…. bei einer Aufsichtspflichtverletzung wissen sollten.
Die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), umfasst
- die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB)
und insbesondere
- die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht und erleidet das Kind dadurch einen Schaden, kann sich ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben,
- können die Eltern also (auch) ihrem Kind gegenüber haften,
wobei Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber allerdings,
- was sie im Streitfall darzulegen sowie zu beweisen haben,
nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, jedoch
- nach § 277 BGB von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit sind.
Daneben können Eltern
- durch die Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht
aber auch eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zum Nachteil ihres Kindes begehen.
Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren
- Alter,
- Eigenart und
- Charakter,
die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was
Eltern
- nach vernünftigen Anforderungen
in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.
- Dabei erhöht sich das Maß der geschuldeten Aufsicht mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.
Das bedeutet, dass bei Kindern,
- die in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände spielen, mehr Aufsicht angebracht ist, als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs,
dass Kleinkinder, jedenfalls außerhalb der geschlossenen Wohnung, ständiger (lückenloser) Aufsicht bedürfen,
- damit sie sich nicht für sie allgegenwärtigen, schon aus Gegebenheiten, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind, erwachsenden Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können
und dass ein Freiraum Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren zugestanden werden kann, wobei
Übrigens:
Mit weiteren verantwortlichen Schädigern des Kindes haften ersatzpflichtige Eltern als Gesamtschuldner.