Tag Lebensmittel

BayObLG entscheidet: Containern ist jedenfalls dann Diebstahl, wenn die von einem Supermarkt ausgesonderten,

…. mitgenommenen Lebensmittel sich in einem verschlossenen (Abfall)Behälter befunden haben.

Mit Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19 – hat der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) in einem Fall, in dem zwei Studentinnen

  • in der Anlieferzone eines Supermarktes mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels

einen versperrten Container,

  • in dem Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden waren,

geöffnet und daraus verschiedene Lebensmittel entwendet hatten, entschieden, dass die beiden Studentinnen

  • sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Diebstahls,
    • der sich auf eine geringwertige Sache i.S.v. § 243 Abs. 2 StGB bezogen hat,

strafbar gemacht haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die entwendeten Lebensmittel,

  • auch wenn sie als nicht mehr verkehrsfähig angesehen und deswegen ausgesondert worden waren,

zum Zeitpunkt der Wegnahme (noch) im Eigentum des Betreibers des Supermarktes standen,

  • also nicht durch Eigentumsverzicht herrenlos, sondern für Dritte fremd i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB waren,

weil die Aussonderung durch den Betreiber des Supermarktes,

  • der für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen hat,

lediglich zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt war und die Studentinnen,

  • nachdem die Lebensmittel in einem versperrten Container auf dem Firmengelände vor dem Zugriff Dritter geschützt wurden,

auch nicht davon ausgehen durften,

Hobbygärtner, die Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch bekämpfen, sollten wissen

… dass die Anwendung dieser Mittel nicht nach dem Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) verboten ist.

Mit Urteil vom 25.04.2017 – 2 Ss OWi 70/17 – hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass

  • weder Essig
  • noch Salz

Pflanzenschutzmittel sind und einen Betroffenen, gegen den,

  • weil er das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte,

von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG),

  • der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, verbietet,

verhängt worden war, freigesprochen.

Begründet hat der Bußgeldsenat den Freispruch damit, dass es sich bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des PflSchG handle, weil

  • Essig und Salz Lebensmittel und
  • nach objektiven Gesichtspunkten, worauf es aber nach dem PflSchG ankomme, nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt seien.

Nicht entschieden hat der Bußgeldsenat ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.05.2017 – Nr. 28/2017 –).

Was Fluggäste, die im Handgepäck Lebensmittel mitnehmen wollen, wissen sollten

…. wenn es sich hierbei um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15 – in einem Fall, in dem

  • einem Fluggast, der in seinem Handgepäck 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ mitnehmen wollte,

von der Bundespolizei untersagt worden war,

  • diese Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren,

entschieden, dass diese Untersagung zu Recht erfolgt ist, weil

  • es sich bei Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt,
  • nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks derartige Mischungen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden dürfen,

der Fluggast diese Vorgaben nicht eingehalten hatte und zur Untersuchung von mitgeführten Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff die Bundespolizei nicht verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017 – 7/17 –).

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, wer hat die Kosten für die Reinigung von Hygienekleidung zu tragen?

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers nicht nur dafür zu sorgen,

  • dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen,

sondern auch, jedenfalls sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist,

  • die Kleidung auf eigene Kosten reinigen zu lassen.

Darauf hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Betreiber eines Schlachthofes seinen im Bereich der Schlachtung beschäftigten Arbeitnehmern für ihre Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt und
  • ihnen für die Reinigung dieser Kleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn abgezogen hatte,

entschieden,

  • dass diese Abzüge unberechtigt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen müssen,
  • nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV Lebensmittelhygiene – AVV LmH) die Arbeitskleidung geeignet ist, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt,
  • die erforderliche Reinigung dieser Arbeitskleidung somit im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen wird und

die Arbeitnehmer aufgrund dessen auch nicht verpflichtet sind die für die Reinigung aufgewendeten Kosten zu tragen bzw. diese dem Arbeitgeber gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erstatten (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/16 vom 14.06.2016).