Tag Kontrolle

LArbG Köln entscheidet, wann Telefonsexdienstleisterinnen, die als Freiberuflerinnen geführt werden, Arbeitnehmerinnen sind,

…. mit den entsprechenden dann daraus für ihren Arbeitgeber folgenden Konsequenzen. 

Mit Beschlüssen vom 25.08.2020 – 9 Ta 217/19, 9 Ta 98/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Köln entschieden, dass von einem, 

  • in seinen Geschäftsräumen, 

eingesetzte und von ihm als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführte Telefonistinnen, 

  • die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten, 

tatsächlich Arbeitnehmerinnen sind, wenn sie durch eine 

  • einseitige Steuerung und 
  • Kontrolle der Betriebsabläufe 

in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über 

  • die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag 

hinausgeht.

Telefonsexdienstleisterinnen sind danach dann als Arbeitnehmerinnen anzusehen, wenn sie an 

  • einer für selbstständige Freiberuflerinnen wichtigen Marktpräsenz und 
  • dem Aufbau eines unabhängigen Kundenstamm 

gehindert sind, etwa dadurch, dass

  • sie unter einem Alias-Namen und Fotos, ausgewählt von ihnen aus einem vorgegebenen Pool des sie einsetzenden und veröffentlicht auf dessen Internet-Seite, aufzutreten haben,
  • eine Aufzeichnung ihrer Tätigkeit durch eine Videokamera sowie 
  • ein Mitschnitt der Telefonate erfolgt und 
  • ihr dienstliches Verhalten und die Beziehung zu den Kunden mitgestaltet werden (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Köln).

OLG Frankfurt entscheidet, dass Kommunen Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters nicht zur Überwachung des Verkehrs

…. als Hilfspolizisten einsetzten und „Knöllchen“ verteilen lassen dürfen und dass,

  • falls auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Verkehrsüberwachung ein Bußgeldbescheid erlassen wird,

das Verfahren auf Einspruch hin, eingestellt werden muss.

Mit Beschluss vom 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem

  • die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters, die zu Hilfspolizisten bestellt sowie mit einer Uniform ausgestattet worden waren, auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt und
  • aufgrund der Tätigkeit sowie der Feststellungen einer solchen Leiharbeitskraft wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen einen Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen hatte,

entschieden, dass Kommunen keine von einer privaten Firma überlassene (Leih)Arbeitskräfte für

einsetzen dürfen, der Einsatz

  • nicht eigener Bediensteter, sondern

privater Dienstleister zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs

  • gesetzwidrig ist

und so ermittelte Beweise

  • einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.

Danach können solche unzulässigen Verkehrsüberwachungen nicht Grundlage eines Bußgeldbescheides sein bzw. muss,

  • sollte auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Verkehrsüberwachung dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen werden oder worden sein,

das Verfahren auf Einspruch hin eingestellt werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass

  • das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen ist,
  • dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr bezieht und

es sich bei den einer Kommune als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, um hoheitliche Aufgaben handelt, die

  • mangels Ermächtigungsgrundlage

nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Fazit:
Wer von der Stadt wegen eines Parkverstoßes ein „Knöllchen“ erhält oder erhalten hat, sollte sich im Zweifelsfall also erkundigen, von wem der Strafzettel verteilt worden ist,

  • einer eigenen Bediensteten oder einem eigenen Bediensteten/n der Stadt oder
  • einer Arbeitskraft, die die Stadt von einem privaten Dienstleister ausgeliehen hat.

BGH entscheidet: Wohnungseigentümer können einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen, auch in denen

…. bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht worden sind.

Mit Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17 – hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn die landesrechtliche Bauordnung vorschreibt,
    • dass bestimmte Räume in Wohnungen von dem Eigentümer mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen und
    • die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung obliegt,
  • wie das beispielsweise in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und in § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Fall ist,

von den Wohnungseigentümern mehrheitlich wirksam beschlossen werden kann, Rauchwarnmelder zwingend in sämtlichen Wohnungen,

  • auch in den Wohnungen in denen bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht sind,

von einer Fachfirma

  • nicht nur installieren,
  • sondern auch warten sowie kontrollieren

zu lassen,

  • die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren

und

Dass ein solcher Beschluss,

  • der Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben von der einheitlichen Regelung nicht ausnimmt,

regelmäßig billigem Ermessen und damit ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat der Senat damit begründet,

  • dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle sicherstellen kann, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden,
  • dass durch eine solche Regelung „aus einer Hand“ ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird und versicherungsrechtliche Risiken minimiert werden,

und dass demgegenüber

  • individuelle Lösungen zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung führen, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist, was zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen kann, sowie
  • die finanzielle Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, gering ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.12.2018).

Hinweis:

Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der BGH entschieden, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden,

  • nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen,
  • deren Einbau, weil sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden, mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist und
  • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Ebenfalls bereits entschieden mit Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – hat der BGH, dass Wohnungsmieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unangeleint laufen lassen und für Personen, in deren Nähe

…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,

  • der unangeleint ist und
  • den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,

sich einer Person,

  • beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),

nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,

  • beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten

und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,

  • sie kein Mitverschulden trifft,
  • sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,

  • wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,

unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,

  • zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
  • damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.

Für Hundehalter bedeutet dies, dass,

  • wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,

sie sich nicht darauf berufen können, dass

  • ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
  • sondern nur habe spielen wollen und

Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).

BAG entscheidet wann die Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber mittels Keylogger (un)zulässig ist

…. und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in gerichtlichen Verfahren (nicht) verwertet werden dürfen.

Mit Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 – hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber zur Überwachung und Kontrolle eines Arbeitnehmers Software-Keylogger,

  • mit denen alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer verdeckt aufgezeichnet werden,

dann nicht einsetzen dürfen,

  • wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung im Beschäftigungsverhältnis besteht.

Bestand gegen den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Einsatzes des Software-Keyloggers kein solcher auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung

  • ist nach der Entscheidung des Senats nicht nur der Einsatz von Software-Keyloggern nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig,
  • sondern unterliegen auch die durch einen Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Arbeitnehmers, wegen Verletzung seines als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), in gerichtlichen Verfahren einem Verwertungsverbot (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 27.07.2017 – Nr. 31/17 –).

Kraftfahrzeugführer die während der Fahrt kontrollieren ob ihr Mobiltelefon ausgeschaltet ist begehen eine Ordnungswidrigkeit

…. nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden.

Danach erfüllt ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und
  • mittels Antippens des Home-Buttons kontrolliert, ob das Gerät aus- oder eingeschaltet ist,

den Tatbestand der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO auch dann,

  • wenn die Kontrolle ergibt, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

Denn, so der Senat, der Home-Button des Mobiltelefons,

  • der in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu dient, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren,

ermöglicht damit gleichzeitig die Kontrolle,

  • ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist und

ist mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage,

  • da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm in diesem Fall die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist.

BGH entscheidet: Bausparkassen dürfen keine Gebühren für Darlehenskonten erheben

Mit Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Formularklauseln in Bausparverträgen sowie damit korrespondierende Regelungen in Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) von Bausparkassen,

  • die in der Darlehensphase eine von Bausparern zu zahlende „Kontogebühr“ vorsehen,

wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse ist,

Regelungen, die hierfür eine Gebühr vorsehen, der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabreden darstellen, die mit dem auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sind,

  • weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient,
  • folglich Kosten auf Bausparkunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden und

dadurch die Bausparkunden in sachlich nicht gerechtfertigter Weise unangemessen benachteiligen werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.05.2017 – Nr. 68/2017 –).

Was Fluggäste, die im Handgepäck Lebensmittel mitnehmen wollen, wissen sollten

…. wenn es sich hierbei um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15 – in einem Fall, in dem

  • einem Fluggast, der in seinem Handgepäck 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ mitnehmen wollte,

von der Bundespolizei untersagt worden war,

  • diese Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren,

entschieden, dass diese Untersagung zu Recht erfolgt ist, weil

  • es sich bei Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt,
  • nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks derartige Mischungen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden dürfen,

der Fluggast diese Vorgaben nicht eingehalten hatte und zur Untersuchung von mitgeführten Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff die Bundespolizei nicht verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017 – 7/17 –).