LSG Berlin-Brandenburg entscheidet: Während einer Reha-Nachsorge besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (mehr)

Mit Urteil vom 11.01.2024 – L 21 U 180/21 – hat der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Fall, in dem eine 55-Jährige eine mehrwöchige

  • stationäre medizinische Behandlung in einer Rehabilitationsklinik, 

die ihr von der Deutschen Rentenversicherung 

  • zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Berufsfähigkeit 

gewährt worden war, kurz vor der Beendigung,

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Wohnungseigentümer sollten wissen, welche baulichen Veränderungen bei ihrer Wohnanlage nicht beschlossen werden dürfen, welche

…. baulichen Veränderungen beschlossen werden können und welche wann einem Wohnungseigentümer sogar gestattet werden müssen. 

Das am 01.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat in den §§ 20 und 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein neues System der 

  • Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (baulichen Veränderungen) 

geschaffen.

Gemäß § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen, die

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Wichtig zu wissen für Vermieter und Mieter von Geschäftsräumen, wenn corona-bedingt eine Geschäftsschließung angeordnet wird

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/20 – hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) Berlin entschieden, dass bei einer, 

  • wegen der Corona-Pandemie, 

staatlich angeordneten Geschäftsschließung der Mieter der Räume, 

  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, 

gemäß § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Vermieter eine Herabsetzung der Miete 

  • um 50%

verlangen kann und, 

  • sofern eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger andauert,

eine Existenzbedrohung des Mieters zu vermuten ist, 

  • ohne dass eine solche im Einzelfall konkret festgestellt werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine,  

  • aufgrund einer Pandemie 

staatlich angeordnete Betriebsschließung, 

  • kein normales vertragliches Risiko, sondern 

einen 

  • derart tiefgreifenden, unvorhersehbaren, außerhalb der Verantwortungssphäre beider Vertragsparteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden 

Eingriff in die im Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit darstellt, dass es nahe liegt, dass die Vertragsparteien, 

  • wäre von ihnen das Auftreten einer Pandemie mit den entsprechenden weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben vorhergesehen worden, 

den Mietvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen, nämlich vereinbart hätten, dass 

  • für den Fall einer vollständigen staatlichen Betriebsuntersagung 

die Nachteile solidarisch von beiden Vertragsparteien getragen werden (Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin).

Übrigens:
Dazu, unter welchen Voraussetzungen Mieter von Geschäftsräumen eine Reduzierung der Miete verlangen können, 

  • wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für den Betrieb des Mieters nicht mehr (voll) nutzbar sind, 

werden von den Oberlandesgerichten (OLG) uneinheitliche Ansichten vertreten. Vgl. hierzu auch die Urteile 

Können Mieter von Geschäftsräumen, wenn wegen Corona-Maßnahmen die Räume für ihren Betrieb nicht mehr (voll) nutzbar

…. sind, vom Vermieter verlangen, die vereinbarte Miete zu reduzieren?

Die Frage, was Voraussetzung ist für die Geltendmachung eines solchen Mietreduzierungsanspruchs, wird, nachdem hierüber die Oberlandesgerichte (OLG) 

  • Dresden und 
  • Karlsruhe

unterschiedlicher Ansicht sind, endgültig erst vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden.

Nach dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Dresden vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20 – können Mieter, wenn sie ihre gemieteten Geschäftsräume 

  • Corona bedingt aufgrund einer staatlichen Allgemeinverfügung 

schließen müssen und deshalb für ihren Betrieb, 

  • etwa dem Verkauf, 

nicht mehr oder nur (noch) mit erheblichen Einschränkungen verwendbar sind, vom Vermieter,

  • wegen Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrages i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB,

verlangen, dass 

  • für die Dauer der angeordneten Schließung

der Mietzins angepasst, 

  • d.h. reduziert 

wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).

