Mit Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Formularklauseln in Bausparverträgen sowie damit korrespondierende Regelungen in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) von Bausparkassen,
- die in der Darlehensphase eine von Bausparern zu zahlende „Kontogebühr“ vorsehen,
wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse ist,
Regelungen, die hierfür eine Gebühr vorsehen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen, die mit dem auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sind,
- weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient,
- folglich Kosten auf Bausparkunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden und
dadurch die Bausparkunden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unangemessen benachteiligen werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2017 – Nr. 68/2017 –).