Tag Kinder

Gesetzlich Versicherte, sollten wissen, unter welchen Voraussetzungen während einer stationären Rehabilitation

…. ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht.

Ist einem Versicherten, der 

  • bisher den Haushalt geführt bzw. 
  • sich mit seinem Ehepartner die Haushaltsführung untereinander geteilt hat, 

wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die 

  • Weiterführung des Haushalts 

nicht möglich ist, wird 

  • nach § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) 

Haushaltshilfe geleistet, soweit eine 

  • andere im Haushalt lebende Person 

den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, 

  • das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
  • das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 

Darauf hat der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) mit Urteil vom 22.06.2021 – L 2 R 360/18 – hingewiesen und in einem Fall eines versicherten Familienvaters, der 

  • bei der Rentenversicherung 

die Gewährung einer Haushaltshilfe 

  • für die Zeit der ihm gewährten fünfwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme 

mit der Begründung beantragt hatte, dass

  • seine Ehefrau schwanger sei, in Teilzeit arbeite, die beiden 4 und 8 Jahre alten Kinder betreue und 
  • er Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen und Putzen erledige,

entschieden, dass 

  • der Familienvater Anspruch auf Haushaltshilfe hat und 
  • die Kosten hierfür von der Rentenversicherung übernommen werden müssen.

Wie der Senat in den Gründen der Entscheidung ausgeführt hat, könne von dem Familienvater der Haushalt mit zwei kleinen Kindern, den er zuvor, 

  • da er an der gemeinsamen Haushaltsführung in nennenswertem Umfang mitgewirkt habe,

selbst geführt habe, 

  • während seiner stationären Reha,  

nicht weitergeführt werden und seiner teilzeitbeschäftigten, schwangeren Ehefrau sei, nachdem

  • sie zwei kleine Kinder zu betreuen habe und 
  • lediglich leichte Haushaltstätigkeiten verrichten könne,

die vollständige und alleinige Weiterführung des Haushalts während der Reha ihres Ehemannes nicht zuzumuten.

Übrigens:
Die Gewährung einer Haushaltshilfe stellt, so das LSG, eine Sachleistung dar. 
Da den Rentenversicherungsträgern eigene Kräfte nicht zur Verfügung stehen, ist die Haushaltshilfe stets in Form einer Kostenerstattung für eine vom Rehabilitanden selbstbeschaffte Ersatzkraft zu erbringen.

OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

Wichtig zu wissen, wenn Schäden von Kindern oder Jugendlichen (mit)verursacht worden sind

Für Schäden, die sie anderen zufügen sind 

  • nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

nicht verantwortlich,

  • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben dann, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn zugefügt worden sind und
    • die Verletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist  

ferner

  • Kinder sowie Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn 
    • sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.

Gleichwohl können aber auch Kinder und Jugendliche, die 

  • nach § 828 BGB 

nicht verantwortlich sind, 

  • in den in §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fällen, 

für von ihnen verursachte Schäden,

  • sofern der Geschädigte Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangen kann,

nach § 829 BGB 

  • verschuldensunabhängig aus Billigkeitsgründen 

ersatzpflichtig sein, sofern

  • die gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten, 

eine Haftung des schuldlosen Kindes oder Jugendlichen aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern,

Das bedeutet:
Verantwortlich sein für Schäden und (mit)haften 

  • – beispielsweise nach § 823 BGB –  

können nicht nur Jugendliche, sondern auch schon Kinder 

  • ab ihrem zehnten Geburtstag, wenn 
    • die Schäden einem anderen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn fahrlässig zugefügt worden sind und
    • die Verletzung fahrlässig herbeigeführt worden ist  

sowie ansonsten bereits

  • ab ihrem siebten Geburtstag, 

sofern die Kinder bzw. Jugendlichen bei der Begehung der schädigenden Handlung 

  • die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaßen,
  • wozu die Fähigkeit genügt, zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können.

Übrigens:
Zur (Mit)Haftung von Kindern für Schäden im Straßenverkehr bzw. zur Haftungsverteilung in solchen Fällen vgl. 

OLG Oldenburg spricht achtjährigem Mädchen nach Reitunfall beim Reitunterricht 10.000 Euro Schmerzensgeld zu

Mit Beschluss vom 30.11.2020 – 2 U 142/20 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein achtjähriges Mädchen während der Teilnahme an einer Pony-Reitstunde 

  • in einer Reithalle bei dem Reithallenbetreiber, 

als es auf einem 

  • von einer bei dem Reithallenbetreiber Angestellten an der Longe geführten 

Pony saß, von dem Pony gefallen 

  • und danach das Pony auf das Mädchen gestürzt 

war, das Mädchen 

  • sich dabei einen Bein- und einen Schlüsselbeinbruch zugezogen hatte, 

operiert werden und danach sechs Wochen im Rollstuhl sitzen musste, entschieden, dass das Mädchen von dem Reithallenbetreiber 

  • 10.000 Euro als Schmerzensgeld 

verlangen kann.

