Tag Messverfahren

OLG Celle entscheidet: Geschwindigkeitsmessungen mit Messgerät LEIVTEC XV3 sind nicht immer zuverlässig genug

Mit Urteil vom 18.06.2021 – 2 Ss (Owi) 69/21 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle entschieden, dass mit dem 

  • Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 

erzielte Messergebnisse 

  • in Bußgeldverfahren 

derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich 

  • bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler 

reproduzieren konnte, die 

  • zulässige Toleranzen 

überschritten, (noch) nicht eindeutig feststeht ist, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen 

  • zu Ungunsten bzw. 
  • ausschließlich zu Gunsten Betroffener 

auswirken können und dieses Messgerät damit derzeit keine hinreichende Gewähr (mehr) bietet 

  • für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und 
  • für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse.

Das bedeutet, dass, wenn mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 

  • die Geschwindigkeit kontrolliert und 

bei einem Kraftfahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, der erzielte Messwert in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nicht mehr, 

  • wie das bei einem standardisierten Messverfahren zulässig ist, 

ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden darf, sondern das Amtsgericht  

  • mithilfe eines Sachverständigengutachtens 

genauer aufklären muss, ob die gemessene Geschwindigkeit 

  • sicher 

festzustellen ist bzw. Messfehler zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.

Der Senat hat deshalb in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem gegen einen Kraftfahrzeugführer vom Amtsgericht 

  • wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h, 
  • gemessen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3, 

eine Geldbuße von 140 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen 

  • dieses Urteil aufgehoben und 
  • das Verfahren zur genaueren Aufklärung, ob die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher festzustellen ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle). 

Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Betroffenen im Bußgeldverfahren durch die Entscheidung, dass

…. bei Verfahren wegen – mittels eines sog. standardisierten Messverfahrens festgestellter – Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Zugang u.a. auch 

  • zu der außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Lebensakte des verwendeten Messgeräts und 
  • den sog. Rohmessdaten besteht, 

wenn 

  • der Betroffene selbst ermitteln will, ob Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen. 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – entschieden, dass im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Betroffene bzw. ihre Verteidiger,

  • zur Ermöglichung einer eigenständigen Überprüfung des Messvorgangs, um – ggf. – bei Anhaltspunkten für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Annahme des standardisierten Messverfahrens erschüttern zu können,

 ein Recht auf Zugang zu Informationen, unter anderem 

  • der Lebensakte des verwendeten Messgeräts, 
  • dem Eichschein und 
  • den sogenannten Rohmessdaten in unverschlüsselter Form, 

auch dann haben, wenn diese nicht 

  • Teil der Bußgeldakte 

sind.

Danach folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht, 

  • Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, 

wenn 

  • diese der Betroffene bzw. sein Verteidiger verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf und 
  • der Zugang zu diesen Informationen im Bußgeldverfahren frühzeitig gegenüber der Bußgeldstelle und mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht wird.

Für Betroffene bzw. ihre Verteidiger bedeutet das, dass sie mit Hilfe dieses Anspruchs auf Zugänglichmachung zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen 

  • die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses haben, 
  • ggf. dabei ermittelte Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses vor Gericht darlegen und sie so 

die – ansonsten bei standardisierten Messverfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler im Regelfall nicht gegebene – Amtsermittlungspflicht des Gerichts auslösen können, die Beweisaufnahme von Amts wegen zu erstrecken 

  • auf die Beiziehung weiterer Unterlagen, 
  • Daten oder 
  • auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.