Tag irreführend

Was wartepflichtige Fahrzeugführer, die in eine Vorfahrtsstraße einbiegen wollen, wissen und beachten sollten

…. wenn am auf der Vorfahrtsstraße sich nähernden Fahrzeug der Blinker gesetzt ist. 

Mit Urteil vom 10.02.2020 – 4 U 1354/19 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem es zu einem Verkehrsunfall gekommen war, weil ein Motorradfahrer, 

  • der an einem Stoppschild vor einer Kreuzung zunächst hatte halten müssen, 

dann aber,

  • als er sah, dass ein von links auf der Vorfahrtsstraße herannahender PKW den rechten Blinker gesetzt hatte,       

in die Vorfahrtsstraße eingebogen, 

  • der PKW-Fahrer, der lediglich versehentlich (irreführend) geblinkt hatte, jedoch nicht abgebogen,
  • sondern auf der Vorfahrtsstraße weiter gefahren 

war, entschieden, dass ein wartepflichtiger Kraftfahrzeugführer 

  • der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, 

nur dann darauf vertrauen darf, dass 

  • der Vorfahrtsberechtigte seinerseits abbiegen will, 

wenn 

  • dieser nicht nur blinkt, 
  • sondern zusätzlich auch 
    • die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabgesetzt oder 
    • zweifelsfrei bereits mit dem Abbiegen bereits begonnen hat

und zur Verwirklichung des Vertrauenstatbestandes darauf, dass der Vorfahrtsberechtigte sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen wird, es nicht ausreicht, dass 

  • der Vorfahrtberechtigte 

sich dem Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich mit einer 

  • geringeren als der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit nähert, 
  • ohne diese weiter zu verlangsamen.

Nur wenn der Wartepflichtige im Haftungsprozess 

  • ein Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten 

beweisen kann, das 

  • geeignet ist, für ihn als Wartepflichtigen den Vertrauenstatbestand zu begründen,

der Vorfahrtsberechtigte 

  • werde sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen, 

ist danach der gegen den Wartepflichtigen sprechende Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß 

  • durch Missachtung des Vorfahrtsrechts,  

erschüttert.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, 

  • in dem es dem wartepflichtigen Motoradfahrer nicht gelungen war, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, 

hat der Senat, 

  • nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 

dem Vorfahrtsverstoß

  • gegenüber dem irreführenden Blinken des Vorfahrtsberechtigten 

größeres Gewicht beigemessen und aufgrund dessen eine Haftungsverteilung 

  • von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Motoradfahrers 

für gerechtfertigt erachtet.

Wichtig zu wissen für alle die im Internet ein Auto kaufen oder verkaufen (möchten)

Mit Urteil vom 05.04.2019 – 6 U 179/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Autokäufer

  • sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können muss,

ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen.

Ein Kfz-Händler, der auf einer Online-Plattform ein abgebildetes Fahrzeug

  • als Neufahrzeug anbietet,
  • mit einer bestimmten Preisangabe und
  • es nachfolgend noch über mehrere herunterscrollbare Bildschirmseiten bewirbt,

darf beispielsweise nicht erst unter dem Punkt „Weiteres“ am Ende der Werbung aufführen,

  • dass der eingangs genannte Preis nur gelten soll, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt oder
  • dass der (oben genannte) Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht.

Derartiges muss vielmehr für einen Autokäufer auf den ersten Blick erkenntlich sein.

Ist das nicht der Fall, sondern ist eine Anzeige, wie die obige, aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugs

  • im Blickfang als „Neufahrzeug“, die die Erwartung eines Neufahrzeugs ohne Tageszulassung begründet und
  • der dann (erst) unter „Weiteres“ enthaltenen Bedingung einer Tageszulassung

sowie wegen der den Eindruck erweckenden Preisangabe,

  • dass das Fahrzeug von jedermann zu dem eingangs genannten Preis gekauft werden könne,
  • während der Preis
    • tatsächlich nur für Käufer gelten sollte, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben können und wollen und
    • unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat steht,

irreführend und die Preisangabe,

  • nachdem der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs noch völlig unklar ist,
  • für Verbraucher infolgedessen (auch) ungeeignet für Preisvergleiche mit den Angeboten anderer Händler,

ist dies unzulässig (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).