Tag Mitgliedsstaat

Verbraucher sollten wissen, dass als deutsche Champignons auch Champignons verkauft werden dürfen, die

…. in Holland aufgezogen und erst kurz vor ihrer Ernte nach Deutschland gebracht worden sind.

Das hat die Erste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 04.09.2019 in der Rechtssache C-686/17 entschieden.

Mit der Angabe

  • „Ursprung: Deutschland“

dürfen danach zum Verkauf angebotene Kulturchampignons versehen werden, deren Anbau vonstatten geht, indem

  • in einem ersten Schritt für die Dauer von sieben bis elf Tagen die Rohsubstanzen für den Kompost in Belgien und den Niederlanden verschnitten und vermischt werden,
  • ein zweiter Herstellungsschritt die über fünf bis sechs Tage andauernde Pasteurisierung und Aufbereitung des Komposts in den Niederlanden ist,
  • im dritten Herstellungsschritt über die Dauer von 15 Tagen das Myzel (Pilzsporen) in den Kompost injiziert wird,
  • im vierten Schritt in den Niederlanden die Fruchtkörperbildung auf einer Torf- und Kalkschicht in Kulturkisten initiiert wird, wobei die Pilze nach zehn bis elf Tagen bis zu 3 mm gewachsen sind

und nach etwa 15 Tagen

  • die Kulturkisten nach Deutschland transportiert werden, wo
    • etwa ein bis fünf Tage später die erste Ernte und
    • etwa zehn bis 15 Tage später die zweite Ernte der Champignons erfolgt.

Begründet worden ist das von der Ersten Kammer des EuGH damit worden, dass nach Unionsrecht

  • Ursprungsland von Kulturchampignons ihr Ernteland

ist, unabhängig davon,

  • ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und
  • ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden sind.

Ein nach Begründung eines Scheinwohnsitzes in einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein

…. berechtigt auch nach Umtausch in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Mit Urteil vom 05.07.2018 – 3 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland,

  • nach Begründung eines Scheinwohnsitzes

in einem Mitgliedsstaat der EU (beispielsweise in Tschechien) ein Führerschein ausgestellt worden ist, ein solcher

  • aufgrund ausweislich unbestreitbarer Informationen vom Ausstellungsmitglied herrührender

(Wohnsitz)Mangel auf einen danach in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauschten Führerschein fortwirkt, so dass

  • weder der mit dem Wohnsitzmangel behaftete Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt,
  • noch nach einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat (beispielsweise nach Österreich) ein dort erfolgter Umtausch des Führerscheins zu einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet führt.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV),

  • der eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern soll,

auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine entsprechend anwendbar ist,

  • da andernfalls ein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein über die „Verlängerung“ eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich wäre (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 05.07.2018).