Tag mangelhaft

Was Frauen, bei denen eine kosmetische Permanent-Make-Up-Behandlung mangelhaft erfolgt ist, wissen sollten

Frauen, die sich in einem Kosmetikstudio einer Permanent-Make-Up-Behandlung unterziehen, können,

  • wenn die Behandlung mangelhaft bzw. die Leistung nicht fachgerecht erfolgt,

einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 26.10.2016 – 132 C 16894/13 – hingewiesen und in einem Fall, in dem bei einer Kundin eines Kosmetikstudios

  • der gezogene untere Lidstrich verschmälert werden sollte,
  • nach einer wiederholten Permanent-Make-Up-Behandlung,

weil die Fachkosmetikerin diese nach den Feststellungen eines Sachverständiger nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte,

  • die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch war sowie
  • cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen waren,

die Inhaberin eines Kosmetikstudios verurteilt,

  • der Kundin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu zahlen und
  • ihr alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Behandlungen noch entstehen.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde vom AG, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag zwar stets sichtbar sind, die weiße Verfärbung und die Asymmetrie jedoch nicht grob entstellend wirkt (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.02.2017 – 12/17 –).

Was Reisende, die eine Pauschalreise mit Transfer zum Hotel gebucht haben, wissen sollten

Ist im Reisepreis einer gebuchten Pauschalreise der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen

  • muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Reisepreis erstatten,

wenn

  • es beim Transfer zum Hotel zu einem Verkehrsunfall kommt, der Reisende dabei verletzt wird und
  • deswegen die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen kann.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom 06.12.2016 – X ZR 117/15 – und – X ZR 118/15 – entschieden.

Danach ist in Fällen, in denen es dem Reiseveranstalter nicht gelingt, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können,

  • die Reiseleistung insgesamt mangelhaft (§§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • muss vom Reiseveranstalter der Reisepreis auch dann erstattet werden, wenn er schuldlos an dem Unfall ist, weil er die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 06.12.2016 – Nr. 223/2016 –).