Tag Lehrerin

OLG Hamm entscheidet: Schule, die Klassenfahrt wegen der COVID-19-Pandemie storniert hat, kann

…. den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Mit Urteil vom 23.08.2021 – 22 U 33/21 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem Anfang 2020 eine an einer Schule beschäftigte Lehrerin bei einem Reiseveranstalter 

  • eine Klassenfahrt vom 15.03 bis zum 21.03.2020 nach Liverpool 

gebucht, der Träger der Schule 

  • den Reisepreis von fast 10.000 € 

gezahlt, die Lehrkraft die Reise am 12.03.2020 

  • aufgrund der in England grassierenden Coronavirus-Pandemie 

storniert hatte und der Reiseveranstalter nur 

  • einen Betrag von nicht ganz 1.000 € 

erstatten wollte, den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des 

  • vollen Reispreises 

an den Schulträger verurteilt. 

Danach ist zwischen dem Träger der Schule,

  • in dessen Namen die Reisebuchung erfolgte,

und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag 

  • über eine Gruppenreise nach Liverpool 

zustande gekommen und muss der Reiseveranstalter, 

  • auch wenn vom Auswärtigem Amt erst am 17.03.2020 eine Reisewarnung für Reisen in das gesamte Ausland ausgesprochen wurde,

deshalb den 

  • vollen Reispreis 

zurückzahlen, weil

  • zum Zeitpunkt der Stornierung am 12.03.2020 – nur drei Tage vor Reisebeginn – 

bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem Virus SARS-CoV-2 um einen neuartigen Krankheitserreger handelt, 

  • der akute Atemwegserkrankungen hervorruft, die im schlimmsten Fall tödlich verlaufen können, ohne dass es eine Therapiemöglichkeit oder einen Impfstoff gegeben hat 

und das Ansteckungsrisiko in Liverpool deutlich erhöht ist, 

  • also ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden

und mit der COVID-19-Pandemie folglich eine erhebliche Beeinträchtigung 

  • – im Sinne von § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) –

vorgelegen hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Übrigens:
Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren, finden Sie hier.

VG Lüneburg entscheidet, dass Lehrerin, die sich, um eine Dschungelcamp-Reise antreten zu können, krank meldete, ohne krank zu sein,

…. (aus dem Beamtenverhältnis) entlassen wird.

Mit Urteil vom 17.04.2019 – 10 A 6/17 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg in einem Fall, in dem eine verbeamtete Lehrerin,

  • nachdem ihr Antrag auf Sonderurlaub zur Begleitung ihrer Tochter nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ abgelehnt worden war,

zum Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diesen Zeitraum zwei Ärzten tatsächlich nicht vorhandene Symptome einer depressiven Erkrankung geschildert, sich unter Vorlage der auf die Weise erlangten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet und während der Krankschreibung ihre Tochter nach Australien begleitet hatte, in dem

  • wegen ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst

eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen die Lehrerin,

  • die zwischenzeitlich auch wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 Strafgesetzbuch (StGB))) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war,

entschieden, dass die Lehrerin,

  • aufgrund des begangenen Verstoßes gegen ihre Dienstpflichten,

aus dem Dienst entfernt (d.h. das Beamtenverhältnis beendet) wird.

Dass diese disziplinarische Höchstmaßnahme erforderlich und angemessen ist, begründete das VG u.a. damit, dass durch ihr Verhalten,

  • das schwerwiegende Persönlichkeitsmängel offenbare,

die Lehrerin das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe und die durch ihr Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen sei (Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg).

FG Düsseldorf entscheidet: Lehrerin kann die Aufwendungen für einen Schulhund anteilig als Werbungskosten

…. von der Steuer absetzen.

Mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 K 2144/17 E – hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einer Lehrerin an einer weiterführenden Schule, ein von ihr privat angeschaffter und speziell dazu ausgebildeter Hund,

  • in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik,

an jedem Unterrichtstag in der Schule in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert worden war, entschieden, dass die Aufwendungen für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als gemischt genutzte Aufwendungen

  • in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50%

als Werbungskosten der Lehrerin anzuerkennen sind.

Begründet hat das FG dies damit, dass, da

  • bei einem Tier eine fortlaufende Pflege erforderlich,
  • eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich ist sowie
  • die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden könnten,

eine Aufteilung der Aufwendungen

  • anhand der Zeiten, der beruflichen Nutzung des Hundes in der Schule und der nicht beruflichen Nutzung nicht sachgerecht,

sondern eine Aufteilung der Aufwendungen

LG Köln entscheidet: Kritik an den Unterrichtsmethoden einer Lehrerin begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld

…. gegen denjenigen, der die von Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe gegen die Lehrerin lediglich zusammengefasst und an die Schulleitung weitergegeben hat.

Mit Urteil vom 06.12.2017 – 12 O 135/17 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine Lehrerin an einer Gesamtschule den Jahrgangselternsprecher ihrer Klasse,

  • von dem auf Bitten der Schulleitung, die Beschwerden der Eltern gegen die Lehrerin in einem Schreiben zusammengefasst und
  • hierin von ihm u.a. die Überziehung des Unterrichts in den Pausen, so dass die Kinder nicht essen können oder zum Bus oder in den nächsten Unterricht zu spät kommen, die Bloßstellung und Beleidigung von Kindern vor der Klasse, die mangelnde Gesprächsbereitschaft der Lehrerin sowie der Rückstand in der Lernstoffvermittlung als wesentliche Themen benannt worden waren,

wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf Unterlassung sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro verklagt hatte,

  • mangels Vorliegen einer Verletzung der Lehrerin in ihren Rechten,

abgewiesen.

Begründet worden ist dies vom LG damit, dass es sich bei einer bloßen Zusammenfassung und Weitergabe von von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfen an die Schulleitung,

  • weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Jahrgangselternsprechers handle,
  • noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil.