kündigenden allein nicht genügt, 

ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter auftritt,

  • also der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat.

Nur dann 

  • ist von einem Handeln des Unterzeichners als Vertreter auszugehen 

und 

  • weiß der Erklärungsempfänger im Übrigen auch, ob er die Kündigungserklärung unverzüglich gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückweisen kann bzw. muss.