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Dieselgate: OLG Karlsruhe stellt fest, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffener Fahrzeuge

…. von dem Motorhersteller Schadensersatz verlangen können.

Mit Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Fahrzeughändler einen Skoda Octavia Combi, 2,0 l TDI erworben hatte,

  • in den ein von der Volkswagen AG (VW AG) hergestellter und
  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Dieselmotor eingebaut war,

festgestellt, dass die VW AG,

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

verpflichtet ist, dem Fahrzeugkäufer den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fahrzeugkäufer durch den Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist.

Das Verhalten der VW AG ist danach wegen

  • der Tragweite der Entscheidung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu installieren,
  • der Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie
  • der in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

als sittenwidrig zu beurteilen.

Auch hat der Senat, wie er weiter ausführte, seiner Entscheidung die Behauptung des Fahrzeugkäufers,

  • die Leitungsebene der VW AG habe zum Zwecke der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen,

trotz des einschränkenden Bestreitens seitens der VW AG,

  • dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen,

zugrunde gelegt, da

  • angesichts der mittlerweile vergangenen Zeit seit Bekanntwerden des Abgasskandals,

ein derart eingeschränktes Bestreiten prozessual nicht zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019)

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth beabsichtigt zu entscheiden, dass Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, die

…. vom Hersteller des Fahrzeugs bzw. des Motors als Schadensersatz

  • die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen,

sich nur noch die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen müssen, die dem Fahrzeugkäufer durch die Nutzung des Fahrzeugs

  • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung des Fahrzeugs- bzw. Motorherstellers an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist

und

  • dem vorgerichtlichen Rückabwicklungsverlangen bzw. der Rechtshängigkeit der Klage

entstanden sind.

Dass sie ihre Rechtsprechung dahingehend ändern will

  • und künftig von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung nicht mehr für die gesamte Zeit, in der das Fahrzeug seit dem Erwerb gefahren wurde, in Abzug gebracht werden soll,

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 30.04.2019 – 9 O 9117/18 – in einem Verfahren hingewiesen, in dem

  • der, von Herrn Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch, Inhaber der Kanzlei Härlein Rechtsanwälte, vertretene Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässiger Abschaltvorrichtung die Volkswagen-AG auf Schadensersatz verklagt hat.

Danach

  • würden bei der Berechnung der dem Fahrzeugkäufer infolge der Fahrzeugnutzung entstandenen Gerbrauchsvorteile, die bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der VW-AG an den Fahrzeugkäufer, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion wegen der Software betroffen ist, außer Betracht bleiben,
  • sollen, um die zu berücksichtigende nachfolgende Nutzung schätzen zu können, verpflichtet sein vorzutragen,
    • der Fahrzeugkäufer die aktuelle Laufleistung des Fahrzeugs und
    • die VW-AG wann die Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgte

und

  • wäre, sollte kein Vortrag der VW-AG zum Zeitpunkt der Rückrufmitteilung an den Käufer erfolgen, kein Nutzungsvorteil von dem dem Fahrzeugkäufer zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen.

Dieselgate: LG München II entscheidet, dass Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Hersteller des Motors

…. die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, als Schadensersatz verlangen können, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (so u.a. auch Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 –).

Mit Urteil vom 29.03.2019 – 13 O 5153/18 – hat das Landgericht (LG) München II entschieden, dass, wenn

  • der Motor eines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Software ausgestattet ist,
    • die selbständig erkennt, ob das Fahrzeug sich in einem für die Zulassung relevanten Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet,
    • in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) und dadurch die Erfüllung einer bestimmten Abgasnorm zu erreichen

und

  • diese Software vom Kraftfahrt-Bundesamt (bestandskräftig) als entfernungspflichtige unzulässige „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 eingestuft worden ist,

Fahrzeugkäufer gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch haben,

  • so gestellt zu werden,
  • wie sie ohne Abschluss des Kaufvertrages stünden.

Danach wurden in solchen Fällen mit Wissen und Wollen der zuständigen Personen bei dem Motorenhersteller,

  • um behördliche Zulassungsprüfungen zu manipulieren, Autos kostengünstiger/attraktiver in den Verkehr zu bringen und Profite auf Kosten der Gesundheit der Allgemeinheit zu machen,

Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sowie in Fahrzeugmodelle, die in den Verkehr gebracht werden sollten, verbaut und die Käufer dieser Fahrzeuge,

  • die davon ausgingen, dass das Fahrzeug – mit seinen zulassungsrelevanten Komponenten, wie der Motor sie darstellt – die Zulassungsprüfung nach den geltenden Gesetzen – ohne Manipulation – durchlaufen hat und den gesetzlichen Vorschriften genügt,

darüber bei Abschluss des Kaufvertrags vorsätzlich getäuscht, war dieses dem Motorenhersteller zuzurechnendes Handeln sittenwidrig sowie diese dem Motorenhersteller zuzurechnende Täuschung kausal für den Kaufvertragsschluss und führte,

  • weil die Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem Auto, das beim Erwerb „nicht vorschriftsmäßig“ war und mit einem Nutzungsverbot belegt werden kann, nicht gegeben ist,

zu einem zumindest vorhergesehenen und billigend in Kauf genommenen Schaden bei den Fahrzeugkäufern in Höhe des gezahlten Kaufpreises,

  • wobei diesen Schaden ein Software-Update nicht entfallen lässt.

Dieselgate – LG Frankfurt entscheidet: Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen VW Touran hat Schadensersatzanspruch gegen VW AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Mit Urteil vom 12.11.2018 – 2-33 O 192/18 – hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt entschieden, dass

  • Käufer eines PKW der Marke Volkswagen, Modell Touran
  • von der VW AG Schadensersatz

verlangen können, wenn in das Fahrzeug ein mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut worden ist,

  • die selbständig erkennt, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation oder im üblichen Straßenverkehr befindet und
  • die bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte ausgestoßen werden als beim normalen Fahrbetrieb.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die VW AG den Käufern solcher Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat und
  • sie nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) deswegen zum Ersatz des den Käufern entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Wie die Kammer ausgeführt hat,

  • liegt der Schaden der Fahrzeugkäufer in solchen Fällen darin, dass diese mit dem Abschluss des Kaufvertrages eine ungewollte Verpflichtung eingegangen sind, die sie nicht eingegangen wären, wenn sie gewusst hätten, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und deswegen mit den einschlägigen Vorschriften nicht in Einklang steht,
  • ist das Verhalten des Fahrzeugherstellers sittenwidrig, weil
    • die Entwicklung und der Einbau einer Software in eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen, allein dem Zweck diente die Ergebnisse des behördlichen Prüfverfahrens zu manipulieren sowie über den tatsächlichen Stickoxidausstoß zu täuschen bzw. den wahren Ausstoß zu verschleiern

und

  • muss sich selbst dann, falls dem Vorstand der VW AG ein so wesentlicher Entwicklungsprozess tatsächlich unbekannt geblieben sein sollte, sich die schadensstiftenden Handlungen nach § 31 BGB zurechnen lassen, da
    • über die Entwicklung einer Motorsteuerungs-Software für Motoren, die vielfach verbaut werden sollen und mit der Abgaswerte im behördlichen Prüfverfahren beeinflusst werden sollen, in technischer und finanzieller Hinsicht mit einer Vielzahl von Entscheidungen verbunden ist,
    • nur Mitarbeiter der VW AG entschieden haben können, denen die selbständige und eigenverantwortliche Erfüllung von Führungsaufgaben im Bereich der Motorentwicklung übertragen worden war und die auf diese Weise die VW AG „repräsentierten“.

Als Schadensersatz, so die Kammer weiter, kann ein Käufer verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Täuschung über die Verwendung einer Abschalteinrichtung gestanden hätte, so dass,

  • da er das Fahrzeug dann nicht erworben hätte,
  • die VW AG die Folgen des Kaufs rückgängig machen muss, indem sie dem Käufer den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis erstattet.

Allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Käufer im Gegenzug verpflichtet,

  • nicht nur das Fahrzeug der VW AG herauszugeben und zu übereigenen,
  • sondern sich auch für die mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung auf den von der VW AG zu erstattenden Kaufpreis anrechnen zu lassen.

Dieselgate: Landgericht Heilbronn entscheidet, dass die VW AG wegen des Einbaus unzulässiger Abschaltvorrichtungen

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

Mit Urteil vom 09.08.2018 – Sp 2 O 278/17 – hat das Landgericht (LG) Heilbronn in einem Fall, in dem eine Frau einen vom Abgasskandal betroffenen VW Beetle Cabrio 2.0 TDI für rund 27.400 Euro gekauft hatte,

  • in dem ein Motor verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

entschieden, dass

  • die VW AG als Fahrzeughersteller, für alle aus dieser Manipulation resultierenden Schäden aufkommen muss und
  • einer entsprechenden Feststellungsklage der Fahrzeugkäuferin, die daneben auch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen den Fahrzeugverkäufer vor dem LG Stuttgart klagt, stattgegeben.

Dass der Fahrzeugkäuferin gegen die VW AG wegen zumindest bedingt vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen und noch entstehenden Schäden aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht, hat das LG u.a. damit begründet, dass das Auto von der Fahrzeugkäuferin,

  • hätte diese Kenntnis von der unzulässigen Steuersoftware im Motor gehabt,

nicht zu dem demselben Preis gekauft worden wäre, da,

  • selbst dann, wenn weder eine Wertminderung, noch nachteilige Emissionswerte Folge dieser Abgasmanipulation sein sollten,

kein vernünftiger Käufer sich auf die Unsicherheit eines möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen würde (Quelle: Legal Tribune Online, 10.10.2018).

Dieselgate: Landgericht Koblenz entscheidet im Abgasskandal, dass die VW AG als Motorherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung

…. Fahrzeugkäufern gegenüber, auch nach dem Aufspielen des auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelten Software-Updates, haftet.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17 – hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden, dass die VW AG

  • wegen (zumindest billigend in Kauf genommener) vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB

einem Fahrzeugkäufer gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig ist, wenn

  • sie den verkauften PKW nicht produziert,
  • sondern „nur“ den darin eingebauten, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt hat,

und in einem Fall, in dem der Kläger ein Fahrzeug der Marke Skoda mit der Schadstoffklasse Euro 5 zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben hatte,

  • in dem ein von der VW AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

die VW AG verurteilt, an den Fahrzeugkäufer

  • einen Betrag in Höhe des vollen Kaufpreises zu zahlen,
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Dass es sich

  • bei der Installation und Verwendung der unzulässigen Steuersoftware im Motor um eine sittenwidrige Handlung gehandelt hat,
  • durch die Fahrzeugkäufer (zumindest bedingt) vorsätzlich geschädigt worden sind,

hat das LG damit begründet, dass

  • die VW AG, was als sittenwidrig anzusehen sei,
    • in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umwelt- sowie Abgasvorschriften außer Acht gelassen,
    • zugleich ihre Kunden manipulierend beeinflusst,
    • mit der Abschaltvorrichtung überdies ihr Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern planmäßig verschleiert habe, sowie
    • der Einbau manipulierende Motorsteuerungssoftware in die Motoren aus Gewinnstreben mit dem Ziel erfolgt sei, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten und auf kostengünstigem Wege eine Einhaltung der im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung geltenden gesetzlichen Abgaswerte vorzutäuschen,
  • ohne unmittelbare Beteiligung entsprechender leitender Angestellter und auch des Vorstands der VW AG die Entwicklung und der Einbau der Manipulationssoftware in bestimmten Motoren nicht denkbar sei

und

  • die Schädigung der Fahrzeugkäufer darin liege, dass diese ein Fahrzeug erworben haben, dass sie in Kenntnis des Umstandes einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätten, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug für über 25.000 Euro erwerbe, wenn er wisse,
    • dass in dem Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung versteckt ist,
    • die den Entzug der Betriebserlaubnis und die Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben kann (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Kommt es in einer automatisierten Waschstraße mit Förderband zu einem Unfall, weil ein Fahrer

…. seinen PKW am Ende der Waschstraße nicht starten kann, sein PKW stehenbleibt und die Ausfahrt versperrt,

  • haftet der Halter dieses PKWs aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

auch dann für den Schaden, der an einem hinter ihm noch auf dem Förderband befindlichen Kraftfahrzeug dadurch entsteht, dass

  • dessen Fahrer, um ein Aufschieben auf das vor ihm stehengebliebene Fahrzeug zu verhindern, die Bremse seines Kraftfahrzeugs betätigt,
  • hierdurch das Kraftfahrzeug vom Förderband rutscht und
  • das dahinter am Förderband befindliche dritte Kraftfahrzeug auf das aus der Spur des Förderbandes gesprungene Kraftfahrzeugahrzeug geschoben wird.

Das hat das Landgericht (LG) Klewe mit Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – entschieden.

Danach soll,

  • solange ein Kraftfahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und
  • der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat,

das Kraftfahrzeug

  • bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs zwar nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG sein,

sich aber

  • sobald der eigentliche Waschvorgang vollständig beendet ist,
  • das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, verlassen hat sowie
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,

wieder in Betrieb im Sinne des § 7 StVG befinden

Eine Mithaftung des Fahrzeugführers, der bei seinem Fahrzeug die Bremse betätigt hat, über § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) komme in einem solchen Fall, so das LG weiter, nicht in Betracht, da das Fahrzeug sich im Kollisionszeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befunden habe, also noch nicht wieder in Betrieb gewesen und ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB nicht gegeben sei, wenn das Abbremsen erfolgte um ein Aufschieben auf das stehengebliebene und die Ausfahrt versperrende Fahrzeug zu verhindern.

OLG Oldenburg entscheidet: Bei neuem Wohnmobil darf der Motor nicht zeitweise „ruckeln“

Mit Urteil vom 27.04.2017 – 1 U 45/16 – hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden,

  • dass bei einem neuen Wohnmobil ein Sachmangel vorliegt,
  • der den Käufer zum Rücktritt berechtigt,

wenn bei Fahrten mit dem Fahrzeug

  • bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und
  • bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen

in der Zeit kurz vor und bis zum Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auftritt, dessen Ursache ungeklärt ist.

Denn, so der Senat,

  • ein solches zeitweise „Ruckeln“ des Motors entspreche bei einem zu einem erheblichen Preis erworbenen Neufahrzeug nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers,
  • liege, da während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei, auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor und
  • sei dieser Mangel deswegen nicht unerheblich, weil
    • bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Motorruckeln gerechnet werden müsse und
    • wegen der nicht geklärten Ursache, die Befürchtung eines Käufers, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne, berechtig sei (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 05.07.2017 – Nr. 38/2017 –).

Kammergericht Berlin entscheidet wann (bereits) ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen vorliegt

Mit Beschluss vom 07.06.2017 – 3 Ws (B) 117-118/17 – hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin darauf hingewiesen, dass

  • ein nach § 29 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen

bereits dann vorliegt, wenn Kraftfahrzeugführer

  • auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen,
  • um das schneller beschleunigende zu ermitteln.

Dass dabei „absolute“ Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden ist nicht erforderlich.
Ebenso wenig muss ein solches Rennen organisiert sein. Vielmehr kann es auch „wild“ stattfinden.

Für einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO reicht es danach aus, dass Kraftfahrzeugführer,

  • wenn sie sich auf einer Straße nebeneinander auf einer Linie befinden oder
  • nachdem sie sich an einer Ampel in einer „Startaufstellung“ nebeneinander aufgereiht haben,

hörbar Vollgas geben, mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen losfahren und

  • sobald sich ein Fahrzeug abgesetzt hat,
  • also auf diese Weise das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt ist,

Gas wieder wegnehmen.

Käufer von vom Diesel-Abgasskandal betroffener Fahrzeuge sollten wissen warum sie den Autohersteller nur schwer in Anspruch nehmen können

Gekauft wird ein Auto normalerweise nicht vom Hersteller sondern von einem (Vertrags)Händler.