Dagegen soll nach dem Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 24.02.2021 – 7 U 109/20 – ein gewerblicher Mieter bei einer 

  • Corona bedingten staatlichen Geschäftsschließungsanordnung,

unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, eine Vertragsanpassung 

  • in Form einer Reduzierung des zu zahlenden Mietzinses 

nur dann verlangen können, wenn,

  • unter Berücksichtigung des Umsatzrückgangs sowie 
  • möglicher Kompensationen, beispielsweise durch Onlinehandel oder durch öffentliche Leistungen und ersparte Aufwendungen, etwa durch Kurzarbeit sowie fortbestehende Vermögenswerte durch weiterhin verkaufbare Ware,  

eine Inanspruchnahme des Mieters auf Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses 

  • zur Vernichtung seiner Existenz führen oder sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest schwerwiegend beeinträchtigen würde 

und 

Was Eltern über den Umfang ihrer Aufsichtspflicht und eine mögliche Haftung (auch) gegenüber ihrem Kind

…. bei einer Aufsichtspflichtverletzung wissen sollten.

Die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), umfasst 

  • die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) 

und insbesondere

  • die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). 

Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht und erleidet das Kind dadurch einen Schaden, kann sich ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben, 

  • können die Eltern also (auch) ihrem Kind gegenüber haften,

wobei Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber allerdings, 

  • was sie im Streitfall darzulegen sowie zu beweisen haben, 

nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, jedoch 

  • nach § 277 BGB von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit sind.

Daneben können Eltern 

  • durch die Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht 

aber auch eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zum Nachteil ihres Kindes begehen. 

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren

  • Alter,
  • Eigenart und 
  • Charakter,

die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was

  • verständige

Eltern 

  • nach vernünftigen Anforderungen 

in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. 

  • Dabei erhöht sich das Maß der geschuldeten Aufsicht mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.

Das bedeutet, dass bei Kindern,  

  • die in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände spielen, mehr Aufsicht angebracht ist, als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs,

dass Kleinkinder, jedenfalls außerhalb der geschlossenen Wohnung, ständiger (lückenloser) Aufsicht bedürfen, 

  • damit sie sich nicht für sie allgegenwärtigen, schon aus Gegebenheiten, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind, erwachsenden Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können

und dass ein Freiraum Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren zugestanden werden kann, wobei 

Übrigens:
Mit weiteren verantwortlichen Schädigern des Kindes haften ersatzpflichtige Eltern als Gesamtschuldner.

LG Frankental entscheidet: Kein Schmerzensgeld bei Sturz aufgrund lediglich geringfügiger Mulde in Treppenstufe

Mit Urteil vom 04.03.2020 – 3 O 222/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankental entschieden, dass

  • eine ca. 4 cm breite, 2 cm lange und max. 1 cm tiefe Mulde in einer Treppenstufe

eine so geringfügige Beschädigung ist, dass der für die Treppe Verkehrssicherungspflichtige nicht damit rechnen muss,

  • dass Benutzer der Treppe wegen dieser geringfügigen Beschädigung stürzen.

Sollte deswegen dennoch ein Treppenbenutzer stürzen, liegt demnach keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • damit von dem Verkehrssicherungsverpflichteten Maßnahmen zur Verhinderung des Sturzrisikos verlangt werden können,

ein Schadensereignis vorhersehbar sein müsse.

Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist deswegen von der Kammer auch in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, die Klage einer Frau abgewiesen worden, die

  • auf einer großen Treppe in einem Amtsgericht wegen einer ca. 4 cm breiten, 2 cm langen und max. 1 cm tiefen Mulde in einer Treppenstufe gestürzt war,
  • sich hierbei einen komplizierten Bruch des rechten Ellenbogens zugezogen und aufgrund dessen

von dem Land u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 Euro gefordert hatte (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankental).

Was Wohnungseigentümer über die Aufgaben des Verwalters bei erforderlichen Maßnahmen der Instandhaltung und

…. Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wissen sollten.

Der Verwalter ist

  • nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

aber,

  • wegen der vorrangigen Zuständigkeit der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG und
  • ihrer vorrangigen Entscheidungskompetenz für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung,

weder berechtigt, noch verpflichtet, eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung,

  • die weder dringlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG),
  • noch zu den laufenden Maßnahmen zählt (vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG),

ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu ergreifen.

Ihn trifft aber die Pflicht,

  • den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu kontrollieren,
  • die Wohnungseigentümer ausreichend zu unterrichten und
  • sie in die Lage zu versetzen, einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen zu fassen.

Da die Wohnungseigentümer zumeist nicht über technisches Fachwissen verfügen und ihnen nicht sämtliche baulichen und rechtlichen Verhältnisse des Gemeinschaftseigentums bekannt sind, muss der Verwalter

  • zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

die verschiedenen Handlungsoptionen aufzeigen und die Wohnungseigentümer auf

  • mögliche Gewährleistungsansprüche und
  • eine drohende Verjährung dieser Ansprüche

hinzuweisen.

  • Einen daraufhin von den Wohnungseigentümern gefassten Beschluss hat der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG als Vollzugsorgan durchzuführen;
  • bleibt er untätig oder setzt er den Beschluss unvollständig oder fehlerhaft um, kann jeder Wohnungseigentümer ihn, ggf. auch im Klagewege, zur Befolgung seiner Pflicht anhalten.

Zu den Pflichten des Verwalters aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG gehört es ferner,

  • Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen,
  • wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung von hierbei für ihn erkennbaren Mängeln –
    • bestimmte Leistungen erbracht sowie
    • Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind

und falls für ihn erkennbar ist, dass beschlossene und beauftragte Sanierungsarbeiten teilweise unerledigt geblieben sind,

  • nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die vollständige Durchführung zu veranlassen.

Für erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen gilt nichts anderes. Auch hinsichtlich solcher Arbeiten hat der Verwalter seine Kontrollpflicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG auszuüben.

  • Teilt der Unternehmer mit, einen Mangel beseitigt zu haben, darf sich der Verwalter nicht in jedem Fall darauf beschränken, diese Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und an die Wohnungseigentümer weiterzuleiten.
  • Hat der Verwalter Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel am Gemeinschaftseigentum entgegen einer Erklärung des Unternehmers nicht beseitigt ist, muss er die Wohnungseigentümer hierüber unterrichten und auf einen sachgerechten Beschluss über das weitere Vorgehen hinwirken.

Verletzt der Verwalter seine Pflichten ist er schadensersatzpflichtig, wenn

  • der Pflichtenverstoß für einen bei einem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetretenen Schaden kausal war,
    • wofür bei Verstößen des Verwalters gegen seine den Wohnungseigentümern gegenüber bestehenden Überwachungs-, Kontroll- und Unterrichtungspflichten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums eine tatsächliche Vermutung besteht

und

Wichtig zu wissen für Patienten, bei denen (nach dem Ziehen eines Zahnes) Knochenaufbaumaßnahmen

…. erforderlich sind.

Mit Beschluss vom 10.09.2018 – 5 U 206/17 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt einen Patienten,

  • bei dem z.B. nach dem Ziehen eines Zahnes Knochenaufbaumaßnahmen notwendig sind,

grundsätzlich nicht darüber aufklären muss, ob dazu

  • künstliches oder
  • tierisches

Knochenersatzmaterial verwendet wird.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Knochenersatzmaterial

  • sowohl synthetisch erzeugt,
  • als auch aus vom Tier gewonnener Knochen hergestellt

werden kann, die Materialien gleichwertig sind und die Behandlung mit ihnen keine unterschiedlichen

  • Risiken oder
  • Nachteile

haben, so dass es sich bei der Verwendung

  • nicht um eine Frage unterschiedlicher Behandlungsalternativen handelt.

Verwendet ein Zahnarzt also zum Knochenaufbau beispielsweise

  • statt künstlichem,
  • tierisches, aus Rinderknochen gewonnenes

Füllmaterial,

  • liegt danach somit weder ein Behandlungsfehler vor,
  • noch muss der Patient hierüber vorher gesondert aufgeklärt werden (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Fazit:
Patienten, die wissen wollen, mit welchem Material der Knochenaufbau erfolgt, sollten, wenn der Zahnarzt von sich aus nichts sagt, deshalb fragen.

Unterstützung von Selbsttötungen sowie Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidenten

…. sind – jedenfalls bei nicht geschäftsmäßigem Handeln – dann nicht strafbar, wenn der Suizid

  • auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruht und
  • sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Sterbewilligen darstellt.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 – hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall,

  • in dem ein Arzt auf Verlangen und ausdrücklichem Wunsch von zwei 85 und 81 Jahre alten, an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten leidenden, suizidwilligen Frauen mit dabei war,
    • als diese tödlich wirkende Medikamente einnahmen und
    • das Einleiten von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit unterlassen hatte

sowie in einem zweiten Fall,

  • in dem ein Hausarzt seiner, an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung leidende, suizidwilligen 44-jährigen Patientin auf deren ausdrücklichen Wunsch
    • Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft,
    • die nach Einnahme des Medikaments bewusstlose Frau – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens betreut und
    • keine Hilfe zur Rettung ihres Lebens geleistet hatte,

die beiden Ärzte von den Vorwürfen

  • des Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB

freigesprochen,

  • ohne allerdings – da der Straftatbestand des § 217 StGB in den obigen beiden Fällen noch nicht in Kraft war – zu prüfen, ob danach eine Strafbarkeit wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung vorgelegen hat.

Begründet hat der Senat die Freisprüche damit,

  • dass die Sterbewünsche der Frauen jeweils auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruhten und nicht Ergebnis von psychischen Störungen waren, so dass
    • die im Vorfeld geleisteten Beiträge dazu, also die Beihilfen zu den (nicht strafbaren) Suiziden der Frauen (ebenfalls) straffrei sind,
  • dass in solchen Fällen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von Suizidenten dann keine Verpflichtung zur Lebensrettung besteht, wenn,
    • wie im obigen Fall 1, eine Sterbebegleitung vereinbart war oder,
    • wie im Fall 2, eine Person, die auf Grund ihrer Stellung, wie ein behandelnder Hausarzt, zur Rettung des Lebens seiner Patienten verpflichtet ist, von dieser Pflicht durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Suizidentin entbunden wurde

und

  • dass bei Suiziden, die sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Personen darstellen, Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten sind, so dass
    • auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB ausscheidet (Quelle: Pressemittelung des BGH).

Sportlehrer sind, wenn Schüler während des Sportunterrichts Erste-Hilfe-Maßnahmen benötigen, verpflichtet, die

…. erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.

Darauf und dass, falls es in einem Notfall, beispielsweise bei einem Zusammenbruch eines Schülers im Sportunterricht,

  • aufgrund unterlassener oder unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei dem Schüler zu einem Gesundheitsschaden kommen sollte,

der dadurch geschädigte Schüler Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend machen kann,

  • gegen den Sportlehrer wegen Pflichtverletzung bzw.
  • wenn es sich bei diesem um einen Beamten handelt, gegen den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst der Lehrer steht, wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)),

hat der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.04.2019 – III ZR 35/18 – hingewiesen.

In einem solchen Fall ist beweispflichtig

  • für die (Amts)Pflichtverletzung des Sportlehrers und
  • deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden,

der geschädigte Schüler,

  • wobei sich die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Gesundheitsschaden auch bei einer grober Verletzung der Amtspflichten nicht umkehrt.

Eine Haftung besteht

  • schon bei leichter bzw. einfacher Fahrlässigkeit und
  • nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier nicht ein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.04.2019).

Eltern sollten wissen wann und wie das Familiengericht in ihr Elternrecht eingreifen darf und wann ihr Recht

…. vorrangig ist, frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber zu entscheiden,

  • wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und
  • damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen.

Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann, wenn

  • das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes (konkret) gefährdet ist und
  • die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden

die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu denen gemäß § 1666 Abs. 3 BGB insbesondere gehören,

  • Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  • Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  • Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  • Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge sowie
  • die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge und
  • in Angelegenheiten der Personensorge gemäß § 1666 Abs. 4 BGB auch zu treffende Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht bei einer

  • gegenwärtigen,
  • in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr,

dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge,

  • mit (auf konkreten Verdachtsmomenten beruhender) hinreichender Wahrscheinlichkeit

eine

  • erhebliche

Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten ist, wobei

  • an die Wahrscheinlichkeit des erheblichen Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind,
  • je schwerer der drohende Schaden wiegt.

Nicht gerechtfertigt sind gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines

  • nicht erheblichen

Schadens.

Aber auch dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung besteht,

  • also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls eines Kindes zu erwarten ist,

muss der Eingriff in das Elternrecht,

  • der zur Abwehr der Gefahr für das Kind zu erfolgen hat,

dem – für den Fall der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 a BGB ausdrücklich geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Das heißt,

  • Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs müssen sich bestimmen,
    • nach dem Grund des Versagens der Eltern und
    • danach, was im Interesse des Kindes geboten ist,
  • die anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung
    • geeignet,
    • erforderlich und
    • auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein, nämlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch
      • des Verhältnisses zwischen der Schwere des Eingriffs und seiner Folgen, dem Gewicht des dem Kind drohenden Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für das Kind.

Die – auch teilweise – Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren – einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen – Sicherheit eines Schadenseintritts verhältnismäßig sein.
Dagegen kann die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein (Bundesgerichtshofs (BGH) Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 –).

Übrigens:
Eine das Elternrecht schonende Maßnahme,

  • die gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB erübrigen können,

kann beispielsweise die Beauftragung und Bevollmächtigung des Jugendamtes durch die Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge bzw. Teilbereichen der elterlichen Sorge sein.

Durch eine solche Auftrags- und Vollmachtserteilung,

  • die angesichts der Regelung des § 18 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) das Jugendamt anzunehmen verpflichtet sein kann,

werden die Eltern als Inhaber der rechtlichen Sorge für ihr Kind aber nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen, sondern sind weiterhin,

  • um eine dem Kindeswohl entsprechende Sorgerechtsausübung zu gewährleisten,

zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation mit dem bevollmächtigen Jugendamt verpflichtet.

Erfüllen die Eltern die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem bevollmächtigten Jugendamt nicht, kommen – trotz Vollmachterteilung – (wieder) Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB in Betracht (Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) in Bremen, Beschluss vom 05.01.2018 – 4 UF 134/17 –).

BGH entscheidet: Ein in einer Patientenverfügung niedergelegter Wille ist unmittelbar bindend, wenn darin

…. von einem Volljährigen nicht nur lediglich allgemein, sondern hinreichend konkret umschreibend oder durch Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen schriftlich festgelegt ist,

  • was er in bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht,
  • d.h. welche ärztlichen Maßnahmen in solchen Behandlungssituationen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14. 11.2018 – XII ZB 107/18 – hingewiesen.

Danach bedarf,

  • wenn ein Volljähriger einen entsprechenden eigenen Willen in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) niedergelegt hat und
  • diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

der Abbruch einer (bereits eingeleiteter) lebenserhaltenden Maßnahme,

  • wie beispielsweise etwa die Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr,

keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB.

Denn die von Volljährigen in einer wirksamen Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen sind

  • von den Volljährigen selbst
  • in einer alle Beteiligten (Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, Angehörige, Gerichte usw.) bindenden Weise

getroffen worden.

