Tag Konsument

Cannabiskonsumenten sollten wissen wann ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren.

  • Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen,
  • während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist,
    • wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
    • wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist auszugehen, wenn

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt

Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 –; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 K 1937/15 –).

Nicht von regelmäßigem Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden, wenn

  • eine Frau Cannabis täglich mehrfach für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung starker Schmerzen während der Regelblutung einnimmt und
  • sie an den übrigen Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbricht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 5 K 4237/16 –).

Wann wird einem Fahrerlaubnisinhaber wegen gelegentlichen Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis entzogen?

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV), ist die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Dieses gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere,

  • wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) vorliegen und
  • wenn dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Unter welchen Umständen

  • die Einnahme von Cannabis zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt,

wird unter Ziffer 9.2 der Anlage 4 näher bestimmt:

  • Danach lässt eine lediglich gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann unberührt,
    • wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum der Droge und dem Fahren trennen kann,
    • wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen stattfindet und
    • wenn weder eine Persönlichkeitsstörung vorliegt noch ein Kontrollverlust eingetreten ist (Nr. 9.2.2).

Von einer

  • gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV

ist auszugehen, wenn

  • der Betroffene mindestens zweimal Cannabis
  • in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat,
  • sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –).

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

  • wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum, ab der ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorliegt, ein Fahrzeug führt.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Cottbus mit Beschluss vom 29.07.2016 – 1 L 256/16 – hingewiesen.