Tag IT-Recht

Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger nur in Ausnahmefällen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren Klägerinnen vier führende deutsche Tonträgerhersteller.
Der Beklagte war Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12.06.2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.
Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist danach zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen;
erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 08.01.2014 – Nr. 5/2014 – mitgeteilt.

Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –.

 

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Wenn Ebay-Auktion wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochen wird.

Mit Urteil vom 04.11.2013 – 2 U 94/13 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss begründet, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der volljährige Sohn des Beklagten auf Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten.
Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises ein.
Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der Kläger mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietender.
Er verlangte vom Beklagten die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro und war der Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Beklagten verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben.

Die Klage ist erfolglos geblieben, weil nach Auffassung des OLG Hamm das erste Ebay-Angebot des Beklagten wirksam zurückgezogen und demzufolge bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei.
Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei.
Ein Widerrufgrund liege u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein.
Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen.
Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass dem Sohn des Beklagten beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei.
Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe.
In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor.
Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben.
Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2013 mitgeteilt.

 

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YouTube muss identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung nicht unterbinden – Unterschied zu Presseberichten.

Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen. Dem Betroffenen steht dann kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschlüssen vom 07.08.2013 und 23.09.2013 – 3 U 71/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der mit diplomatischer Immunität in Russland als Lehrer arbeitende Kläger im November 2008 in Moskau einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem zwei russische Studenten getötet worden waren.
Aufgrund des Diplomatenstatus des Klägers wurde die Tat in Russland nicht verfolgt. Der Kläger konnte ohne Sanktion russischer Behörden nach Deutschland zurückkehren.
In Deutschland wurde der Kläger für diese Tat im Jahre 2009 zu einem Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung, einer Geldbuße von 5.000 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die Tat und ihre juristische Aufarbeitung waren wiederholt Gegenstand russischer Presseberichte.
Unbekannte Nutzer thematisierten sie in Videos und luden diese auf die von der Beklagten betriebene Internetplattform YouTube hoch.
Die Videos zeigen Berichte in russischer Spare mit deutschen Untertiteln. Dabei enthalten sie u.a. ein Foto, nennen den damaligen Namen des Klägers und eine frühere Adresse.

Die vom Kläger verlangte Löschung aller Videos hat die Beklagte abgelehnt.

Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat der Beklagten Recht gegeben und einen Löschungsanspruch des Klägers verneint.
Durch die Berichterstattung unter namentlicher Benennung und bildlicher Darstellung werde der Kläger (zwar) in seiner Beziehung zur Umwelt (Sozialsphäre) betroffen, in der er als unverantwortlicher Verkehrsteilnehmer negativ dargestellt werde.
Diese Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts sei aber nicht widerrechtlich. Das folge aus einer Güter- und Interessenabwägung zwischen den Rechten und Interessen der beteiligten Parteien.
Bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten seien das Anonymitätsinteresse des Täters und sein Recht auf Resozialisierung berührt.
Für den Kläger spreche insoweit, dass das Geschehen nach dem Ablauf der Bewährungszeit aus seiner strafrechtlichen Verurteilung mittlerweile über zwei Jahre abgeschlossen sei.
Zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen habe. Unstreitig habe er eine Straftat begangen. Dann müsse er neben der strafrechtlichen Sanktion hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit der Tat auseinandersetze. Insoweit sei zugunsten der Beklagten das öffentliche Informationsinteresse zu beachten. Dieses überwiege grundsätzlich bei einer aktuellen Berichterstattung.

Im Fall des Klägers seien die beanstandeten YouTube-Videos spätestens Anfang 2010 auf die Internetplattform hochgeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Fall noch aktuell gewesen. An das Strafverfahren habe sich seinerzeit ein medial beachteter Zivilprozess angeschlossen. Im Übrigen stelle die Tat kein geringes Vergehen dar, weil zwei Menschen zu Tode gekommen seien. Sie sei ein Ereignis der Zeitgeschichte, bei dem der Täter im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung namentlich benannt werden könne.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung spreche auch nicht, dass der Kläger behaupte, die Videos gäben ein unwahres Tatgeschehen wieder, weil suggeriert werde, er sei betrunken gefahren.
Zwar müsse eine Berichterstattung mit unwahren Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall müsse der Kläger die streitige Behauptung aber als wahr gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht bewiesen sei.
Die hochgeladenen Videos stammten von beliebigen Dritten und würden nicht überprüft.
Im Unterschied zu Presseberichten gebe es bei den von Laien erstellten Videos kein erhöhtes Vertrauen in ihre inhaltliche Richtigkeit. Daraus folge das sog. Laienprinzip, auf das sich auch die Beklagte stützen könne.
Befasse sich ein Laie im einem Video mit einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit, könne er sich hinsichtlich der mit dem Video verbreiteten Tatsachenbehauptungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
Er müsse nicht beweisen, dass die Tatsachen wahr, sondern nur darlegen, dass sie sorgfältig recherchiert seien. Diesen Anforderungen sei im vorliegenden Fall genügt worden, weil die den Videos zugrunde liegende russische Presseberichterstattung von einer Trunkenheitsfahrt ausgehe und der Kläger dieser Berichterstattung auch nicht widersprochen habe.

Die Berichterstattung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfrontiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können.
Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiege.
Letzteres treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar. Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert habe.

Gegen die Entscheidung ist Rechtsmittel eingelegt worden. Die Sache befindet sich derzeit beim Bundesgerichtshof (BGH) dessen Entscheidung noch aussteht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 29.11.2013 mitgeteilt.

 

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Persönlichkeitsrechtsverletzende Autocomplete-Vorschläge bei Internet-Suchmaschine – Unterlassungsanspruch gegen Betreiber?

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion nach §§ 823 I, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i. V. mit Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers, ebenso wie Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten, eine Verletzung von Prüfpflichten voraus.
Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren.
Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornografie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen.
Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.05. 2013 – VI ZR 269/12 – hingewiesen.

 

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Internet-Suchmaschine – persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge – Unterlassungsanspruch?

Mit Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass, wenn ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) i.V.m. Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) auf Unterlassung der Ergänzung (unwahrer und deshalb) persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch nehmen will, die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraussetzt.
Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Das hat die Pressestelle des BGH am 14.05.2013 – Nr. 87/2013 – mitgeteilt.

 

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Ausfall des Internetzugangs – ersatzfähiger Vermögensschaden?

Mit Urteil vom 24.01.2013 – III ZR 98/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Internetzugangs bestehen kann, wenn dieser wegen einer Unterbrechung für längere Zeit nicht genutzt werden kann.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt,

  • dass Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts nur in Betracht kommt für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgut vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache, denn der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt, da andernfalls die Gefahr bestünde, unter Verletzung des § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen,
  • sich deshalb der Nutzungsausfallersatz auf Sachen beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können und
  • dass bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust des Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann oder sich nur als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden darstellt, ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Gemessen an diesen Kriterien kann, wenn über den Internetzugang auch der Telefon- und Telefaxverkehr abgewickelt wird, für die entfallene Möglichkeit im privaten Bereich das Telefaxgerät zu nutzen, nach Auffassung des BGH kein Ersatz beansprucht werden, weil ein Telefaxgerät zumindest im privaten Bereich kein Wirtschaftsgut ist, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen bei seiner eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Funktionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
Der BGH begründet dies damit, dass die Übermittlung per Telefax die Versendung von Ausdrucken oder Datenträgern auf dem herkömmlichen Post- oder Kurierweg nur ersetzt, die Vorteile des Telefaxverkehrs gegenüber der Inanspruchnahme der klassischen Transportwege somit lediglich Erleichterungen darstellen, die sich in einem höheren Komfort für die Versender und einer Beschleunigung der Übermittlung erschöpfen, so dass, wenn der Fernkopierer ausfällt, damit für den Nutzer lediglich ein vergleichsweise geringes Maß an Umständlichkeit verbunden ist, das sich nicht signifikant auf seine Lebensgestaltung auswirkt.

Im Gegensatz dazu sieht der BGH sowohl die Nutzungsmöglichkeiten eines Telefons, als auch die eines Internetzugangs für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr, als Wirtschaftsgüter an, deren ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung ist.
Denn, wie der BGH ausführt, wirkt sich auch beim Internet eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus.
Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung, deckt thematisch nahezu alle Bereiche ab und ersetzt wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt (von der unübersehbaren Vielfalt z.B. nur: Fernabsatzkäufe, Hotel-, Bahn- und Flugbuchungen, Erteilung von Überweisungsaufträgen, Abgabe von Steuererklärungen, An- und Abmeldung der Strom-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Müllabfuhr, Verifikation von Bescheinigungen). Das Internet hat sich zwischenzeitlich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht. Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.
Eine Ersatzpflicht für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus diesen Wirtschaftsgütern zu ziehen, besteht damit zwar grundsätzlich.