Ist ein gekaufter Pkw mangelhaft kann der Käufer

  • sofern seine Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. hierzu §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden AGBs), bzw.
  • sofern bereits Verjährung eingetreten ist, der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhebt oder vor Eintritt der Verjährung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat,

vom Verkäufer

  • gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung binnen einer angemessenen Frist verlangen und
  • wenn die Nacherfüllungsphase erfolglos verlaufen ist bzw. sich als nicht behebbar erwiesen hat,
    • entweder gegenüber dem Verkäufer die Minderung des Kaufpreises erklären und vom Verkäufer einen Teil des bezahlten Kaupreises, nämlich den Minderwert zurückfordern oder,
    • wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich des Nutzungswertersatzes für jeden gefahrenen Kilometer, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Fahrzeugmangel darin besteht, dass vom Fahrzeughersteller in das bei einem Händler gekaufte Fahrzeug ein Dieselmotor mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand eingebaut worden ist,

  • durch die der Motor so gesteuert wird, dass beim Durchlaufen von Testzyklen auf dem Prüfstand eine vom normalen Fahrbetrieb abweichende Einstellung der Abgasrückführung erfolgt, welche dazu führt, dass sich der Ausstoß von Schadstoffen in die Umwelt, insbesondere der Stickoxide, verringert,
  • während im normalen Fahrbetrieb die Stickoxidwerte im Abgas deutlich höher sind

und der Hersteller dies

  • weder bei der Durchführung der offiziellen Testzyklen zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug durch das Kraftfahrtbundesamt und Einstufung in die steuerlich relevante Abgasnorm,
  • noch bei der Bewerbung am Markt offen gelegt hat.

Auch in einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich den Fahrzeughersteller unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen kann ein Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller nämlich

  • aus § 443 Abs. 1 BGB nur dann,
    • wenn, was der Käufer nachweisen muss, zwischen ihm und dem Hersteller, wozu die einschlägige Werbung nicht genügt, ein Garantievertrag betreffend die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges zustande gekommen ist, der Hersteller also dem Käufer gegenüber die Einhaltung der vorgeschriebenen Abgaswerte garantiert hat,
  • unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur dann,
    • wenn – unabhängig von der Frage, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zur eingestuften Abgasnorm auch eine Aufklärung über den Einsatz der verwendeten Software bei der Durchführung der Testzyklen erfordert hätte -, die Kaufentscheidung des Käufers nachweislich auf der Verwendung eines entsprechenden Prospektes des Herstellers beruhte,
  • aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB nur dann,
    • wenn ein dem Hersteller anzulastender Betrug zum Nachteil des Fahrzeugkäufers vorliegen würde, was, sofern der Käufer seinen Schaden in dem Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises sieht, schon daran scheitern dürfte, dass es an der für den Betrug erforderlichen Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt, weil der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler insoweit die mittelbare Folge der von dem Hersteller primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler darstellt,
  • sowie aus § 826 BGB nur dann, wenn eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Käufers vorliegen würde, was schon deshalb zweifelhaft erscheint,
    • weil der Hersteller lediglich damit geworben hat, dass das Fahrzeugmodell im Rahmen der Erlangung der Typengenehmigung auf dem Rollenprüfstand bei Ableistung des Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) die Grenzwerte einer bestimmten Norm eingehalten hat,
    • weitergehende Versprechen dahingehend, dass diese Grenzwerte, insbesondere im Hinblick auf den Stickoxidwert, im Realbetrieb nicht überschritten werden, nicht erfolgt sind und
    • insoweit eine vergleichbare Situation zur Herstellerangabe betreffend den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch vorliegt, bei der dem Käufer bewusst sein muss, dass die angegebenen Werte nicht im Realbetrieb, sondern unter definierten, vom individuellen Realbetrieb abweichenden Testbedingungen ermittelt wurden, die primär darauf abzielen, eine Vergleichbarkeit der Testergebnisse hinsichtlich der Vielzahl von Testungen und Fahrzeugtypen zu erreichen und nicht den Realbetrieb des einzelnen Fahrzeuges abzubilden.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Braunschweig hat mit Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 – deshalb auch die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen, der

  • das vom Hersteller mit einer Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens ausgestattete Fahrzeug bei einem Vertragshändler des Herstellers erworben und

vom Hersteller im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangt hatte.