Tag Leistungsausschluss

Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, über den (Nicht)Versicherungsschutz bei 

…. psychischen Folgen eines Unfalls wissen sollte.

Mit Urteil vom 13.07.2022 – 7 U 88/21 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass nach den 

  • Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung,

nach denen vom Versicherungsschutz

  • krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden,

ausgenommen sind, kein

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Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, wissen sollte

Mit Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn die Bedingungen einer Unfallversicherung vorsehen, dass Krankenhaustagegeld

  • gezahlt wird, für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet,
  • bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten aber entfällt,

ein Krankenhaustagegeldanspruch (auch) bei einem Aufenthalt

  • in einer Rehaklinik

ausgeschlossen ist und einer Anwendung dieses Leistungsausschlusses auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann, dass

  • die Behandlung in der Rehaklinik einer Krankenhausbehandlung entsprochen habe.

Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass die Rehaklinik ein Synonym des Sanatoriums ist und von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt,

sowohl

  • aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs,

als auch

  • in ihrer Funktion,

Rehakliniken und die in der Klausel genannten Sanatorien als vergleichbare Einrichtungen angesehen wird.

Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung

…. bei einem Leitungswasserschaden wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Allgemeinen Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung vorsehen,

  • dass versicherte Sachen entschädigt werden, die durch bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetretenen Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (Versicherungsfall),
  • der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aber nicht erstreckt auf Schäden durch Schimmel,

dieser Leistungsausschluss wohl nicht für Schimmelschäden gilt,

  • die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind,

weil wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers ein Leistungsausschluss für solche Schimmelschäden unwirksam sein dürfte, mit der Folge,

  • dass solche Schimmelschäden vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sind,
  • sondern von der Versicherung im Versicherungsfall reguliert werden müssen.

Denn ein Leistungsausschluss auch für Schimmelschäden, die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind, gefährde, so der Senat, den Vertragszweck, weil

  • der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung sich vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen wolle und
  • der Versicherer sich aber durch die Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde.