Tag Kraftfahrzeugführer

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, die auf eine Autobahn auffahren, d.h. von einem Beschleunigungsstreifen

…. bzw. einer Einfädelspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechseln wollen. 

Nach § 18 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat auf 

  • Autobahnen und 
  • Kraftfahrstraßen

mit einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur und einer Fahrspur der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn

  • – wozu Beschleunigungsstreifen bzw. Einfädelspur nicht gehören –

Vorfahrt.

Auf die Beachtung dieser Regelung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn auch vertrauen. 

Das bedeutet, der von einem Beschleunigungsstreifen bzw. einer Einfädelspur einfahrende Verkehr 

  • ist wartepflichtig und 
  • darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert,

muss sich also mit 

  • größter Sorgfalt 

eingliedern.

Kommt es in einer solchen Situation zu einem 

  • Zusammenstoß

zwischen 

  • einem die durchgehende Fahrbahn benutzenden Kraftfahrzeug und 
  • einem einfädelnden Verkehrsteilnehmer, 

spricht für das 

  • Verschulden des Einfädelnden 

der Beweis des ersten Anscheins.

Das Vorrecht des Verkehrs auf der bevorrechtigten Fahrspur nach § 18 Abs. 3 StVO bleibt auch dann erhalten, wenn auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • Stau

herrscht, also der Verkehr auf der bevorrechtigten Fahrspur 

  • verkehrsbedingt zum Stehen 

gekommen ist, d.h. auch dann bleibt

  • der Verkehr auf der Fahrspur 
  • gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur 

bevorrechtigt.

Einem vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer trifft nach § 10 StVO, da

  • Beschleunigungsstreifen nicht zu den durchgehenden Fahrbahnen gehören, sondern „andere Straßenteile“ sind und
  • beim Einfahren auf die Fahrbahn aus einem anderen Straßenteil die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist,

auch eine 

  • gesteigerte

Sorgfaltspflicht.

  • Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Anschein für einen Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO.

Überfährt ein vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur wechselnder Kraftfahrzeugführer die 

  • durchgezogene Linie, die die Beschleunigungsspur im vorderen Bereich von der rechten Fahrspur trennt,

verstößt er gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Zeichen 295.

Darauf hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 23.06.2021 – 14 U 186/20 – hingewiesen.

Darf ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion während der Fahrt vom Kraftfahrzeugführer

…. benutzt werden?

  • Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagt „ja“, das OLG Hamm sagt „nein“.
  • Jetzt soll der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage entscheiden.

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – entschieden, dass, wenn während der Fahrt vom Fahrzeugführer

  • ein Taschenrechner in der Hand gehalten wird,

kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorliegt, weil es sich bei einem reinen Taschenrechner nicht um ein der Kommunikation, Information oder Organisation dienendes oder zu dienen bestimmtes elektronisches Gerät handelt, das,

  • wie etwa ein Gerät der Unterhaltungselektronik oder ein Gerät zur Ortsbestimmung, ein Mobil- oder Autotelefon, ein Berührungsbildschirm, ein tragbarer Flachrechner, ein Navigationsgerät, ein Fernseher oder ein Abspielgerät mit Videofunktion oder Audiorecorder,

nach der Neufassung des § 23 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, nur unter den in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen benutzen darf.

Der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist dagegen der Ansicht, dass

  • ein elektronischer Taschenrechner auch der Information (über das Ergebnis einer durchgeführten Berechnung) dient oder zu dienen bestimmt ist,

und somit ein Autofahrer,

  • der während der Fahrt einen Taschenrechner in der rechten Hand hält und damit eine Berechnung durchführt,

gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt.

Er hat deshalb die Rechtsfrage,

  • ob ein elektronischer Taschenrechner ohne Kommunikationsfunktion unter die elektronischen Geräte i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO fällt, die während einer Autofahrt vom Kraftfahrzeugführer nicht benutzt werden dürfen,

mit Beschluss vom 15.08.2019 – III – 4 RBs 191/19 – dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Kammergericht Berlin entscheidet wann (bereits) ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117-118/17 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass

  • ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen

bereits dann vorliegt, wenn Kraftfahrzeugführer

  • auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen,
  • um das schneller beschleunigende zu ermitteln.

Dass dabei „absolute“ Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden ist nicht erforderlich.
Ebenso wenig muss ein solches Rennen organisiert sein. Vielmehr kann es auch „wild“ stattfinden.

Für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO reicht es danach aus, dass Kraftfahrzeugführer,

  • wenn sie sich auf einer Straße nebeneinander auf einer Linie befinden oder
  • nachdem sie sich an einer Ampel in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht haben,

hörbar Vollgas geben, mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losfahren und

  • sobald sich ein Fahrzeug abgesetzt hat,
  • also auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt ist,

Gas wieder wegnehmen.