Der Bundestag hat nämlich diverse Änderungen des Waffenrechts und darunter
- auch eine Amnestieregelung beschlossen,
die in § 58 Abs. 8 Waffengesetz (WaffG) eine auf ein Jahr befristete Strafverzichtsregelung für den nach unerlaubten Besitz von Waffen und Munition vorsieht.
Danach wird,
- wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition
- bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt,
nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft,
- außer
- dem Besitzer war vorher bereits die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden oder
- der Verstoß war vorher ganz oder zum Teil bereits entdeckt und der Besitzer wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen.
Die Zahl illegal zirkulierender Waffen soll auf diese Weise verringert werden.
Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterfallen der Amnestieregelung allerdings nicht.