AG Coburg entscheidet Streit zwischen Verkäufer und Käufer einer Markenjeans um herausgefallenen Hosenknopf

Löst sich bei einer Markenjeans kurz nach dem Kauf ein angenieteter Knopf im Hosenschlitz und beanstandet der Käufer diesen Mangel, darf der Verkäufer

  • den Mangel durch Anbringung eines markenfremden Knopfes beseitigen,
  • wenn der Knopf vollständig durch die Knopfleiste verdeckt ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 10.11.2016 – 14 C 568/16 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem der Verkäufer einen nach außen nicht erkennbaren herausgefallenen Originalknopf im Hosenschlitz durch den Knopf eines anderen Jeansherstellers ersetzt hatte,
  • der Käufer damit aber nicht einverstanden war, sondern Ersatz der 7 Euro wollte, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des „richtigen“ Jeansherstellers bei einem Schneider hatte aufwenden müssen,

dessen Klage abgewiesen.

Zur Begründung ausgeführt hat das AG, dass

  • auch der markenfremde Knopf seine Funktion, die Hose zu verschließen, ohne Einschränkungen erfülle,
  • nachdem der Knopf verdeckt sei, eine darüber hinausgehende Zierfunktion des Originalknopfes nicht zum Tragen komme und

der Verkäufer somit durch das Annieten des neuen Knopfes seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nachgekommen sei.

Nach dieser Entscheidung muss der Käufer eines Markenartikels es hinnehmen, dass der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues, aber von einem anderen Hersteller stammendes Teil ersetzt, wenn