Dass der Reithallenbetreiber als Halter des Ponys nach § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Unfallfolgen haften muss, hat der Senat damit begründet, dass sich bei dem Unfall, 

  • auch dann, wenn das Mädchen die Kommandos der Angestellten nicht richtig umgesetzt haben sollte, 

eine typische Tiergefahr realisiert habe, da bei Kindern 

  • mit mangelnder Reiterfahrung damit gerechnet werden müsse, dass sie Anweisungen nicht immer richtig umsetzen,

bei ihnen die Unterrichtenden deshalb 

  • besondere Vorsicht walten lassen müssen 

und die Berufung des Reithallenbetreibers, gemäß § 833 Satz 2 BGB deswegen nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil

  • das Pony auf dem das Mädchen unterrichtet wurde, sich bisher stets ruhig verhalten habe, 

vorausgesetzt hätte, dass das Pony explizit darauf getestet wurde, 

Ehemalige Lebenspartnerin der Kindsmutter kann nach der Trennung auch gegen deren Willen Umgangsrecht mit

…. während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern bekommen. 

Mit Beschluss vom 05.10.2020 – 2 UF 185/19 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem während einer Lebenspartnerschaft im Wege von 

  • beiden Lebenspartnerinnen gemeinsam beschlossener 

Fremdinseminationen die Kindsmutter zwei Söhne geboren hatte, 

  • die nach der Trennung der Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben waren, 

entschieden, dass die ehemalige Lebenspartnerin der Kindsmutter 

  • auch gegen den Willen der Kindsmutter

ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen hat.

Wie der Senat ausgeführt hat, gilt, weil 

  • anders als bei einem Kind, das in einer Ehe geboren wird, 

zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht die Kindesmutter ist, keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet wird,

  • vielmehr eine solche nach den geltenden Vorschriften ausschließlich durch eine Adoption herbeigeführt werden kann,

für das Umgangsrecht der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter nach einer Trennung die Vorschrift des § 1685 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der sie als „sozialer“ Elternteil den Umgang (nur) dann verlangen kann, wenn 

  • sie als Bezugsperson zu qualifizieren ist und 
  • der Umgang dem Kindeswohl dient. 

Diese Voraussetzungen lagen in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des Familiensenats vor, der das damit begründete, dass 

  • im Rahmen eines Zusammentreffens der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter und der Kinder bei Gericht deutlich erkennbar war, dass 

die ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter für beide Kinder eine enge Bezugsperson darstellt, sie 

  • während der Lebenspartnerschaft 

durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für diese übernommen hatte und der Umgang,

  • weil dadurch die Bindung zu der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter erhalten 
  • sowie den Kindern ermöglicht wird, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen ist, 

auch dem Kindeswohl dient (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

BFH entscheidet: Urenkel können bei einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen jedenfalls dann nur einen Freibetrag von 100.000 € beanspruchen

…. wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Mit Beschluss vom 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) – hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem eine Urgroßmutter 

  • ihren beiden Urenkeln 

eine Immobilie geschenkt 

  • und ihre Tochter (der Großmutter der Urenkel) hieran einen Nießbrauch erhalten 

hatte, entschieden, dass   

  • Urenkeln

für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der 

  • Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro 

zusteht, wenn 

  • Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht 

  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder und der Kinder und Stiefkinder verstorbener Kinder in Höhe von 400.000 €, 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb 
    • der Kinder und Stiefkinder der Kinder in Höhe von 200.000 € sowie 
  • gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erwerb 
    • der Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 100.000 €,

dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift und der Systematik des ErbStG der Begriff „Kinder“ in § 16 Abs. 1 ErbStG eindeutig 

  • nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge meint, 
  • sondern Kinder 

und dass dies im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes „Kinder“ gilt, so dass 

  • jedenfalls dann, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind

„Kinder der Kinder“ ausschließlich 

  • die Enkel sind, 
  • nicht die Urenkel.

Was Eltern, die ihre Kinder in einer Kita betreuen lassen (wollen), über ihre Pflicht einen ausreichenden Masernschutz

…. nachzuweisen, wissen sollten.

