(Weitere) Neuigkeiten vom Dieselgate: OLG Hamm geht offensichtlich davon aus, dass Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. vom Kaufvertrag, auch ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, zurücktreten können.

In einem Fall, in dem

  • ein Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A 6 2.0 TDI erworben hatte,
  • in den vom Hersteller ein mit einer Manipulationssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut war und

der Käufer von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte, hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der mündlichen Berufungsverhandlung (Az.: 28 U 232/16) am 11.01.2018 zu erkennen gegeben, dass

  • die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beurteilen,
  • von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich macht (§ 440 Satz 1 BGB) und
  • auch von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) auszugehen sein könnte.

Das lässt darauf schließen, dass nach Ansicht des Senats, Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind bzw. waren,

die dem Verkäufer vorher keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben bzw. hatten (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.01.2018).