Auf einem Grundstück wachsende Rank-Pflanzen (wie „wilder Wein“, Efeu, Knöterich etc. p.p.) die sich an der Grenzwand eines Nachbargebäudes empor ranken und sich dort mittels so genannter „Saug-Füße“ festsetzen,
- stellen bereits grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Gebäude-Eigentums des Nachbarn dar (§ 1004 BGB) und
- können ggf. sogar das Eigentum des Nachbarn verletzen/beschädigen (§ 823 BGB),
wenn dadurch der Außenputz an den grenzständigen Baulichkeiten des Nachbarn erheblich in der Substanz beschädigt wird.
Dem Nachbar steht in solchen Fällen
- ein Anspruch auf Entfernung/Beseitigung der Rank-Pflanzen und
- wenn ein Schaden am Außenputz bzw. am Außenanstrich seiner Baulichkeiten entstanden und dieser Schaden kausal durch die Rank-Pflanzen verursacht worden ist, auch ein Anspruch auf Erstattung der Beseitigungskosten für die Substanz-Schädigung zu (Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 27.02.2007 – 53 S 122/06 –).
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg mit Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14 – hingewiesen.