Tag Jagdrecht

Wer haftet, wenn bei einer Treibjagd einem Dritten ein Schaden entsteht?

Die Veranstalter einer Treibjagd sind dafür verantwortlich, dass Dritte nicht durch jagdtypische Gefahren zu Schaden kommen.

  • Sie müssen sich vor Beginn der Treibjagd darüber vergewissern, ob sich in dem zu durchjagenden Bereich Nutztiere befinden, die durch Schüsse oder durchstöbernde Hunde gefährdet werden könnten.
  • Zumindest sind sie verpflichtet, die betroffenen Landwirte von der Treibjagd zu unterrichten, damit diese Vorkehrungen zum Schutz der Tiere treffen können.

 

Unterlassen Veranstalter einer Treibjagd solche Sicherungsmaßnahmen, hafteten sie auch für die Schäden, die durch das Einfangen flüchtender Nutztiere entstehen.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 05.12.2013 – 14 U 80/13 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem während einer Treibjagd in unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Anwesens des Klägers, ein von einem an der Treibjagd teilnehmenden Jagdgast geführter Jagdhund auf die Weide des Landwirts gelaufen war, drei dort grasende Rinder derart in Panik versetzt hatte, dass sie den Zaun durchbrochen hatten und
  • der Landwirt beim Wiedereinfangen der Rinder gestürzt war und sich dabei einen komplizierten Bruch der rechten Hand zugezogen hatte,

 

die Schadensersatzansprüche des Landwirts gegen die Veranstalter der Treibjagd für gerechtfertigt erklärt.

Das, sowie dass diese Entscheidung des OLG Oldenburg vom 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.08.2015 – VI ZR 4/14 – bestätigt worden ist und das Landgericht (LG) Osnabrück nunmehr noch über die Höhe des dem Landwirt zustehenden Schmerzensgeldes und Schadensersatzes zu entscheiden hat, hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 05.10.2015 mitgeteilt.

 

Wenn zum Erbe (auch) erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören.

Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn

  • der Erblasser berechtigter Besitzer war und
  • er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist,

ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss.
Allerdings müssen Erben, die kein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, nach § 20 Waffengesetz (WaffG) in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung, ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem versehen.
Diese Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hat.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 16.03.2015 – BVerwG 6 C 31.14 – in einem Fall entschieden, in dem

  • die Klägerin als Erbin ihres 2001verstorbenen Ehemannes Eigentümerin von Schusswaffen geworden war,
  • das beklagte Polizeipräsidium ihr hierfür waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt und
  • ihr nachfolgend im Jahre 2011 aufgegeben hatte, die Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu versehen.

Die gesetzliche Blockierpflicht gilt danach für sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs.
Die Blockierpflicht soll, wie das BVerwG ausgeführt hat, im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat.
Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten.
Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar.

  • Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen.

Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen.

  • Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden.

Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 24.04.2015 – Nr. 31/2015 – mitgeteilt.

 

Wenn ein verletzter oder kranker Schwan aufgefunden wird.

Wer in Rheinland-Pfalz einen kranken oder verletzten Schwan auffindet, darf diesen

  • zwar vorübergehend aufnehmen,
  • aber nicht länger in Gewahrsam nehmen, um ihn gesund zu pflegen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz mit Urteil vom 06.11.2014 – 8 A 10469/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Kläger und Vorsitzenden eines Vereins, der eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Trier betrieb, und kranke, verletzte oder sonst aus seiner Sicht hilfsbedürftige Schwäne unter anderem im Gebiet des beklagten Landkreises Trier-Saarburg einfing und in die „Schwanenstation“ des Vereins brachte, um sie gesund zu pflegen, das Einfangen und Aneignen wild lebender Schwäne im Gebiet des Landkreises mit der Begründung untersagt worden,

  • er habe nicht nur in einer Vielzahl von Fällen gegen das Landesjagdgesetz verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den im Gesetz vorgesehenen Personen abzugeben,
  • sondern auch in der „Schwanenstation“ gegen das naturschutzrechtliche Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere.

Die gegen diese Untersagung erhobene Klage des Klägers wies das OVG Koblenz ab.

Nach dieser Entscheidung war das angefochtene Verbot rechtmäßig, weil hinreichender Anlass für die Annahme bestanden habe, dass die vom Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme von Schwänen gegen das Naturschutz- und Jagdrecht verstoßen habe und mit weiteren Verstößen zu rechnen gewesen sei.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Schwan – genauer: der Höckerschwan (cygnus olor) – gehöre, nachzustellen und sie zu fangen. Zwar sei es als Ausnahme von diesem Verbot nach § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG grundsätzlich zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
Diese naturschutzrechtliche Ausnahmebestimmung stehe jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften.
Eine solche abweichende Regelung enthalte das Landesjagdgesetz (LJG) Rheinland-Pfalz in § 34 Abs. 3, wonach derjenige, der krankes oder verletztes Wild auffinde, berechtigt sei, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben.
Da es sich bei dem Höckerschwan um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart (vgl. Anlage Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 LJG Rheinland-Pfalz) und damit um Wild im Sinne des Gesetzes handele, greife diese jagdrechtliche Regelung hier ein.

