…. § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.
Mit Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20 – hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn Verbraucher
- außerhalb von Geschäftsräumen
einen Vertrag über die
eines Kurventreppenlifts mit Schienen,
- die individuell an die in ihrem Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden müssen,
abschließen, das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht
- gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB
ausgeschlossen ist und die Verbraucher
- nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB
über ihr bestehendes vierzehntägiges Widerrufsrecht zu informieren sind.
Der Senat hat dies damit begründet, dass der Begriff „Verträge zur Lieferung von Waren“ in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass dazu
- Kaufverträge (§ 433 BGB) und
- Werklieferungsverträge (§ 650 BGB),
aber im Regelfall nicht
zählen, es für die Abgrenzung von
- Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und
- Werkverträgen andererseits
darauf ankommt, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der
liegt und der Schwerpunkt bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts
- nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift,
- sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene sowie ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht,
und damit auf der Werkleistung liegt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).