Allerdings entfällt eine Ersatzpflicht dann, wenn dem Geschädigten ein im Wesentlichen gleichwertiger Ersatz für die Unterbrechung der Festnetztelefon- und Internetverbindung zur Verfügung steht. In Betracht kommen, wenn es nur um einen Ausfall für das Festnetztelefon geht, beispielsweise ein Mobilfunkgerät bzw. wenn es um den Ausfall von Festnetztelefon und Internet geht, ein internetfähiges so genanntes Smartphone, das den unterbrochenen Festnetzzugang ersetzen kann, weil mit ihm auch eine einigermaßen komfortable Internetnutzung möglich ist und wenn dem Geschädigten die jeweils gegebenenfalls entstehenden Kosten für die Anmietung ersetzt werden. Dann fehlt es nämlich an der notwendigen fühlbaren Beeinträchtigung während des maßgeblichen Unterbrechungszeitraums.

Besteht eine Ersatzpflicht, kann als ersatzfähiger Vermögensschaden für den Ausfall des Internetzugangs ein Betrag verlangt werden,

  • der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines solchen Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität – ohne Fax- und Telefonnutzung, sofern ein Mobiltelefon als Ersatz für den Ausfall der Festnetztelefonverbindung zur Verfügung steht – für den betreffenden Zeitraum angefallen wären,
  • abzüglich aller auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Gegenzurechnen ist das Entgelt, das während des Ausfalls des Anschlusses gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht geleistet werden muss.
Bei der Berechnung der Differenz wird zu beachten sein, dass die Tarife für einen lediglich kurzzeitig bereit gestellten DSL-Anschluss pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei einer langfristigen Vertragsbindung, wie sie die Parteien eingegangen sind, vereinbart werden.

 

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Wann haften Eltern für File-Sharing ihrer Kinder?

Mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen im Falle von File-Sharing von Eltern Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verlangt werden kann.

Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

 

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Siehe auch:
http://www.focus.de/digital/internet/illegale-musik-downloads-eltern-haften-nicht-fuer-filesharing-des-kindes_aid_861702.html
http://www.stern.de/digital/online/bgh-urteil-zu-illegalen-musikdownloads-das-muessen-eltern-ueber-filesharing-wissen-1927018.html

 

Immobilienmaklerrecht – Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags durch Internetanzeige?

Eine im Internet von einem gewerblichen Immobilienmakler veröffentliche Anzeige für den Kauf eines Baugrundstücks mit Angabe unter anderem der Grundstücksgröße und des Kaufpreises sowie mit dem Hinweis „Provision 7,14%“, enthält gegenüber potentiellen Kaufinteressenten ein hinreichend deutliches Provisionsverlagen und lässt ohne weiteres erkennen, dass der Makler auch und gerade mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will, der sich als Kaufinteressent an ihn wendet. Nimmt aufgrund einer solchen Anzeige ein Interessent Kontakt mit dem Makler auf, kann dies zum Abschluss eines Maklervertrages führen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) mit Urteil vom 03.05.2012 – III ZR 62/11 – entschieden und hierzu u. a. ausgeführt:

Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig, seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt. Der Interessent darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, vielmehr davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus.
Anderes gilt nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will. Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er ausdrücklich, vor Inanspruchnahme der Maklerdienste, deutlich machen, solche Willenserklärungen nicht abgeben zu wollen.
Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zu Stande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine invitatio ad offerendum, denn damit wendet sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten.
Eine dadurch veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

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Bewegung an der File-Sharing-Front?

Wie wir bereits berichtet hatten wurden vor dem Amtsgericht (AG) München wegen File-Sharings eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet. In den letzten Wochen haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich auch andere Kanzleien wieder melden und wegen File-Sharing Unterlassungsansprüche geltend machen. Hintergrund könnte eine geplante Gesetzesänderung sein.

Das Bundesministerium der Justiz ist zur Erkenntnis gelangt, dass der bisherige § 97a Abs. 2 UrhG seinem Sinn und Zweck nicht gerecht wird da er zu selten angewendet wird. § 97a Abs. 2 UrHG soll die Abmahnkosten für Privatpersonen (erst einmal) auf 100,00 EUR gedeckelt sein. Dies ist für die abmahnenden Kanzleien aber nicht wirklich lukrativ. Zur Zeit werden (neben Schadenersatz) regelmäßig mehret hundert Euro bis hin zu über eintausend Euro verlangt. Zwar hat der BGH in einer Pressemitteilung bereits anklingen lassen, dass § 97a Abs. 2 UrhG (wohl) auch auf Urheberrechtsverletzungen anwendbar ist. Die Pressemitteilung wird jedoch regelmäßig von den Anwaltskanzleien als auch von den Gerichten ignoriert. Stattdessen werden umfassende Argumentationen geschaffen warum § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sein soll.

