…. wenn es sich hierbei um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15 – in einem Fall, in dem
- einem Fluggast, der in seinem Handgepäck 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ mitnehmen wollte,
von der Bundespolizei untersagt worden war,
- diese Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren,
entschieden, dass diese Untersagung zu Recht erfolgt ist, weil
- es sich bei Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt,
- nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks derartige Mischungen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden dürfen,
der Fluggast diese Vorgaben nicht eingehalten hatte und zur Untersuchung von mitgeführten Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff die Bundespolizei nicht verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017 – 7/17 –).