Tag Käufer

BGH entscheidet, wann einem selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder, der ein Dressurpferd verkauft, die Unternehmereigenschaft fehlt

…. und der Käufer sich ihm gegenüber deshalb nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen kann.

Mit Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 – hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass ein Reitlehrer und Pferdetrainer, der ein Dressurpferd verkauft,

  • ohne Hinzutreten besonderer Umstände,

dann nicht als Unternehmer anzusehen ist,

  • wenn er das Pferd zuvor ausschließlich für private Zwecke erworben und ausgebildet hat und

dass in einem solchen Fall, wenn streitig ist, ob ein Mangel des Pferdes, wie beispielsweise „Rittigkeitsprobleme“ (Lahmheit, Schmerzen, Widersetzlichkeit)

  • bereits bei Übergabe des Pferdes vorhanden war oder
  • erst danach aufgetreten ist, hervorgerufen etwa durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Käufers,

der Käufer sich deswegen auch nicht auf die Beweislastumkehrvorschrift des § 476 BGB berufen kann,

  • da diese nur für Verbrauchsgüterkäufe, d.h. Verträge durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kauft, gilt.

Begründet hat der Senat die fehlende Unternehmereigenschaft in einem solchen Fall damit, dass ein selbständiger Reitlehrer und Pferdeausbilder, wenn er ein Pferd verkauft,

  • das von ihm zuvor ausschließlich zu privaten Zwecken ausgebildet und trainiert worden ist,

bei dem Verkauf des Pferdes nicht „in Ausübung“ seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

  • sondern der Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit allenfalls äußerlicher Natur ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.10.2017 – Nr. 161/2017 –).

Wer einen Gebrauchtwagen verkauft oder kauft sollte wissen was gekauft wie gesehen bedeutet und

…. dass eine solche Formulierung Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht (gänzlich) ausschließt.

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn es bei einem Gebrauchtwagenverkauf von Verbraucher an Verbraucher
  • im Kaufvertrag heißt „gekauft wie gesehen“,

dadurch Gewährleistungsansprüche des Käufers nur für solche Mängel ausgeschlossen sind,

  • die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.

War in einem solchen Fall bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Vorschaden vorhanden,

  • von dem der Käufer nichts wusste und der für einen Laien auch nicht erkennbar war,

haftet der Verkäufer demzufolge (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 06.10.2017 – Nr. 50/17 –).

Dieselgate – LG Krefeld stellt fest, dass der Fahrzeughersteller dem Käufer gegenüber schadensersatzpflichtig ist

…. und der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen und damit mangelhaften Fahrzeugs

  • nicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer beschränkt ist,
  • sondern auch den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Mit Urteil vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld entschieden, dass die Ausstattung der vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit einer den Abgasausstoß manipulierenden Motorsoftware

  • eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer durch den Hersteller gem. § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, die

den Hersteller verpflichtet,

  • dem Käufer Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren und
  • dass einer auf Feststellung dieser Ersatzpflicht gerichteten Klage, die gemäß § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im Gerichtsbezirk des Kaufvertragsschlusses erhoben werden kann, nicht das Feststellungsinteresse fehlt.

Danach fehlt das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gegen den Fahrzeughersteller dann nicht, wenn

  • von diesem das Recht des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz ernstlich bestritten wird und
  • die Schadenshöhe deswegen insgesamt noch nicht endgültig beziffert werden kann, weil
    • über den bereits bezifferbaren Schaden (insbesondere der ggf. zurückzuzahlende Kaufpreis) hinausgehend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit noch unbezifferbare Schäden entstehen können,
    • etwa dadurch, dass, wegen des (noch) nicht aufgespielten Software-Updates die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs droht.

Dass die Fahrzeugkäufer durch Mitarbeiter, d.h. Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) des Herstellers

  • in einer diesem zurechenbaren und für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlichen Weise über die Emissionswerte des Fahrzeugs nicht nur getäuscht, sondern auch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

hat die Kammer u.a. damit begründet,

  • dass der Hersteller den Fahrzeugmotor konstruiert sowie hergestellt und die dazugehörende Programmierung der Motorsoftware entweder von einem Mitarbeiter hat vornehmen oder nach entsprechenden Anweisungen sowie Vorgaben von Dritten hat ausführen lassen,
  • auf diese Weise nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen worden ist, um dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder ihn wettbewerbsfähig zu halten, weil dieser entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil dieser aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ und

die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden,

LG Heilbronn entscheidet, dass Käufer eines PKW Audi Q 3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189

…. vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, jedoch im Rahmen der Rückgabe eine Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen ist.

