Was Versicherungsnehmer über den Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung

…. bei einem Leitungswasserschaden wissen sollten.

Mit Urteil vom 12.07.2017 – IV ZR 151/15 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn die Allgemeinen Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung vorsehen,

  • dass versicherte Sachen entschädigt werden, die durch bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetretenen Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden (Versicherungsfall),
  • der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aber nicht erstreckt auf Schäden durch Schimmel,

dieser Leistungsausschluss wohl nicht für Schimmelschäden gilt,

  • die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind,

weil wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers ein Leistungsausschluss für solche Schimmelschäden unwirksam sein dürfte, mit der Folge,

  • dass solche Schimmelschäden vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sind,
  • sondern von der Versicherung im Versicherungsfall reguliert werden müssen.

Denn ein Leistungsausschluss auch für Schimmelschäden, die regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser sind, gefährde, so der Senat, den Vertragszweck, weil

  • der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung sich vorwiegend auch vor solchen Schimmelschäden schützen wolle und
  • der Versicherer sich aber durch die Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrages, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde.