Tag minderjährig

Was Eltern wissen sollten, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos ihres minderjährigen Kindes im Internet

…. sowie um das Löschen einer unberechtigte Veröffentlichung geht.

Mit Urteil vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen,

  • dass gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen,
  • dass hierzu auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite zählt,
  • dass, wenn es sich dabei um Fotos von Minderjährigen handelt, es zusätzlich
    • der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter bedarf und
    • zwar beider Eltern, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht,
  • dass, weil es sich hierbei um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist,
    • das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch dann erforderlich ist,
    • wenn diese nicht nur vorübergehend getrennt leben,
  • dass demzufolge bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil allein,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis gemäß § 1628 BGB,
    • nicht zur Erteilung der Einwilligung berechtigt ist

und

  • dass, sofern eine unberechtigte Veröffentlichung eines Kinderfotos durch einen Dritten erfolgt ist, dasselbe gilt für das gerichtliche Vorgehen gegen den Dritten, also auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten,
    • ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis auf ein Elternteil gemäß § 1628 BGB,
    • nur durch beide Eltern einvernehmlich erfolgen kann.

Dass es sich bei der Entscheidung

  • für oder gegen die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer Internetseite,

um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist

  • und um keine Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB,

hat das OLG damit begründet, dass insbesondere bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet, das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beruhende Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maße gefährdet ist, da

  • der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist,
  • eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und
  • eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist.

Was in nichtehelicher Lebensgemeinschaft Zusammenlebende wissen sollten, wenn der eine ein minderjähriges Kind des anderen adoptieren möchte

Nach § 1741 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eine

  • nicht verheiratete und
  • nicht verpartnerte

Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge,

  • dass mit der Abnahme eines minderjährigen Kindes gemäß § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlischt.

Demzufolge kann,

  • anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner (vgl. §§ 1741 Abs. 2 Satz 3, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 2 BGB),

eine mit ihrem Partner

  • weder verheiratete
  • noch in einer Lebenspartnerschaft lebende

Person dessen minderjähriges Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

Von einem Mann und einer Frau, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, kann deshalb nicht die Adoption eines minderjährigen Kindes der Frau durch den Mann mit der Maßgabe beantragt werden, dass dieses die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt.
Vielmehr ist der Weg zu einer solchen gemeinschaftlichen Elternschaft erst durch eine Eheschließung eröffnet.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15 – entschieden.