Mit Urteil vom 15.8.2017 – 9 O 111/16 – hat die 9. Kammer des Landgerichts (LG) Heilbronn entschieden, dass Käufer eines neuen PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit einem Dieselmotor EA 189, berechtigt sind – ohne dass es hierzu einer vorherigen Aufforderung zur Nachbesserung bedarf –

  • vom Kauf zurückzutreten und
  • vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen,

da

  • der Motor dieses Fahrzeugs mit einer Umschaltsoftware ausgestattet ist, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibt, je nachdem, ob es sich auf dem Prüfstand (Modus 1) oder im realen Fahrbetrieb (Modus 0) befindet und
  • bei dem die mit Hilfe dieser Vorrichtung auf dem Prüfstand erzielten Abgaswerte damit nicht nur deshalb von denjenigen im realen Fahrbetrieb abweichen, weil der durchgeführte Fahrzyklus nicht dem realen Fahrbetrieb entspricht, sondern weil die Abgasrückführungsrate im Prüfbetriebsmodus (Modus 1) höher ist, als auf der Straße (Modus 0)

und

  • diese beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt,
  • der nicht nachgebessert werden kann.

Zur Begründung ausgeführt hat die Kammer, dass ein bei der Übergabe mit einer solchen Umschaltsoftware ausgestattetes Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte und demzufolge mit einem nicht nur unerheblichen Sachmangel behaftet ist, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges darf nämlich objektiv erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.

Beworben wurden die Fahrzeuge vom Hersteller, so die Kammer, mit den Abgaswerten, die sie im Testbetrieb (Modus 1) erreicht hatten. Dieses ist eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, da auch dem Verkäufer diese Werte bekannt waren.

  • Beim Käufer wurde dadurch nicht nur der Eindruck erweckt, dass diese Fahrzeuge im Realbetrieb zumindest ähnliche Werte erreichen – es wurde vor allem der Eindruck erweckt, die Motoren dieser Fahrzeuge würden im Realbetrieb betreffend die Abgasreinigung genauso betrieben, wie im Testbetrieb.

Dass dem nicht so war, ist eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

Ferner zeigt nach Auffassung der Kammer ein einfaches Gedankenexperiment, dass auch nach einem Software-Update das Fahrzeug die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit nicht erreicht und warum ein merkantilen Minderwert bei dem Fahrzeug verbleibt:

  • Die Ingenieure der Motorenentwicklung hätten, wenn sie durch das jetzige Update die Möglichkeit gesehen hätten, die zugesagten Abgaswerte zu erreichen, dieses Update gleich bei der Produktion des Motors eingebaut – sie hätten sich also die Entwicklung und Programmierung des Modus 0 schlicht erspart und die Fahrzeuge im Modus 1 hergestellt und ausgeliefert.
    Dass jemand zusätzlichen Aufwand betreibt um das zu erreichen, was er ohne vorherigen Aufwand bereits hatte, ist in der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Automobilbranche nicht vorstellbar.
    Es wurde vielmehr „geschummelt“, um den Test zu bestehen, sodann das Fahrzeug mit den bei einem korrekten Test nicht erreichbaren Abgaswerten beworben und damit auch mit dieser – nicht erreichbaren – Beschaffenheit verkauft.
    Um diese Unkorrektheit bei Nachprüfungen zu verheimlichen, wurde weiter entschieden, diese „Schummel-Software“ in alle Fahrzeuge einzubauen und nicht nur in die Fahrzeuge, die offiziell getestet wurden.
  • Genau dieses System kann nur als flächendeckendes Betrugssystem bewertet werden, das zu einem so erheblichen Vertrauensverlust gegenüber Dieselmotoren des Herstellers VW führt, dass ein nicht nachbesserbarer merkantiler Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes offensichtlich gegeben ist.
    Die betroffenen Fahrzeuge sind auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur mit erheblichem Abschlag zu veräußern.
  • Das tief sitzende Misstrauen der Kunden zeigt sich insbesondere in den rückläufigen Zulassungszahlen für neue Dieselfahrzeuge, obwohl diese der EURO-6-Norm entsprechen sollen.
    Dieses hat negative Auswirkung auf die Preisentwicklung der gebrauchten EURO-5-Diesel, wie dem streitgegenständlichen. Nach einem Bericht der Zeitschrift „Der Spiegel“ in der Ausgabe vom 05.08.2017 (dort Seite 15) sind die Preise für gebrauchte Dieselfahrzeuge um bis zu 25 % gefallen und sind die Zulassungszahlen für Dieselfahrzeuge im Vergleich zum Vorjahresmonat um 13 % gesunken.

LG Braunschweig weist die Klage eines Käufers eines manipulierten VW-Dieselautos gegen die Volkswagen-AG ab

…. die von einer amerikanischen Anwaltskanzlei und dem Dienstleister Myright, der nach eigenen Angaben mehr als 100.000 VW-Kunden vertritt, zu einer Art Musterklage im VW-Skandal bestimmt worden war.

Mit Urteil vom 31.08.2017 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig die Schadensersatzklage eines PKW-Käufers abgewiesen,

  • der im Jahr 2010 einen VW Eos 2.0 TDI mit einem Motor der Baureihe EA 189 EU 5 bei einem Autohändler erworben

und

  • nicht den Autohändler auf Gewährleistung in Anspruch genommen hatte,
  • sondern von der Volkswagen-AG Schadensersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises, gegen Rückgabe des Fahrzeugs, deshalb wollte,

weil

  • von dieser, ohne Wissen des Käufers, der Motor des Fahrzeugs mit einer Software ausgestattet worden war, welche die Stickstoff-Emissionswerte auf dem technischen Prüfstand optimierte.

Begründet hat die Kammer die Klageabweisung damit, dass

  • die von der Volkswagen-AG eingebaute Software, weil es sich bei dieser um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle, zwar gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verstoße und
  • mangels Offenlegung dieser Software gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Anmeldung des Fahrzeugtyps das Fahrzeug somit nicht vollständig mit der erteilten Typgenehmigung übereinstimme,

jedoch aus diesem Verstoß,

  • da er nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Typgenehmigung führe,
  • sondern die Typgenehmigung und damit die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Verkehr weiterhin Bestand habe,

kein Schadensersatzanspruch resultiere.

Abgesehen davon, so die Kammer weiter,

  • seien die einschlägigen Rechtsnormen nicht als Schutzgesetze anzusehen, die einen Käufer vor Vermögensschäden bewahren sollen,
  • sondern dienten u. a. der Harmonisierung und Spezifizierung der technischen Anforderung sowie dem Gesundheits- und Umweltschutz.

Ob das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig vom 31.08.2017).

Übrigens:
Die Klageabweisung bedeutet nicht,

  • dass von Käufern manipulierter Dieselautos gegen die Volkswagen-AG keine Ansprüche geltend gemacht werden können,
  • sondern nur, dass Klagen gegen die Volkswagen-AG mit dem Antrag auf Rücknahme des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises möglicherweise keinen Erfolg haben und
  • sie zeigt auch, dass eine individuelle Vorgehensweise angebracht und wichtig ist.

OLG Hamm entscheidet wann Insektenbefall bei einer zu Wohnzwecken erworbenen Immobilie einen Mangel begründet

…. und wann (noch) nicht.

Mit Urteil vom 12.06.2017 – 22 U 64/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wer eine gebrauchte Eigentumswohnung kauft und nach der Übergabe feststellt,

  • dass die Wohnung nicht (völlig) frei von Silberfischchen ist und
  • auch bei der Übergabe nicht war,

deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen nicht unüblich sei,
  • ein Käufer deshalb eine völlige Freiheit von Silberfischchen nicht als übliche Beschaffenheit erwarten könne und
  • von Silberfischchen auch grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr ausgehe, die ihr Vorhandensein schon in geringster Anzahl als mit dem vertraglich vorausgesetzten Wohnzweck unvereinbar erscheinen lassen.

Ein Mangel liegt bei Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung nach der Entscheidung des Senats erst dann vor, wenn

  • sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eignet oder
  • eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweist, mit der ein Käufer nicht rechnen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 19.07.2017).

 

OLG Oldenburg entscheidet: Bei neuem Wohnmobil darf der Motor nicht zeitweise „ruckeln“

Mit Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden,

  • dass bei einem neuen Wohnmobil ein Sachmangel vorliegt,
  • der den Käufer zum Rücktritt berechtigt,

wenn bei Fahrten mit dem Fahrzeug

  • bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und
  • bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen

in der Zeit kurz vor und bis zum Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auftritt, dessen Ursache ungeklärt ist.

Denn, so der Senat,

  • ein solches zeitweise „Ruckeln“ des Motors entspreche bei einem zu einem erheblichen Preis erworbenen Neufahrzeug nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers,
  • liege, da während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei, auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor und
  • sei dieser Mangel deswegen nicht unerheblich, weil
    • bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Motorruckeln gerechnet werden müsse und
    • wegen der nicht geklärten Ursache, die Befürchtung eines Käufers, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne, berechtig sei (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 05.07.2017 – Nr. 38/2017 –).

Verkäufer und Käufer sollten wissen, wann sich eine Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet

…. und deshalb nicht frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.

Eine Kaufsache weist,

  • auch wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht getroffen ist, weil der Verkäufer
    • weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernommen und damit seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen,

einen Sachmangel dann auf,

  • wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB).

Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte,

  • aber von beiden Vertragsparteien übereinstimmend unterstellte (vorgesehene) Verwendung der Kaufsache,
  • die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist dabei

  • nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist,
  • sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist.

So ist die Eignung einer Sache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung der Kaufsache

  • erhebliche Gesundheitsgefahren oder
  • das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens

verbunden sind.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Käufer die nach einer eBay Transaktion eine Verkäuferbewertung abgeben

…. sowie für Verkäufer die von Käufern auf dem Bewertungsportal bewertet werden.

Enthält eine von einem Käufer nach einer Ebay Transaktion auf dem Bewertungsportal abgegebene Verkäuferbewertung

  • falsche Tatsachenbehauptungen

kann der Verkäufer vom Käufer deren Löschung verlangen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 23.09.2016 – 142 C 12436 /16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Käufer eine negative Verkäuferbewertung abgegeben und darin wahrheitswidrige Angaben gemacht hatte,

auf die Klage des Verkäufers hin,

  • dessen Bewertung danach von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt worden war,

den Käufer verurteilt,

  • der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.

Begründet hat das AG dies damit, dass

  • Bewertungen quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung darstellen,
  • durch die Abgabe einer falschen Bewertung dem Verkäufer ein Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte entstehen können, weil negative Bewertungen geeignet sind Käufer abzuschrecken und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzuziehen und

aufgrund dessen einen Käufer im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht trifft,

OLG Nürnberg entscheidet: Käufer kann Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung haben

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16 – in einem Fall, in dem

  • sich nach der Übergabe eines vom Kläger bei dem beklagten Händler gekauften Neuwagens gezeigt hatte, dass das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln ausgeliefert worden war und

der Kläger,

  • nachdem mehrere Versuche des Beklagten den Mangel zu beseitigen gescheitert waren,

Lieferung und Übereignung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws verlangt hatte, entschieden, dass

  • dem Kläger nach §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der geltend gemachte Anspruch zusteht und
  • zwar auch dann, wenn der Mangel an dem dem Kläger übergebenen Fahrzeug, nach dem Ersatzlieferungsverlangen des Klägers ohne dessen Einverständnis von dem Beklagten behoben worden ist.

Begründet hat das OLG dies damit, dass ein Käufer nach 439 Abs. 1 BGB als Nacherfüllung

  • statt der Beseitigung des Mangels
  • die Lieferung einer mangelfreien Sache

verlangen kann, wenn

  • der Mangel zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 BGB (noch) vorhanden war,
  • die verlangte Nacherfüllung nicht unmöglich sowie
  • das Ersatzlieferungsverlangen nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB ist

und dann diese vom Käufer getroffene Wahl vom Verkäufer nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt.

Da bislang jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,

  • welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache hat,

hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.