Das Infektionsschutzgesetz (InfSG), das durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 abgeändert worden ist, sieht in § 20 Abs. 8, Abs. 9 Satz 1, Abs. 10 InfSG u.a. vor, dass Kinder, die in Gemeinschaftseinrichtungen,

  • u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten,

betreut werden, 

  • entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder 
  • eine Immunität gegen Masern 

aufweisen müssen und sie einen Nachweis 

  • über das Bestehen des Impfschutzes,
  • über das Vorliegen der Immunität oder
  • darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden können,

vorlegen müssen,

  • vor Beginn ihrer Betreuung oder
  • falls sie am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden, bis zum Ablauf des 31.07.2021.

Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen hat mit Beschluss vom 20.08.2020 – 3 B 233/20 –,

entschieden, dass Kinder,

  • die vor dem Stichtag des 01.03.2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und 
  • danach in eine andere Betreuungseinrichtung wechseln, 

sich auf den Aufschub bis zum Ablauf des 31.07.2021 zum Führen des Nachweises über eine Masernschutzimpfung oder Immunität gegen Masern nicht berufen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass 

  • der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz erreichen wollte, dass ein Schutz gegen die Ansteckung mit Masern, einer Krankheit, die schwer verlaufen und Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann und deshalb nicht harmlos ist, möglichst frühzeitig erreicht werden soll und 

nach der Systematik der Regelung über den Aufschub der Nachweispflicht sowie deren Sinn und Zweck diese nur betreffen sollte,

  • vor dem 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreute Kinder, 
  • die in dieser Gemeinschaftseinrichtung auch bis zum 31.07.2021 verbleiben (Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen).

Wichtig zu wissen für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die wegen behördlicher Schließung von Schulen und

…. Kitas die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf

  • für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

beschlossen, der auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Aufnahme

  • eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie

in das Infektionsschutzgesetz vorsieht, durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und bereits am 29.03.2020 in Kraft treten soll.

Danach sollen u.a. zur Abmilderung von Verdienstausfällen,

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr,

wenn sie

  • ihre Kinder aufgrund der Schließung, mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen), selbst betreuen müssen und daher
  • ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

einen Entschädigungsanspruch haben

  • in Höhe von 67% des Nettoeinkommens,
    • für bis zu sechs Wochen und
    • begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Beachtet werden, bei dieser bis Ende des Jahres befristeten Regelung, muss Folgendes:

  • Personen, die Risikogruppen angehören, wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen zu deren Betreuung nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben.
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Auch gilt die Entschädigungsregelung nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Quelle: Pressemitteilung des BMAS).

OLG Celle entscheidet, dass regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau an Familienangehörige, wie an Kinder oder Enkel,

…. bei (Pflege)Bedürftigkeit des Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von diesem bzw.,

  • wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht,

von dem Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 U 76/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Großmutter,

  • die eine Rente von etwa 1.250 Euro bezog,

für ihre beiden Enkel nach deren Geburt,

  • um für sie Kapital anzusparen,

jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw. neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt hatte, bis sie,

  • weil sie wegen Pflegebedürftigkeit vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste und
  • die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte,

die Zahlungen an ihre Enkel hatte einstellen müssen, entschieden, dass der Sozialhilfeträger,

  • der für die Kosten der Heimunterbringung (mit) aufkommen musste,

von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge verlangen kann,

  • die die – selbst nunmehr bedürftig gewordene – Großmutter in den letzten zehn Jahren (vgl. dazu § 529 Alt. 3 BGB) auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • zwar Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nach § 534 BGB nicht der Rückforderung und dem Widerruf unterliegen, jedoch

monatlich geleisteten Zahlungen über mehrere Jahre an Familienangehörige zum Kapitalaufbau

  • weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“,
  • noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“,
    • wie sie anlassbezogen etwa zu Weihnachten und zum Geburtstag erfolgt,

darstellen und es sich somit um keine „privilegierten Schenkungen“ i.S.v. § 534 BGB handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Wer in seinem Testament verfügt, dass Erben seine Abkömmlinge sein sollen, sollte wissen, dass

…. der Begriff Abkömmlinge

  • neben den Kindern

auch die Enkel und Urenkel umfasst.

Darauf hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteil vom 11.09.2019 – 3 U 24/18 – entschieden, dass, wenn Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament,

  • sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen sowie

verfügen, dass

  • Erben des Letztversterbenden „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein sollen,

Erben des Letztversterbenden werden

  • alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge der Eheleute – ob Kinder, Enkel oder Urenkel – zu gleichen Anteilen.

Danach ist der Begriff „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt,

  • sondern sind darunter auch die Enkel, Urenkel usw. zu verstehen (vgl. § 1924 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

so dass,

  • wenn nur die Kinder gemeint sein sollen,

Erblasser den Begriff „Kinder“ wählen müssen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).