Der neue Gesetzesentwurf zeigt eigentlich welche Intention der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG verfolgt hat. Es erstaunt, dass manche Gerichte auch nach der geplanten Klarstellung des Gesetzgebers noch immer an der bisherigen „Auslegung“ festhalten. Das große Problem an der bisherigen Auslegung der Gerichte ist, dass man den Privatpersonen effektiv die Möglichkeit nimmt sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Die Anforderungen an den Vortrag der Abgemahnten wurden mit einem „Kniff“ sehr hoch angesiedelt. Normalerweise muss derjenige, der etwas mlchte, auch beweisen, dass er einen Anspruch hat. Im File-Sharing ist dieser Gedanke teils jedoch pervertiert worden. Der BGH hat schon vor einiger Zeit das Rechtsinstitut der sog. „sekundären Darlegungslast“ geschaffen. Das bedeutet, dass eine Partei im Prozess vortragen muss, wenn sie, nicht aber der Gegner, Kenntnis von bestimmten Umständen hat. In der Regel wird dieses Rechtsinstitut praktisch nicht verwendet. Vertreten Sie eine Versicherung und tragen vor, der Gegner müsse doch ausführen warum er einen Mietwagen benötigt habe da die Versicherung hierzu naturgemäß keine Kenntnis hat, so wird dies von den Gerichten oftmals nicht berücksichtigt. Die Gerichte berufen sich hier teils auf den „Geschädigtenschutz“. Unbeschadet der Frage ob man dies für richtig hält ist es im File-Sharing anders herum. Wenn SIe dort einfach nur behaupten, Sie haben die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, so berücksichtigen manche Gerichte diesen Vortrag nicht und verweisen darauf, dass Sie benennen müssen warum sie es nicht gewesen sein wollen. Hier wird letztendlich nach unserem Dafürhalten mit zweierlei Maßstäben gemessen.

Ungeklärt erscheint uns die Frage wie weit die sekundäre Darlegungslast geht. Befinden sich im Haushalt weitere Personen so stellt sich die Frage ob man diese konkret benennen muss. Wenn man Kenntnis hat wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so stellt sich ebenfalls die Frage ob m an diese Personen „verpfeifen“ muss. Dies ist insbesondere bei Kindern und Ehepartnern von Bedeutung. Hier sieht der Gesetzgeber Aussageverweigerungsrecht vor. Es erscheint zumindest bedenklich wenn diese über die sekundäre Darlegungslast ausgehebelt werden. Dies erst Recht nachdem im Zusammenhang mit File-Sharing regelmäßig auch Strafrechtsvorwürfe erhoben werden. Da auf Grund des Kostenrisikos eine Rechtsverteidigung mit einem erheblichen Risiko verbunden können die Rechte von Privatpersonen denen eine Rechtsverletzung im Rahmen von File-Sharing vorgeworfen wird, zur Zeit kaum durchgesetzt werden.

Erfreulich ist daher, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 12.03.2012 für das Gerichtskostengesetz (GKG) folgende Regelung vorsieht:

§ 49 Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
– 12 – Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.“

Dies würde bedeuten, dass Abmahnkosten nur noch aus einem Gegenstandswert von 500,00 EUR geltend gemacht werden können. Außergerichtlich würden dann Kosten von netto 146,00 EUR entstehen. Das Prozesskostenrisiko (ohne Sachverständigenkosten) würde dann erstinstanzlich 430,57 EUR betragen (Fremde außergerichtliche Anwaltskosten netto, Eigene Anwaltskosten brutto, Gerichtskosten). Netto deshalb, das die Rechteinhaber in der Regel zumindest bei File-Sharing-Fällen vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Interessant ist auch, dass im neuen § 97a Abs. 2 UrhG ein Kostenerstattungsanspruch vorgesehen ist wenn zu unrecht abgemahnt wird. Dies dürfte das Risiko für die Abmahnenden erhöhen einfach mal auf „gut Glück“ eine Abmahnung zu übersenden. Alles in allem erscheint der Referentenentwurf sehr fair wobei berücksichtigt werden sollte, dass (zu Recht) nur solche Personen geschützt werden sollen, die nicht gewerblich handeln und keine Widerholungstäter sind.

 

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