Tag Leistungen

Warum Grundstückseigentümer auch dann, wenn sie für ihr Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden unterhalten

…. bei windigem Wetter das Abflammen von Unkraut mit Gasbrenner unterlassen sollten.

Wird nämlich bei windigem Wetter

  • auf einer gepflasterten Fläche vor einem Wohngebäude,

von dem Grundstückseigentümer oder einem von diesem dazu Beauftragten, Unkraut mit einem Gasbrenner abgeflammt, kann,

  • sollte es dabei durch Funkenflug zu einem Brand kommen und
  • das Feuer auf das Gebäude übergreifen,

der Gebäudeversicherer die Entschädigungsleistungen aus der Versicherung möglicherweise kürzen.

Darauf hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 09.11.2017 – 8 U 203/17 – hingewiesen.

Zwar liegt in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.

Jedoch wird der Gebäudeversicherer eventuell erfolgreich einwenden können, dass der Versicherungsnehmer,

  • weil ihm die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen hätte einleuchten müssen,

den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat und

  • hätten beispielsweise während des Abflammens des Unkrauts Windstärken von 5 Beaufort (frischer Wind) geherrscht,

wäre gemäß § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Kürzung der Leistungen durch den Versicherer

  • um 30% bis 40%

gerechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 19.02.2019).

Wichtig zu wissen für Grundstückseigentümer, denen für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung

…. ihres Grundstücks, beispielsweise mit einer Stromleitung, die Zahlung einer Entschädigung angeboten wird.

Mit Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine einmalige Entschädigung die Grundstückseigentümern für das

  • mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte

Recht auf Überspannung ihres zu ihrem Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, steuerfrei ist, wenn

  • die Grundstückseigentümer die Erlaubnis erteilen, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen und
  • die Höhe der Entschädigung sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks bemisst.

Danach zählt die in einem solchen Fall erhaltene Entschädigungszahlung nicht zu den nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbaren Einkünften.
Denn, da vergütet wird,

  • nicht eine zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück,
  • sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe bzw. quasi Veräußerung eines Eigentumsbestandteils,

sind diese Einnahmen

  • weder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen,
  • noch den Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.

Berufskraftfahrer, die nach einer privaten Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz verlieren, aufgrund dessen hilfsbedürftig werden und

…. „Hartz IV-Leistungen“ erhalten, sind nicht nach § 34 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zur Rückzahlung der bezogenen Grundsicherungsleistungen verpflichtet.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 05.07.2018 – L 6 AS 80/17 – entschieden.

Danach kann das Jobcenter von Berufskraftfahrern,

  • denen wegen einer in ihrer Freizeit begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen sowie
  • deswegen von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden ist und

die danach hilfsbedürftig sind und Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) beziehen,

  • das Jobcenter diese Grundsicherungsleistungen nicht zurückfordern.

Denn, so das LSG, der Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II,

  • wonach derjenige, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet ist,

setzt als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus und die Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit,

  • stellt zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar,

ist aber,

  • auch wenn durch diese besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten der Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren gegangen ist,

nicht als sozialwidrig einzustufen,

  • weil kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit besteht, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht kommt.

Wird ein Landwirt durch ein von ihm aufgestelltes Wühlmaus-Selbstschussgerät verletzt, hat er Anspruch auf Leistungen

…. aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat das Sozialgericht (SG) Münster mit Urteil vom 05.04.2018 – S 3 U 11/16 – entschieden.

Danach ist ein Landwirt beim Aufstellen einer Wühlmausfalle (hier: Wühlmaus-Selbstschussgerät) gesetzlich unfallversichert, so dass,

  • wenn sich beispielsweise bei Austellen ein Schuss löst und
  • der Landwirt ein Knalltrauma erleidet,

er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann (Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2018).

