OLG München entscheidet: Marken-Papierhandtuchspender dürfen auch mit fremden No-Name-Papierhandtüchern befüllt werden

Mit Urteil vom 09.03.2017 – U 2962/16 Kart – hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass es 

  • keine Markenverletzung 

darstellt, wenn mit einer Marke versehene, 

  • insbesondere für Kunden aus der Gastronomie, der Industrie oder dem Gesundheitswesen

 hergestellte Papierhandtuchspendersysteme,

  • die die Kunden vor allem in Waschräumen fest installieren und für Beschäftigte und Besucher öffentlich zugänglich bereitstellen, 

mit 

  • nicht von dem Markeninhaber stammenden 

Handtuchrollen befüllt werden.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher nicht mehr,

  • wie das noch vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 10.2.1987 – KZR 43/85 – angenommen wurde, 

davon ausgehen, dass ein Handtuchspender 

  • eine bloße Umhüllung der darin vorrätig gehaltenen Handtücher ist und 
  • deshalb die auf ihm aufgebrachte Marke sich auch auf diese bezieht,

für Durchschnittsverbraucherinnen und -verbraucher vielmehr, 

  • da sie mittlerweile daran gewöhnt sind, dass es bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Waren Grundgeräte gibt, deren Betrieb den Einsatz von Material erfordert, das nicht (nur) vom Hersteller des Grundgeräts stammt, wie das beispielsweise der Fall ist, bei 
    • Druckern und Druckertintenpatronen,
    • Staubsaugern und Staubsaugerbeuteln,
    • Kaffeemaschinen und Kaffeekapseln,
    • Rasierern und Rasierklingen oder 
    • Seifenspendern und Seifen,

die Bezeichnung auf einem Handtuchspender selbst unabhängig ist von dessen Inhalt, ihnen,

  • zumal sie mit der Befüllung nichts zu tun haben,

der Inhalt eines Handtuchspenders im Verhältnis zum Spender selbst gleichgültig ist und für sie es 

  • lediglich auf die Möglichkeit des kostenlosen Abtrocknens der Hände 

ankommt.