…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.
Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen
weniger verdient
- als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen
dies regelmäßig die
- vom Arbeitgeber widerlegbare
Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt
erfolgt ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine
- als Abteilungsleiterin Beschäftigte,
die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft
- nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG)
erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt
- der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter
höher war, als das
- der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,
wegen dieser,
- gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen,
unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz
- zwischen ihrer Vergütung und
- der höheren Median-Entgelte
und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung,
- dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,
widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).