…. als Hilfspolizisten einsetzten und „Knöllchen“ verteilen lassen dürfen und dass,
- falls auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Verkehrsüberwachung ein Bußgeldbescheid erlassen wird,
das Verfahren auf Einspruch hin, eingestellt werden muss.
Mit Beschluss vom 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem
- die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters, die zu Hilfspolizisten bestellt sowie mit einer Uniform ausgestattet worden waren, auf Basis einer Stundenvergütung eingesetzt und
- aufgrund der Tätigkeit sowie der Feststellungen einer solchen Leiharbeitskraft wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen einen Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen hatte,
entschieden, dass Kommunen keine von einer privaten Firma überlassene (Leih)Arbeitskräfte für
einsetzen dürfen, der Einsatz
- nicht eigener Bediensteter, sondern
privater Dienstleister zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs
und so ermittelte Beweise
- einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen.
Danach können solche unzulässigen Verkehrsüberwachungen nicht Grundlage eines Bußgeldbescheides sein bzw. muss,
- sollte auf der Grundlage einer solchen unzulässigen Verkehrsüberwachung dennoch ein Bußgeldbescheid erlassen werden oder worden sein,
das Verfahren auf Einspruch hin eingestellt werden.
Begründet hat das OLG dies damit, dass
- das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen ist,
- dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr bezieht und
es sich bei den einer Kommune als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, um hoheitliche Aufgaben handelt, die
- mangels Ermächtigungsgrundlage
nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden dürfen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
Fazit:
Wer von der Stadt wegen eines Parkverstoßes ein „Knöllchen“ erhält oder erhalten hat, sollte sich im Zweifelsfall also erkundigen, von wem der Strafzettel verteilt worden ist,
- einer eigenen Bediensteten oder einem eigenen Bediensteten/n der Stadt oder
- einer Arbeitskraft, die die Stadt von einem privaten Dienstleister ausgeliehen hat.