…. und/oder seinen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Mietwagenkosten in Anspruch nehmen (möchten).
Mit Urteil vom 12.02.2019 – VI ZR 141/18 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Unfallgeschädigte,
- deren Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist und
- die von dem Schädiger die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verlangen können,
aufgrund der sie gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein können,
- ein ihnen vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen,
wenn
- dem günstigeren Angebot auf Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihnen ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
In solchen Fällen haben Geschädigte danach nur Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten,
- die ihnen bei Inanspruchnahme des
auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruhenden
- günstigeren Tarifs entstanden wären.