Wird das Gericht dennoch angerufen,

  • weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und
  • kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft,

hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

AG München entscheidet, dass polizeiliche Verkehrskontrollen auch erst nach Erreichen eines privaten Parkplatzes

…. durchgeführt und die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung von dabei entdeckten Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten getroffen werden dürfen, sofern nicht

  • für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dergleichen.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen sind oder
  • besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollten.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer verdachtsunabhängigen allgemeinen Verkehrskontrolle bei einem Autofahrer,

  • auch ohne vorherigen Anhalteversuch,

erst auf einem privaten Parkplatz zulässig ist und dann auch die Ahndung der vorangegangenen Fahrt unter Alkoholeinfluss nicht hindert, wenn

  • die vorausgegangene Fahrt auf öffentlichem Verkehrsgrund stattgefunden hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall waren die Polizeibeamten in einem Streifenwagen einem Autofahrer um 01.55 Uhr bis zu seinem Privatparkplatz,

  • der etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil eines Grundstücks und über eine längere Einfahrt zu erreichen war,

gefolgt und hatten den Autofahrer,

  • nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von 0,36 mg/l ergab,

zur Polizeiinspektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22:13 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,376 mg/l und um 02.24:48 Uhr ein Atemalkoholwert von 0,393 mg/l festgestellt worden war.

Das AG München hat

  • das Ergebnis dieser Atemalkoholmessung für verwertbar erachtet und

den Autofahrer wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l (ca. 0,75 Promille) zu einer Geldbuße von 500 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Danach dürfen,

  • wenn ein Autofahrer zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat,

verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrollen bei Autofahrern

  • auch erst abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes, nachdem die Autofahrer ihr Fahrziel erreicht haben,

durchgeführt werden und besteht für die

  • aufgrund eines dabei gewonnenen Tatverdachts veranlassten Maßnahmen, wie eine Atemalkoholmessung,

grundsätzlich kein Verwertungsverbot (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.12.2018).

Was Käufer und Verkäufer eines (älteren) Fachwerkhauses wissen sollten, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass

…. das Gebälk des Hauses schon seit längerer Zeit massiv von Schädlingen befallen ist.

Mit Urteil vom 16.11.2018 – 9 U 51/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass

  • erheblicher Schädlingsbefall im Gebälk eines Gebäudes einen Mangel darstellt und

den Käufer,

  • auch bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag,

zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.

Ein massiver Schädlingsbefall ist nämlich, so der Senat, ein Umstand,

  • der für den Entschluss eines Käufers, ein Haus zu erwerben, von Bedeutung ist und

über den ein Verkäufer den Käufer deshalb

  • auch ohne Nachfrage des Käufers

aufklären muss und wenn ein Verkäufer den massiven Schädlingsbefall

  • kennt oder ihn zumindest für möglich hält,
  • aber verschweigt,

handelt er arglistig und kann sich dann auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen.

Übrigens:
Nach Auffassung des Senats entbindet auch die Tatsache,

  • dass ein Käufer aufgrund von wahrnehmbaren Bohrlöchern im Gebälk auf einen aktuellen Schädlingsbefall schließen kann,

den Verkäufer dann nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Schädlingsbefalls mitzuteilen, wenn

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch aus sog. Aufopferung dahingehend

…. dass bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge rechtmäßiger Behördenmaßnahmen auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17 – hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass, wenn Jemand wegen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einen Anspruch auf Entschädigung aus sog. Aufopferung hat,

  • beispielsweise weil er bei einer Fahndung nach einem Tatverdächtigen aufgrund der Täterbeschreibung von Polizeibeamten für den gesuchten mutmaßlichen Täter gehalten und
  • bei der von den Polizeibeamten deswegen gegen ihn rechtmäßigen unmittelbaren Zwangsanwendung zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verletzt worden ist,

dieser Anspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst,

  • d.h., in dem obigen Beispielsfall der bei der rechtmäßigen Polizeimaßnahme Verletzte vom Staat
    • nicht nur einen Ausgleich für den aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens verlangen kann,
    • sondern auch ein Schmerzensgeld (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.09.2017 – Nr. 139/2017 –).