Ein Hausnotrufsystem ist für Senioren ein Hilfsmittel, das
- einer selbstständigen Lebensführung und
- der Pflegeerleichterung dient.
Eine private Pflegeversicherung ist deshalb in der Regel verpflichtet sich entsprechend der vertraglichen Bestimmungen an den Kosten hierfür zu beteiligen.
Das gilt auch,
- wenn es sich bei den Versicherten um an Demenz erkrankte Senioren handelt,
- die in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt sind, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht mehr möglich ist.
Das hat die 18. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold mit Urteil vom 15.09.2016 – S 18 P 123/13 – im Fall einer privat pflegeversicherten Seniorin entschieden,
- die trotz ihrer Demenz und trotz der mangelhaften Orientierung hierdurch,
- noch in der Lage war, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben.
Danach darf,
- solange nicht sicher feststeht, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann,
seine Versorgung mit dem Hilfsmittel von der Versicherung nicht mit der Begründung verweigert werden,