Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kann durch jeden Arzt festgestellt werden

Mit Urteil vom 20.03.2017 – S 15 KR 3635/15 – hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit

  • durch jeden Arzt festgestellt werden kann,
  • auch durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und
  • es sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln muss.

Danach liegt auch dann, wenn beispielsweise

  • der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.03.2017 bescheinigt hatte,
  • am 13.03.2017 eine persönliche Untersuchung durch Gutachter des MDK erfolgt war, der ausführte, dass der Untersuchte nachvollziehbar nicht leistungsfähig sei, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in der Bezugstätigkeit nachzugehen und
  • erst am 15.03.2017 vom behandelnde Arzt eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde,

eine lückenlos ärztlich festgestellt Arbeitsunfähigkeit vor,

  • die den Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung über den 13.03.2017 hinaus aufrechterhält und
  • zum fortlaufenden Bezug von Krankengeld über den 13.03.2017 hinaus berechtigt.

Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 16.08.2017