  • Danach sei zwar die vorübergehende Aufnahme eines kranken oder verletzten Schwanes, nicht aber die längere Ingewahrsamnahme zur „Gesundpflege“ erlaubt.
  • Vielmehr sei eine strikte Übergabepflicht an die genannten Stellen bzw. Personen vorgeschrieben, damit diese die erforderliche Pflege durchführten.

Diesen Anforderungen habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt genügt. Insbesondere habe es sich bei der von ihm verantwortlich geleiteten „Schwanenstation“ in Trier nicht um eine Auffangstation für Wild im Sinne des Gesetzes gehandelt. Hierfür kämen nur solche Einrichtungen in Betracht, die bestimmte Mindestanforderungen an die Gewährleistung einer art- und tierschutzgerechten Pflege erfüllten sowie eine unverzügliche Auswilderung der Tiere nach Wiedererlangung ihrer Fähigkeit zur selbständigen Erhaltung in der Natur erwarten ließen. Dies sei bei der „Schwanenstation“ nicht der Fall gewesen.

Das hat die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz am 20.11.2014 – 36/2014 – mitgeteilt.

 

Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss.

Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch,

  • rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist,
  • auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30.14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die einem Jäger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG) widerrufen worden, weil dieser eine Waffe in alkoholisiertem Zustand zu Jagdzwecken benutzt hatte. Er hatte, bevor er mit seinem Kraftfahrzeug zur Jagd gefahren war und von einem Hochsitz aus einen Rehbock mit einem Schuss erlegt hatte, daheim zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken. Als er auf der Heimfahrt von der Polizei kontrolliert wurde, ergab der Alkoholtest bei ihm einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Die gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichtete Klage des Jägers hatte keinen Erfolg, weil

  • nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und
  • wie das BVerwG ausführte, vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.

Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren nach Auffassung des BVerwG solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, war nach Ansicht des BVerwG unerheblich.
Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen nämlich bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.
Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hatte abhalten lassen, rechtfertigte die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird.
Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 22.10.2014 – Nr. 62/2014 – mitgeteilt.

 

Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Ohne rechtzeitige Anmeldung kein Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens.

Wer landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, die zu einem Jagdbezirk gehören, dessen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29, 30 BJagdG) erlischt nach § 34 BJagdG, wenn er den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet.
Die Wochenfrist ist eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumen den Anspruch zum Erlöschen bringt.
Die Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft den Geschädigten. Hierbei hängt die Ausschlusswirkung nicht davon ab, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Beweisschwierigkeiten auftreten. Ist die Frist versäumt, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zur Schadensursache. Nach der gesetzlichen Wertung soll der Schadensfall dann vielmehr zum Nachteil des Geschädigten abgeschlossen sein.
Die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung bezieht sich dabei nur auf den Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können.
Schadensfall im Sinne des § 34 Satz 1 BJagdG ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen und zuverlässigen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich zu melden.

Ist nur ein Teil eines Schadens rechtzeitig gemeldet, ein Teil dagegen versäumt worden, so geht dies zulasten des Geschädigten, wenn sich der Schaden nicht mehr zuordnen lässt und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO mangels greifbarer Anhaltspunkte unzulässig ist.
Der Geschädigte geht dann seines Ersatzanspruchs in vollem Umfang verlustig.

Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 28.03.2013 – 13 S 173/12 – hingewiesen.

 

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Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Zur Zwangsmitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Große Kammer) hat mit Urteil vom 26.06.2012 – 9300/07 – entschieden, dass die im deutschen Bundesjagdgesetz (BJagdG) von Gesetzes wegen vorgesehene automatische Mitgliedschaft bestimmter Grundstückseigentümer in einer Jagdgenossenschaft (vgl. § 8 ff. BJagdG) und ihre Verpflichtung, das Jagdausübungsrecht und damit auch die Anwesenheit von Personen mit Jagdgewehren und -hunden auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Grundstückseigentümer, die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine Einschränkung der freien Ausübung des Rechts, ihr Eigentum zu nutzen, ist und Art. 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung und weil danach davon auszugehen sei, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die EMRK verstoßen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit Beschluss vom 30.01.2013 – 19 AE 12.2123 – in einem Verfahren, zugunsten eines auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück klagenden Eigentümers, durch einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden, dass die Vorschriften betreffend die Rechte und Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung von Grundeigentümerbefugnissen und des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft und aus der diesbezüglichen Mitgliedschaft des Grundstückseigentümers für die Beteiligten ergeben, hinsichtlich des Klägers und seines Grundstücks vorläufig nicht anzuwenden sind und die Vorschriften über die Wildfolge nur in bestimmten Fällen.
In seinem Beschluss hat der VGH aber auch darauf hingewiesen, dass, falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen wollten, so um überhöhte Wildbestände zu reduzieren, der VGH dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen werde.

Die Hauptsacheentscheidung des VGH München in diesem Verfahren bleibt abzuwarten.

 

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