Lebendorganspender haben, wenn sie vor der Organentnahme unzureichend aufgeklärt wurden, Anspruch auf Schmerzensgeld sowie 

…. bei Eintritt eines späteren, im Zusammenhang mit dem Eingriff entstandenen Gesundheitsschadens auch Anspruch auf Schadensersatz.

Ist ein Lebendorganspender 

  • vor der Organentnahme oder 
  • vor dem Versuch einer Organentnahme, wenn die Entnahme nach Beginn des Eingriffs abgebrochen wird, 

über

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