Kann der Inhaber eines Internetanschlusses nachweisen,
- dass er seine Mietwohnung zu der Zeit, zu der über seinen Anschluss illegale Downloads vorgenommen worden sind, untervermietet hatte und
- die Wohnung in diesem Zeitraum ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde,
muss er für die durch illegale Downloads verursachten Kosten nicht haften.
Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg mit Urteil vom 24.05.2016 – 214 C 170/15 – entschieden und in einem Fall, in dem über einen in einer Mietwohnung befindlichen Internetanschluss,
- zu einer Zeit als der Mieter und Internetanschlussinhaber die Wohnung nachweislich nicht selbst genutzt, sondern untervermietet hatte, Musikdaten eingespielt worden waren, die von anderen Nutzern heruntergeladen werden konnten und
- von dem Rechteinhaber deshalb der Wohnungsmieter als Internetanschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt sowie auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war,
die Klage des Rechteinhabers abgewiesen.
Danach ist,
- wenn zu dem vom Rechteinhaber darzulegenden Zeitpunkt, zu dem die Daten hochgeladen wurden,
- die Wohnung nachweislich ausschließlich von dem Untermieter genutzt worden ist,
die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, widerlegt und
- ein volljähriger Untermieter muss auch nicht darauf hingewiesen werden, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen.