Ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise (auch) die Organisation und Durchführung des Besuches einer Schmuck-, Leder-, Teppich- oder einer sonstigen Manufaktur schuldet, in der für die Reisenden Gelegenheit zum Einkauf besteht, haftet,
- wenn Reisende in der besuchten Manufakturen etwas kaufen,
den Reisenden gegenüber
- nicht für ein Fehlverhalten der Manufaktur bzw. deren Verkäufer.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2016 – 271 C 8375/16 – entschieden.
In solchen Fällen, so das AG,
- komme es durch den Kauf eines Reisenden in einer Manufaktur zu keiner vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter,
- sei der Verkäufer nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters und
- würden auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters führen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 20.12.2016 – 100/16 –).