OLG München entscheidet dass Reisevermittler bei schuldhaft falschen Angaben haften

Mit Urteil vom 15.03.2018 – 29 U 2137/17 – hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München entschieden, dass Reisevermittler, die zu den vermittelten Leistungen schuldhaft falsche Angaben machen, beispielsweise dadurch, dass sie

  • Angaben des Leistungsträgers unrichtig wiedergeben oder
  • die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergeben, aber ihre Kunden auf ihnen bekannte Unrichtigkeiten nicht hinweisen,

ihren Kunden gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Ersatz des diesen entstandenen Schadens verpflichtet sind und

  • sich Reisevermittler von dieser Haftung in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. auf ihrer Internetseite auch nicht völlig freizeichnen können.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • es sich bei einem Reisevermittlungsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat und

eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen,

  • beispielsweise durch den Verweis in den AGB oder auf der Internetseite, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und
  • keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen,

unwirksam ist, weil

  • eine solche generelle Haftungsfreizeichnung die Kunden der Vermittler unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wer eine Unfallversicherung abgeschlossen hat oder noch abschließen möchte, sollte wissen, wann ein Unfall (Versicherungsfall) vorliegt, der

…. Ansprüche auf vereinbarte Leistungen aus der Unfallversicherung bei einem Gesundheitsschaden begründen kann.

Ein Unfall im Sinne des § 178 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) liegt vor, wenn die versicherte Person

  • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
  • unfreiwillig

eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Dabei kommt es für die Frage,

  • ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt ist,

nur auf das Ereignis an, das

  • die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat,
  • nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann,

so dass,

  • wenn sich beispielsweise Jemand bei einem Sturz dadurch verletzt, dass er auf dem Boden prallt,
  • in dem Zusammenprall des Körpers mit dem Boden das „von außen“ wirkende Ereignis liegt,

weil

  • in diesem Fall der Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung war,
  • für die Frage, ob eine Einwirkung „von außen“ erfolgt ist, allein dieser Aufprall mit dem Körper auf den Boden in den Blick zu nehmen ist, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeigeführt hat und
  • demgegenüber nicht entscheidend die Ursachen sind, auf denen der Sturz beruhte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 29/09 –).

Ob auch eine Eigenbewegung des Verletzten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein „von außen“ auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist nur zu prüfen, wenn

  • schon diese Eigenbewegung – und nicht erst der Aufprall des Körpers auf den Boden – zur Gesundheitsbeschädigung geführt hat,
  • wie beispielsweise, wenn sich Jemand nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter einer von ihm mitgeführten schweren Last eine Verletzung zugezogen hat.

Dass die, durch das plötzlich „von außen“ auf den Körper wirkende Ereignis, erlittene Gesundheitsschädigung unfreiwillig war, wird nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG (solange) vermutet,

  • solange von dem Versicherer nicht das Gegenteil bewiesen wird (also beispielsweise dass eine suizidale Absicht vorlag),
  • wobei im Streitfall hierfür auch ein Indizienbeweis in Betracht kommen kann, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangt, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt.

Schließen die Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz aus,

  • für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, soweit durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,

trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne dieses Ausschlusstatbestands,

  • die nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt,
  • sondern für die solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen,

die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.

  • Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist, d.h. einen Grad erreicht hat, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/99 –).

Ob eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet.

Übrigens:
Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG

  • nach der der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat und
  • bei Unterbleiben dieses Hinweises sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen kann,

besteht

  • nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und
  • bei einer Versicherung für fremde Rechnung nicht auch gegenüber der versicherten Person,

so dass, bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen berufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.2.2018 – 12 U 111/17 – hingewiesen.

EuGH entscheidet wann Rufbereitschaft zu Hause Arbeitszeit ist

Mit Urteil vom 21.02.2018 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-518/15 entschieden, dass die Bereitschaftszeit,

  • die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und
  • während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb so kurzer Zeit Folge zu leisten, dass dadurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen bzw. sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, erheblich eingeschränkt ist,

als Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der EU-Richtlinie 2003/88/EG anzusehen ist.

Für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie ist danach entscheidend, dass

  • sich ein Arbeitnehmer an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort – wobei es sich auch um den Wohnsitz des Arbeitgebers handeln kann – persönlich aufhalten

und

  • für den Arbeitgeber nicht nur erreichbar sein,
  • sondern dem Arbeitgeber auch so zur Verfügung stehen muss, dass er
    • sofort bzw. in so kurzer Zeit – in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war es innerhalb von acht Minuten – dem Ruf des Arbeitsgebers Folge leisten sowie
    • die geeigneten Leistungen erbringen kann und
    • aufgrund dessen die Möglichkeiten des Arbeitnehmer, sich während der Rufbereitschaft seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, objektiv eingeschränkt sind (Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 14/2018 vom 21.02.2018).

Behinderte Kinder haben nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule Anspruch auf

…. Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)),

  • also beispielsweise auf Bereitstellung eines Schulbegleiters,
  • wobei der jeweilige Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.12.2017 – L 2 SO 3268/16 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eines u.a. an frühkindlichem Autismus leidendem Schülers, der

  • aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne einer Schule für geistig Behinderte

ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchte und der

  • ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person, die integrierende, beaufsichtigende sowie fördernde Assistenzdienste leistet und flankierend zum Unterricht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte absichert (wie der Hilfeleistung bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, der Begleitung während Rückzugsphasen, der Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, der Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben) den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen,
  • hingegen bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter in der Lage war gewinnbringend am Unterricht teilzunehmen und Lernfortschritte zu erzielen,

also wegen seiner wesentlichen Behinderung einen solchen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf hatte, um das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen zu können, entschieden,

  • dass der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung während der gesamten Unterrichtszeit einen Schulbegleiter bereit stellen muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 02.01.2018).

Nachweis eines Arbeitsunfalles kann auch noch nach 50 Jahren gelingen

…. und zwar selbst dann, wenn Unterlagen über das Geschehen nicht mehr auffindbar sind.

Das hat der Fall eines heute 72-Jährigen gezeigt, der 2011 beantragt hatte einen 1966 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach seiner Schilderung waren damals, während seiner Beschäftigung als Gleisbauhelfer in einem Betrieb,

  • bei dem Versuch eine entgleiste Kleinlokomotive mit einer Winde aufzugleisen,
  • von der dabei ausgerutschten Winde

die Finger seiner linken Hand sowie das zugehörige Gelenk samt anschließendem Mittelhandknochen so stark gequetscht worden, dass der kleine Finger amputiert werden musste.

Seiner Klage gab die 39. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dresden mit Gerichtsentscheid vom 29.05.2017 – S 39 U 320/12 – statt, weil

  • die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers sich mit seinem Vortrag deckten,
  • ein früherer Arbeitskollege des Klägers, der den Unfall 1966 miterlebt und den Kläger danach mit seinem Motorrad ins Krankenhaus gebracht hatte, das Geschehen schildern konnte, dessen Angaben mit denen des Klägers übereinstimmten sowie
  • von einem sachverständigen Unfallchirurg in der Verhandlung bestätigt worden war, dass der Gesundheitsschaden des Klägers auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sein kann und

aufgrund dessen das Gericht davon überzeugt war, dass sich das Geschehen wie vom Kläger dargelegt zugetragen hatte.

Wird die Entscheidung rechtskräftig ist damit dem Kläger damit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen (Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.06.2017).

Was Handybesitzer wissen sollten, wenn in der Mobilfunkrechnung nicht bestellte Drittanbieterleistungen enthalten sind

Enthält die Mobilfunkrechnung eines Mobilfunkanbieters nicht nur die Abrechnung von Leistungen des Mobilfunkanbieters sondern auch Leistungen sogenannter Drittanbieter,

  • d.h. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise für ein Abo, die über den Mobilfunkanbieter mit dessen Mobilfunkrechnung abgerechnet werden,

kann,

  • wenn der Mobilfunkkunde die Leistungen des Drittanbieters bei diesem nicht bestellt hat und die Abrechnung des Mobilfunkanbieters deshalb reklamiert,

der Mobilfunkanbieter

  • sich nicht darauf berufen als nur inkassierender Dienstleister für Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig zu sein und
  • den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich mit Einwendungen gegen die Forderung des Drittanbieters direkt an diese wenden müsse, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abrechnung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist und
  • dieses Recht ferner in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausdruck gefunden hat, dessen Sinn und Zweck es sei, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 – wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Einwendungsrecht ausschließen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Wertung gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wären).